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torp beim Reichshofrath mit einer Klage auf Herausgabe der Grafschaften auf,
gegründet auf seine nähere Verwandtschaft mit dem Stammvater des oldenburgi-
schen Hauses, Diedrich dem Glückseligen. Während dieses Processes gelang es
dem Könige von Dänemark, durch einen Separatvergleich mit Plön, die Abtretung
der Hälfte der Plönischen Ansprüche an die Grafschaften (v. Halem B. IH
S. 442: Plönisches Cessionsinstrument vom 22. Juni 1676) und insgeheim auch die
Zusicherung der anderen Hälfte, wenn Plön solche in dem gegen Gottorp allein
fortzusetzenden Processe rechtlich erstreiten würde, beides gegen die Summe von
300,000 Thir., zu erhalten. Wirklich entschied der Reichshofrath, mit Aufhe-
bung des Rendsburgischen Vergleichs, für Holstein-Plön (v. Halem, B. IH S. 429:
Das Reichshofrathsurtheil in der oldenburgischen Erbfolgesache vom 20. Juli 1673,
14. Sept. 1674 und 23. Jan. 1676), welches auch in den Besitz der Grafschaften
gesetzt wurde, diesen aber sofort vertragsmässig an Dänemark übertrug, welches
so durch kluge Benutzung der Umstände im Wege eines Vergleiches, mit Aus-
schluss von Holstein -Gottorp 1676 in den alleinigen Besitz der oldenburgischen
Grafschaften gelangte, in welchem es ohngefähr hundert Jahre, bis 1773 ver-
blieb ?).
III. Das Haus Oldenburg auf dem Throne ron Dänemark und Im Besiize
der ‚Berzogtkümer Schleswig - Helsteln ?).
Die Herzogthümer Schleswig-Holstein hatte das Haus der Schauenburger
zuerst vereinigt besessen; Schleswig war dänisches, Holstein deutsches Reichs-
lehen. Als der letzte Schauenburger 1459 starb, lag eine Trennung Schleswigs
von Holstein im Bereiche rechtlicher Möglichkeit, denn damals waren diese beiden
Herzogthümer noch durch kein Grundgesetz dinglich vereinigt. Die Schleswig-
Holsteinischen Stände, in der Furcht, dass die Lande getrennt werden möchten,
1) Da König Christian V. nicht aus eigenem Rechte, sondern aus dem ihm übertragenen Rechte
des Herzogs von Holstein-Plön aum Besitze der Grafschaften gelangt war, so hielt er sich auch nicht
mehr an die von ihm selbst zugestandenen, aber von Plön nicht bewilligten Begünstigungen der Al-
lodialerben Anton Günthers gebunden. Die Ilerrschaft Jever nahm er gewaltsam in Besitz und der
Fürst von Anbalt-Zerbst musste sich 1883 au einem neuen Vergleiche verstehen, wodurch der Fürst
allen von Anton Günther auf ihn gekommenen Fideikommissgütern in den Grafschaften, so wie dem
ibm zugesicherten Antheil am Wexerzolle entaagte und dem Könige 100,000 Thir. zu zahlen versprach,
dagegen gab der König seine Ansprüche auf Jever auf, mit Vorbehalt der Wiedervereinigung desselben
mit Oldenburg auf den Fall, dass des Fürsten Johann von Anbalt-Zerbst Nachkommen männlichen und
weiblichen Geschlechts aussterben würden. Aehnliche Beschränkungen ihrer Rechte musste sich Jie
gräfliche Familie Aldenburg in dem s. g. Aldenburger Traktate vom 2. Juli 1693 (v. IIalem
B. II 8. 426 ff.) gefallen Iassen, sie musste dem Antheil am Weserzolle, der Vogtei Jade und andern
Besitzungen entsagen, dagegen blieb ihr das Amt Varel als „Edle Ilerrschaft‘‘ mit ausgedehnten
Privileglen und die reichsunmittelbare Herrschaft Kniphausen. Runden. a. O.$& 87 8.586.
3) Nur des nothwendigen Zusammenhangs wegen werden hier die Schicksale der übrigen olden-
bargischen Linien, der ältern und jüngern königlichen Linie berührt, während unser eigentliches
Thema nur das Hlausrecht der Linie Holsteln-Gottorp , Insbesondere des jüngern Zweigs dieser Linie,
bildet. Der ganze, jetzt unpraktisch gewordene Streit ülber die Succession in den Herzogtlilmern
Schleswig-Holstein, welcher eine fast unübersehbare Literatur hervorgerufen, liegt hier ganz ausser-
halb unserer Aufgabe. Die kurse Uebersicht, welche wir hier unter N®. III über die schleswig-
holstelnischen Successionsverhältnisse geben, raht naf der gründlichen Schrift von K. Samwer, die
Btastserbfolge der Herzogthümer Schleswig-Holstein und zugehöriger Lande. Ifamburg 1844.
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