Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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gesammten eroberten Territoriums 1521— 1523. Von seinen vier Söhnen folgte 
ihm, nach Entsagung der drei älteren, sein jüngster Sohn Anton IL, welcher 
1531 die erste kaiserliche Belehnung über die Grafschaften Olden- 
burg und Delmenhorst erhielt. (v. Halem B. III. Urk. 1. S.43.) Wichtig 
war es, dass auch das Stad- und Budjadingerland, als Theil der Grafschaft 
Oldenburg im kaiserlichen Lehnbriefe aufgeführt wurde. Unter seiner Regierung 
wurde, besonders durch Einfluss seines Bruders Christof, die Reformation Luthers 
im Lande durchgeführt. Als Graf Anton I. 1573 starb, kamen, da immer das 
Recht der Erstgeburt noch nicht eingeführt war, die Lande abermals zur Thei- 
lung unter seinen zwei Söhnen Johann XVI. und Anton II. Johann behielt die 
Grafschaft Oldenburg, indessen sich Anton mit Delmenhorst, Harpstedt und Varel 
begnügte. Aber dieser Vergleich war nur auf zehn Jahre abgeschlossen, nach 
deren Ablauf Anton I. gerichtlich auf gleiche Theilung drang, die ihm auch 
durch kaiserliches Urtheil zugesprochen wurde. Die Art der Theilung gab je- 
doch Stoff zur Fortsetzung des Processes, dessen Ende keiner der Brüder erlebte. 
Um aber den vielen Zwistigkeiten, Fehlen und Processen, welche die bis dahin 
üblichen Landestheilungen veranlasst hatten, ein Ziel zu setzen, führte Jo- 
hann XVI. in seinem Testament vom 27. Sept. 1603 das Recht der 
Erstgeburt für das gräflich oldenburgische Haus ein. Er verord- 
nete darin, dass „wenn im gräflichen Hause künftig mehr als Ein männlicher 
Erbe vorhanden sei, nur der Erstgeborene, sofern er dazu tüchtig, zur Regierung 
gelassen und den übrigen ein standesgemässer gräflicher Unterhalt zu reichen 
sei.“ (v. Halem B. II S. 204, wo der das Primogeniturrecht betreffende Passus 
des Testamentes mitgetheilt ist.) Dieser Fürst erwarb auch die Herrschaft 
Jever für sein Haus. Fräulein Maria, die letzte Besitzerin von Jever aus dem 
Hause Papinga, setzte ihren Vetter Johaun XVI. von Oldenburg zu ihrem Erben 
ein (1573) und liess ihm noch bei ihren Lebzeiten als künftigem Landesherrn hul- 
digen. Nach ihrem Tod erhielt Johann XVI. die Belehnung mit Jever vom König 
Philipp von Spanien, als Herzog von Brabant und wusste sein Recht gegen die 
Grafen von Ostfriesland vor dem Lehenshof zu Brüssel zu vertheidigen. Auch 
wurden von ihm aus dem Testament Fräulein Marias von Jever Ansprüche auf 
Kniphausen erhoben. 
Auf Johann XVI. (f 1603) folgte sein einziger Sohn Anton Günther 
(geb. 1583), an welchen auch, nach dem kinderlosen Tode des Grafen Christian IX., 
im J. 1647 die Grafschaft Delmenhorst fiel, welche nun für immer mit Oldenburg 
vereinigt blieb. Anton Günther erhielt 1623 vom K. Ferdinand II. ein kaiser- 
liches Zollprivilegium, „worin den Grafen von Oldenburg das Recht von den 
auf dem Weserstrome auf- und abwärts an der oldenburgischen Küste verschifften 
Waaren, einen Zoll nach einer bestimmten Rolle zu erheben, als freies Erblehen 
verliehen wurde.“ Diese Vergünstigung wurde im westfälischen Frieden ausdrück- 
licb bestätigt. Ihm gelang auch die Erwerbung der Herrschaft Kniphausen, 
auf welche sein Vater vergeblich seine aus Fräulein Marias von Jever hergelei- 
teten Ansprüche geltend zu machen versucht hatte. Damit war für Jahr-
	        
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