Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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erhoben. Durch einen Beschluss der beiden Reichskollegien vom 15. Mai 1778 
und darauf erfolgtes kaiserliches Ratifikationsdekret vom 10. Juni 1778 wurde 
die fürstlich Holstein-Gottorpische Virilstimme im Reichsfürstenrathe auf die das 
Herzogthun Oldenburg besitzende jüngere Holstein-Gottorpische Linie, unter 
der Benennung Holstein-Oldeuburg, nach der jener zuständigen Successionsord- 
nung übertragen. 
Der einzige Sohn des neukreirten Herzogs von Oldenburg, Prinz Peter 
Friedrich Wilhelm, verfiel in Geisteskrankheit. Der 1763 verstorbene Bru- 
der des Herzogs, Georg Ludwig, hatte zwei Söhne hinterlassen, von welchen 
der ältere Wilhelm August schon 1774 verstorben war. Den jüngern Prinzen 
Peter Friedrich Ludwig (geb. den 17. Januar 1755) erwählte das Dumka- 
pitel zu Lübeck zum Koadjutor. Friedrich August ordnete in seinem Testamente 
vom 4. April 1777 eine Kuratel über seinen Sohn an und übertrug dieselbe dem 
Könige von Dänemark und dem Prinzen-Koadjutor von Lübeck; dem ersten über 
die Person des Kuranden, dem letztern aber als nächsten Agnaten und auf den 
unbeerbten Todesfall seines Sohnes als eventuellen Nachfolger in Oldenburg, die 
Landesadministration und die volle Ausübung aller Gerechtsame eines regierenden 
Landesherrn nach deutschem Fürstenrechte. Der Inhalt dieser Verfügung wurde 
in einer Familienkonvention vom 7. Juli 1777 zwischen dem Grossfürsten Paul, 
dem Fürstbischof und Herzog Friedrich August, dem Prinzen -Koadjutor ver- 
tragsmässig festgestellt und von der Kaiserin von Russland und dem Könige von 
Dünemark anerkannt und garantirt. In Gemässheit dieser Dispositionen über- 
nabm nach dem Tode Friedrich Augusts (am 6. Juli 1785) sein Nachfolger im 
Bisthume Lübeck, Peter Friedrich Ludwig auch die Regierung im Her- 
zogthum Oldenburg, als regierender Landesadministrator. Dem geisteskranken 
Herzog Peter Friedrich Wilhelm wurde vom Könige von Dänemark das Schloss 
zu Plön zu seinem Aufenthalte angewiesen und dahin die zu seinem Uhnter- 
halte im väterlichen Testamente bestimmte Summe von jührlich 20,000 Thir. 
aus den oldenburgischen Kassen gezahlt. 
Durch die für das nördliche Deutschland festgestellte Demarkationslinie 
vom 5. April 1795 genoss Oldenburg in den französischen Kriegen lange der Neu- 
trelität, wurde aber dennoch wider seinen Willen in das Entschädigungswerk des 
Lüneviller Friedens hereingezogen. Der Reichs- Deputationshauptschlusss vom 
25. Febr. 1803 8.8 setzte die Aufhebung des Weserzolles zu Eilsfleth fest, und 
wies dem Herzog von Oldenburg dafür, sowie für die Abtretung des s. g. Grollan- 
des an die Reichsstadt Bremen und die Ueberlassung einiger Besitzungen des 
Hochstiftes Lübeck an die Reichsstadt Lübeck, als Entschädigung au: das Bis- 
tbum Lübeck mit dem domkapitulurischen Theile als Erbfürsten- 
thum, das hannoversche Amt Wildeshausen und die münsterschen Aemter Vechta 
und Kloppenburg. Zur Ergänzung der Entschädigung wurde dem Herzoge die 
fortdauernde Erhebung des Zolles vom 1. Januar 1803 noch auf 10 Jahre zuge- 
sichert. Obgleich das Bisthum Lübeck seit 1586 immer Bischöfe aus dem Hause 
Oldenburg gehabt hatte, so wurde es doch erst jetzt aus einem geistlichen Wahl- 
fürstenthum ein weltliches Erbfürstenthum und der Herzog-Administrator
	        
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