367
gesammten eroberten Territoriums 1521— 1523. Von seinen vier Söhnen folgte
ihm, nach Entsagung der drei älteren, sein jüngster Sohn Anton IL, welcher
1531 die erste kaiserliche Belehnung über die Grafschaften Olden-
burg und Delmenhorst erhielt. (v. Halem B. III. Urk. 1. S.43.) Wichtig
war es, dass auch das Stad- und Budjadingerland, als Theil der Grafschaft
Oldenburg im kaiserlichen Lehnbriefe aufgeführt wurde. Unter seiner Regierung
wurde, besonders durch Einfluss seines Bruders Christof, die Reformation Luthers
im Lande durchgeführt. Als Graf Anton I. 1573 starb, kamen, da immer das
Recht der Erstgeburt noch nicht eingeführt war, die Lande abermals zur Thei-
lung unter seinen zwei Söhnen Johann XVI. und Anton II. Johann behielt die
Grafschaft Oldenburg, indessen sich Anton mit Delmenhorst, Harpstedt und Varel
begnügte. Aber dieser Vergleich war nur auf zehn Jahre abgeschlossen, nach
deren Ablauf Anton I. gerichtlich auf gleiche Theilung drang, die ihm auch
durch kaiserliches Urtheil zugesprochen wurde. Die Art der Theilung gab je-
doch Stoff zur Fortsetzung des Processes, dessen Ende keiner der Brüder erlebte.
Um aber den vielen Zwistigkeiten, Fehlen und Processen, welche die bis dahin
üblichen Landestheilungen veranlasst hatten, ein Ziel zu setzen, führte Jo-
hann XVI. in seinem Testament vom 27. Sept. 1603 das Recht der
Erstgeburt für das gräflich oldenburgische Haus ein. Er verord-
nete darin, dass „wenn im gräflichen Hause künftig mehr als Ein männlicher
Erbe vorhanden sei, nur der Erstgeborene, sofern er dazu tüchtig, zur Regierung
gelassen und den übrigen ein standesgemässer gräflicher Unterhalt zu reichen
sei.“ (v. Halem B. II S. 204, wo der das Primogeniturrecht betreffende Passus
des Testamentes mitgetheilt ist.) Dieser Fürst erwarb auch die Herrschaft
Jever für sein Haus. Fräulein Maria, die letzte Besitzerin von Jever aus dem
Hause Papinga, setzte ihren Vetter Johaun XVI. von Oldenburg zu ihrem Erben
ein (1573) und liess ihm noch bei ihren Lebzeiten als künftigem Landesherrn hul-
digen. Nach ihrem Tod erhielt Johann XVI. die Belehnung mit Jever vom König
Philipp von Spanien, als Herzog von Brabant und wusste sein Recht gegen die
Grafen von Ostfriesland vor dem Lehenshof zu Brüssel zu vertheidigen. Auch
wurden von ihm aus dem Testament Fräulein Marias von Jever Ansprüche auf
Kniphausen erhoben.
Auf Johann XVI. (f 1603) folgte sein einziger Sohn Anton Günther
(geb. 1583), an welchen auch, nach dem kinderlosen Tode des Grafen Christian IX.,
im J. 1647 die Grafschaft Delmenhorst fiel, welche nun für immer mit Oldenburg
vereinigt blieb. Anton Günther erhielt 1623 vom K. Ferdinand II. ein kaiser-
liches Zollprivilegium, „worin den Grafen von Oldenburg das Recht von den
auf dem Weserstrome auf- und abwärts an der oldenburgischen Küste verschifften
Waaren, einen Zoll nach einer bestimmten Rolle zu erheben, als freies Erblehen
verliehen wurde.“ Diese Vergünstigung wurde im westfälischen Frieden ausdrück-
licb bestätigt. Ihm gelang auch die Erwerbung der Herrschaft Kniphausen,
auf welche sein Vater vergeblich seine aus Fräulein Marias von Jever hergelei-
teten Ansprüche geltend zu machen versucht hatte. Damit war für Jahr-