Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Vortheil des jeweiligeu jüngsten Prinzen aus dem Gottorpischen Hause, das letz- 
tere zu Gunsten des jeweiligen Bischofs von Lübeck aus diesem Hause, oder 
wenn cin solcher nicht vorhanden sein sollte, des jeweiligen vorjüngsten Prinzen. 
Den Hauptbestandtheil des unbeweglichen Vermögens bildeten die von Bischof 
Hans angekauften adlichen Güter Stendorf, Lensahn und Mönch-Nevers- 
dorf nebst zwei Häusem in Eutin und Kiel und andern Grundstücken. Die 
Substanz des beweglichen Fideikommisses ging in den politischen und kriegeri- 
schen Wirren der Zeit verloren; unter dem ältern Fideikommiss des Bischofs 
Hans ist daher nur das Immobiliarfideikommiss zu verstehen, welches 
sich nach der Stiftungsurkunde von einem aus dem Hause Gottorp erwählten 
Bischof zum andern vererbte, und als Pertinenz der l,übecker Bischofswürde er- 
schien, solange dieselbe bei dem Hause Gottorp verblicb. Durch den provisori- 
schen Traktat zwischen dem Könige Christian VII. von Dänemark und der Kai- 
serin Katharina II. vom 11./27. April 1767 wurde durch Art. XX die Disposition 
des Bischofs Hans bezüglich der älteru Fideikommissgüter in dreifacher Weise 
geändert bez. ergänzt, indem erstens die Erbfolge in dieselben auf die jüngere 
Linie beschränkt, zweitens für die Vererbung innerhalb der letztern cine feste 
Successionsordnung, unabhängig von dem Ergebnisse der Wahl des Lübecker 
Domkapitels, eingeführt und drittens für den Fall des Abganges des Manns- 
stammes wegen der alsdann eintretenden weiblichen Erbfolge das Erforderliche 
bestimmt wurde. Die die Erbfolge in die Fideicommissgüter von den Besitze 
der Bischofswürde von Lübeck abhängig machende Bestimmung des Testaments 
des Bischofs Hans konnte man deshalb unbedenklich fallen lassen, weil das Bis- 
thum Lübeck thatsächlich bereits den Charakter eines Erbfürstenthums an- 
genommen hatte. 
Zu diesem ältern Fideikommisse kam noch ein zweites jüngeres, welches 
in dem Testamente des Bischofs Christian August vom 4. Febr. 1726 seinen 
Ursprung hatte. (Urk. IV.) Während des nordischen Krieges war die regierende 
Linie Holstein-Gottorp aus ihren Besitzungen vertrieben und hatte ihren peku- 
niären Verpflichtungen gegen die jüngere Linie nicht nachkommen können. Nach- 
dem wieder georductere Verhältnisse hergestellt waren, wurde am 3. Juli 1719 
ein Vertrag zwischen der regierenden und der jiingern Linie geschlossen, worin 
die Anforderung der letzteren „aus Apanage- und Fideikommissgeldern‘“ auf 
300,000 Thir. festgestellt und Capital und Zinsen durch Verpfändung der Holstein- 
Gottorpschen Aemter Cismar und Oldenburg gesichert wurden. Durch ein 
weiteres Darlehen erreichte die Gesammtforderung des Herzogs Christian August 
eine Höhe von 340,000 Thir. Nachdem Christian August in Ziff. 1 seines Testa- 
mentes festgesetzt hatte, dass sein erstgeborner Sohn Herzog Karl mit dem ihm 
durch die bischöfliche Wahl zustehenden Stift Lübeck auch die „ex fideicommisso 
familiae heimfallenden adlichen Güter Stendorf“ u. s. w. „frei und unbeschwert 
behalten solle“, bestimmte er in Ziff. 2 „Wegen Unsern übrigen, Unserer freien 
Disposition unterworfenen Güter und Revenuen wollen wir zuvorderst die 340,000 
Thlr., so in den uns verhypotheeirten Aemtern Cismar und Oldenburg stehen, 
zu einem fideicommisso familiae machen und konstituiren, sollen auch kraft
	        
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