Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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wählten den dänischen König Christian I. von Oldenburg 1460 zu ihrem Herzog, 
„nicht als einen König von Dänemark, sondern als einen Herrn dieser vorbeschrie- 
benen Lande.“ Damals wurde auch die Untrennbarkeit der beiden Herzogthüner, 
die ewige Realunion derselben grundgesetzlich festgestellt, während das Verhältniss 
zur Krone Dänemark nur das einer Personalunion war und blieb. Nicht einmal 
die dauernde Einheit des Herrschers wurde beliebt; vielmehr erhielten die ver- 
einigten Stände Schleswig-Holsteins das Recht, unter den Nachkommen Christian I. 
frei ihren Fürsten zu wählen, und da das Wahlreich Dänemark nicht einmal an 
die Nachkommen Christian I. gebunden war, hätte bei jedem Todesfalle das 
Verhültniss dieser zufälligen Personalunion gelöst werden können. Dennoch blieb 
die Krone Dänemark mit den Herzegthümern Schleswig-Holstein über vierhundert 
Jahre vereinigt im Besitze des Oldenburgischen Hauses. 
Die Wahl der schleswigholsteinischen Stände war aber nicht der einzige 
Titel, auf welchem das Recht Christians I. beruhte. Beide Herzogthüner waren 
lehnbar. Für Schleswig ertheilte sich Christian I., als König von Dänemark, 
selbst die Investitur, für Holstein wurde er vom Kaiser belehnt. Christian I. 
war der erste Oldenburger, der diese Länder erwarb, der primus acquirens seines 
Hauses. In diesen beiden Investiturakten war die ganze männliche lehensfähige 
Nachkommenschaft Christians I. mitbelehnt. Der Grundsatz, dass die Abstam- 
mung vom ersten Erwerber allen lehensfühigen Nachkonmen Successionsrechte 
giebt, findet für Schleswig und Holstein seine ausdrückliche Anerkennung in den 
Lehenbriefen, in der Investitur der Nachkommen Christian I. zur gesammten 
Hand und in den Landesprivilegien. Das den Schleswig -Holsteinischen Ständen 
beigelegte Wahlrecht bezog sich nicht auf das Successionsrecht, welches 
allen lehensfühigen Nachkommien Christiaus I. kraft Geblütsrechts zustand, son- 
dern nur auf die Successionsordnung und musste später der Primogenitur 
Platz machen, indem auf dem Landtage des J. 1616 das Wahlrecht der Schleswig- 
Holsteinischen Stinde für immer aufgehoben „und auf die Primogenitur reducirt“ 
wurde. 
Aber die grundgesetzliche Untrennbarkeit der beiden Herzogthümer Schles- 
wig- Holstein konnte doch das in allen deutschen Fürstenhäusern eingerissene 
Theilungsunwesen auch hier nicht ganz fernhalten. Die Stände liessen die Lan- 
destheilungen zu, weil sie nicht anders konnten, dieselben hatten aber wenigstens 
keine Theilung der Staatsgewalt selbst zur Folge. Bei der Theilung von 14% 
zwischen Johann und Friedrich, wie bei der von 1544 zwischen Christian ILI., 
Johann dem Aeltern und Adolf und auch bei den folgenden unwichtigeren Thei- 
lungen wurde der Grundsatz durchgeführt, dass die privativen Antheile den mch- 
reren Landesherrn durch beide Herzogthümer und zwar möglichst gleichmässig 
vertheilt, Streifen um Streifen zugewiesen wurden. (Vergleiche die interessante 
Uebersichtskarte der so vertheilten Herzogthümer bei Samwera.a.0.) Es sollte 
damit jeder eigentlichen Trennung des Landes vorgebeugt werden, wie die fort- 
dauernde gemeinschaftliche Landesregierung und der gemeinsame Landtag beweisen. 
Die folgenreichste Theilung war die von 1544 zwischen den Söhnen Fried- 
richs I., wodurch die beiden bis auf den heutigen Tag blühenden Linien, die
	        
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