Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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in zwei Speziallinien, S g-Holstein $ und Schleswig- 
Holstein- Sonderburg-Glücksburg (früher Beck) BR Ein Glied der letztern 
hat, nach Aussterben des Manusstammes Königs Friedrichs IH., in der Person 
Christians IX., kraft des Londoner Vertrages vom 8. Mai 1852 und des dänischen 
Thronfolgegesetzes vom 31. Juli 1853, bei dem Ableben des Königs Friedrichs VIL, 
am 15. November 1863 den dänischen Thron bestiegen. K. Christians IX. zweiter 
Sohn, Prinz Christian Wilhelm, geb. 24. Dec. 1845, hat die ihm von der grie- 
chischen Nationalversammlung angetragene Krone Griechenlands, auf Grund des 
von den Vertretern der drei Schutzmächte am 5. Juni 1863 zu London unter- 
zeichneten Protokolles, am 6. Juni zu Kopenhagen angenommen und als Geor- 
gios I. am 30. Okt. 1863 den griechischen Thron bestiegen. Derselbe unter- 
zeichnete am 12. Sept. 1863 eine Akte, nach welcher sein jüngerer Bruder Prinz 
Waldemar und dessen Nachkommen ihm selbst und seinen Descendenten in der 
dänischen Thronfolge vorangehen. 
Ucbrigens kommen hier nur die rechtlichen Verhältnisse des Hauses Hol- 
stein-Gottorp in Betracht, da nur dieses jetzt zu den regierenden deutschen 
Fürstenhäusern gehört. 
IV. Das Haus Holstein - Geiterp und sein Fideikommissrecht. 
Gründer dieses Hauses ist Herzog Adolf, der Sohn K. Friedrichs I., geb. 
1526 } 1586, welcher in der Theilung mit seinem Bruder Christian II. nicht 
nur privative Antheile in Schleswig und Holstein, sondern auch einen gleichbe- 
rechtigten Antheil an der Gesammtregierung erhielt, wodurch sich die 
staatsrechtliche Stellung der Gottorper von Anfang an von der der jüngern kö- 
niglichen Linie wesentlich unterschied. In der Gottorper Linie tritt bereits unter 
den vier Söhnen ihres Gründers Adolf das Erstgeburtsrecht hervor. Der älteste 
der Brüder Friedrich II. succedirte vor den übrigen, ihm folgte der zweite Bruder 
Philipp, dem dritten Johann Adolf, welcher dann succedirte, bestritt aber der 
jüngste Johann Friedrich das ausschliessliche Recht wenigstens auf den privativen 
Antheil und setzte seinen Anspruch durch. Da errichtete Johann Adolf am 
9. Jan. 1608 seine „dispositio inter liberos“, durch welche er für alle 
seine Nachkommen für ewige Zeiten das Recht der Erstgeburt festsetzte. 
Dieselbe erhielt die kaiserliche Bestätigung am 26. Febr. 1608, die königlich 
dänische am 13. Juli 1609 und wieder am 21. Juli 1621. Da dieses Testament 
Johann Adolfs von 1608 als das erste grundlegende Hausgesetz der Gottorper 
Linie anzuschen ist, so nimmt es die erste Stelle in unserm Urkundenbuche ein. 
(Urk. I.) 
Auf den Gründer des Hauses Gottorp, Adolf, folgte sein Sohn Johann 
Adolf, geb. 1575 gest. 1616, auf diesen Friedrich III., geb. 1597 gest. 1659, 
auf ihn Christian Albrecht geb. 1641 gest. 1694. Unter dessen Söhnen ver- 
zweigte sich das Haus Gottorp in zwei Linien, von welchen der ältere Herzog 
Friedrich IV. der Stammvater der ältern Linie, der jüngere Bischof und Herzog
	        
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