Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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königliche von Christian III. ausgehende und die vom Herzog Adolf begründete 
gottorpische auseinandergingen. Der Stammvater des Hauses Gottorp, Herzog 
Adolf, erhielt seinen Antheil sowohl in Schleswig, als in Ilolstein. Es blieb die 
Regierung beider Lande, trotz jener Theilung, welche nur eine Theilung der Re- 
venüen und nicht der Staatsgewalt war, den königlichen und den Gottorpischen 
Herzogen gemeinsam. 
Einen andern Charakter hatten die spätern Theilungen innerhalb der 
königlichen Linie. K. Christian Ill. starb 1559. Sein ältester Sohn Friedrich II, 
erwählter König von Dänemark, trat für sich und seine beiden unmündigen 
Brüder, Magnus und Johann, die Regierung Schleswig -Holsteins an. Magnus 
erhielt durch seine Veriittelung die Stifter Oesel, Wiss und Curland und ver- 
zichtete dafür auf seine Ansprüche auf die Herzogthümer. Nachdem Johann 
mündig geworden war, schritt K. Friedrich II. mit ihm zur Theilung. 
Zufolge des Flensburger Theilungsrecesses vom 27. Januar 1564 
erhielt Friedrich II. kraft eigenen Rechtes und kraft der Cession seines Bruders 
Magnus zwei Drittheile der väterlichen Erblande, Johann Einen. Nach dem 
Staatsrechte der Herzogthümer konnten nur die Aemter und in gewisser Weise 
auch die Städte zur Theilung kommen, nicht aber Prälaten und Ritterschaft. 
Diese standen in einer ungetheilten Regierung derjenigen Herzöge, welchen die 
Landstände die Huldigung geleistet hatten. Nach der Erbtheilung forderte Fried- 
rich II. für sich und seinen Bruder Johann die Huldigung des Landtages. Kraft 
des Wahlprivilegs verweigerte aber derselbe dem Herzoge Johaun die Huldigung 
und bestand auf dieser Weigerung. Hieraus entstand das eigenthümliche Rechts- 
verhültniss der s.g. abgetheilten Herrn. Johann der jüngere und seine Nach- 
kommen blieben für ihre Territorien in einem gewissen Subjektionsverhältnisse 
zum Landtage in Bezug auf die Steuern und zum Landgerichte im Bezug auf die 
Rechtssachen; sie hatten aber sonst ganz dieselben Regierungsrechte über ihre 
Territorien, welche die andern sammtregierenden Herrn über ihre privativen An- 
theile hatten. An der gemeinschaftlichen Regierung nahmen sie aber keinen 
Antheil. 
Johann der Jüngere, Staınmvater der jüngern Linie, erhielt durch den 
Theilungsrecess vom 27. Jan. 1564 Sonderburg, Norburg, Plön, Ahrensböck, fer- 
ner durch den Theilungsrecess vom 23. April 1582 Glücksburg, Reinfeld und 
Arröc. Johann der Jüngere theilte wieder diesen seinen privativen Antheil un- 
ter seine fünf Söhne. Zufolge seines Testamentes vom J. 1621 entstanden die 
besonders beherrschten Antheile: Arröe, Sonderburg, Norburg, Glücksburg, Plön, 
welches letztere ursprünglich aus Plön, Ahrensböck, Reinfeld bestand und wozu, 
als Aecquivalent für Oldenburg und Delmenhorst, 1671 Travendahl und 1676 
Norburg hinzukam. Nach dem Tode des Herzogs Christian V. (1633) wurde Arröe 
wieder unter seine vier Brüder in vier Theile getheilt. Alle diese Gebietstheile 
worden nach und nach durch Reunionsverträge mit dem Antheile der königli- 
chen Linie vereinigt. Auch sind die Linien Friedrichs zu Norburg (1722), Phi- 
lipps zu Glücksburg (1779), Joachim Ernsts zu Plön (1761) erloschen. Es blüht 
gegenwärtig nur noch Eine Linie, die Alexanders zu Sonderburg, welche 
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