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königliche von Christian III. ausgehende und die vom Herzog Adolf begründete
gottorpische auseinandergingen. Der Stammvater des Hauses Gottorp, Herzog
Adolf, erhielt seinen Antheil sowohl in Schleswig, als in Ilolstein. Es blieb die
Regierung beider Lande, trotz jener Theilung, welche nur eine Theilung der Re-
venüen und nicht der Staatsgewalt war, den königlichen und den Gottorpischen
Herzogen gemeinsam.
Einen andern Charakter hatten die spätern Theilungen innerhalb der
königlichen Linie. K. Christian Ill. starb 1559. Sein ältester Sohn Friedrich II,
erwählter König von Dänemark, trat für sich und seine beiden unmündigen
Brüder, Magnus und Johann, die Regierung Schleswig -Holsteins an. Magnus
erhielt durch seine Veriittelung die Stifter Oesel, Wiss und Curland und ver-
zichtete dafür auf seine Ansprüche auf die Herzogthümer. Nachdem Johann
mündig geworden war, schritt K. Friedrich II. mit ihm zur Theilung.
Zufolge des Flensburger Theilungsrecesses vom 27. Januar 1564
erhielt Friedrich II. kraft eigenen Rechtes und kraft der Cession seines Bruders
Magnus zwei Drittheile der väterlichen Erblande, Johann Einen. Nach dem
Staatsrechte der Herzogthümer konnten nur die Aemter und in gewisser Weise
auch die Städte zur Theilung kommen, nicht aber Prälaten und Ritterschaft.
Diese standen in einer ungetheilten Regierung derjenigen Herzöge, welchen die
Landstände die Huldigung geleistet hatten. Nach der Erbtheilung forderte Fried-
rich II. für sich und seinen Bruder Johann die Huldigung des Landtages. Kraft
des Wahlprivilegs verweigerte aber derselbe dem Herzoge Johaun die Huldigung
und bestand auf dieser Weigerung. Hieraus entstand das eigenthümliche Rechts-
verhültniss der s.g. abgetheilten Herrn. Johann der jüngere und seine Nach-
kommen blieben für ihre Territorien in einem gewissen Subjektionsverhältnisse
zum Landtage in Bezug auf die Steuern und zum Landgerichte im Bezug auf die
Rechtssachen; sie hatten aber sonst ganz dieselben Regierungsrechte über ihre
Territorien, welche die andern sammtregierenden Herrn über ihre privativen An-
theile hatten. An der gemeinschaftlichen Regierung nahmen sie aber keinen
Antheil.
Johann der Jüngere, Staınmvater der jüngern Linie, erhielt durch den
Theilungsrecess vom 27. Jan. 1564 Sonderburg, Norburg, Plön, Ahrensböck, fer-
ner durch den Theilungsrecess vom 23. April 1582 Glücksburg, Reinfeld und
Arröc. Johann der Jüngere theilte wieder diesen seinen privativen Antheil un-
ter seine fünf Söhne. Zufolge seines Testamentes vom J. 1621 entstanden die
besonders beherrschten Antheile: Arröe, Sonderburg, Norburg, Glücksburg, Plön,
welches letztere ursprünglich aus Plön, Ahrensböck, Reinfeld bestand und wozu,
als Aecquivalent für Oldenburg und Delmenhorst, 1671 Travendahl und 1676
Norburg hinzukam. Nach dem Tode des Herzogs Christian V. (1633) wurde Arröe
wieder unter seine vier Brüder in vier Theile getheilt. Alle diese Gebietstheile
worden nach und nach durch Reunionsverträge mit dem Antheile der königli-
chen Linie vereinigt. Auch sind die Linien Friedrichs zu Norburg (1722), Phi-
lipps zu Glücksburg (1779), Joachim Ernsts zu Plön (1761) erloschen. Es blüht
gegenwärtig nur noch Eine Linie, die Alexanders zu Sonderburg, welche
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