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Fällen der Regentschaft ist auf dem in den Art. 23 u. 24 vorgeschenem Wege
über deren Beendigung zu bestininen.
Art. 27. Der Regent, mit Ausnahme der Mutter und Grossmutter, kann die
Vormundschaft über den minderjährigen Grossherzog nicht führen.
Art. 28. 8.1. Die Erziehung des minderjährigen Grossherzogs gebührt,
wenn darüber von letztregierenden Grossherzoge keine Anordnung getroffen wor-
den, zunächst der leiblichen Mutter und nach dieser der Grossmutter von väter-
licher Seite, falls und so lange sie nicht anderweit vormählt sind. 8.2. In Er-
mangelung derselben ist die mit der Leitung der Erzielung zu beauftragende
Person auf dem in Art. 23 u. 24 vorgesehenen Wege zu ernennen. $. 3. In allen
Fällen bedarf es bei Annahnıe der übrigen zur Erziehung und zum Unterricht
erforderlichen Personen der Zustimmung des Staatsministeriums.
Ferner Abschnitt IX, welcher von dem Staatsgute, dem Krongute und von
den Gebührnissen des Grossherzogs und des grossherzoglichen Hauses handelt:
Art. 179. Die Sonderung des Domanialvermögens in Krongut und Staats-
gut ist durch die zwischen dem Grossherzoge und dem Landtage getroffene Ver-
einbarung vom 5. Febr. 1849 geschehen, welche diesem Staatsgrundgesetze unter
Nr. 1 anliegt und als ein wesentlicher Bestandtheil desselben anzusehen ist. In
dem in 8. 9 dieser Anlage vorgesehenen Falle ist statt der deutschen Reichsge-
walt die deutsche Bundesgewalt zu ersuchen.
Art. 180. 8.1. Das gesamımte vorhandene Staatsgut bildet eine im Eigen-
thume des ungetheilten Grossherzogthums stehende Gesammtmasse, zerfällt aber
in Beziehung auf die damit verbundenen Lasten und Beschwerden und in Bezie-
hung auf den Genuss seiner Aufkünfte in drei nach den verschiedenen Provinzen
gesonderten Massen. 8.2. Der Genuss, die Lasten und Beschwerden des Staats-
gutes verbleiben der Provinz, zu der dasselbe gehört. 4.3. Das Dominialver-
mögen (Staatsgut, Krongut) ist bei Festsetzung des Beitrages aus jedem dieser
drei Landestheile zm den Gesammtausgaben des Grossherzogthuns (Art. 195) zu
berücksichtigen und ist der bei Ausscheidung des Krongutes angenommene durch-
schnittliche Ertrag des ausgeschiedenen Krongutes jeder Provinz, zu der dasselbe
gehört, auf die sie trefliende Beitragsquote in Anrechnung zu bringen.
Art. 181. $.1. Das Staatsgut ist in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu
erhalten und auf eine das nachhaltige Einkommen sichernde Weise zu benutzen.
Abweichungen von diesen Grundsatze, Veräusseruugen oder Beschwerungen mit
Schulden und anderen Lasten sind mit Bewilligung des Landtages zulüssig.
$.2. Dieser Bewilligung bedarf es nicht für gesetzliche Ablösuugen, für gesetz-
liche Ausweisungen, sowie für Veräusserung einzelner Landstücke zur Beförderung
der Landeskultur oder zur angemessenen Beseitigung etwaiger Unzuträglichkeiten
oder zur Berichtigung zweifelhafter Grenzen im Inlande. $. 3. Der Erlös aus
Ablösung und Veräusserung ist vorläußg zinsbar zu belegen. Zu einer sonstigen
Verwendung desselben bedarf es der Zustimmung des Landtages.
Art. 182. Das Staatsgut wird von den Staatsfinanzbehörden verwaltet.
Art. 133. Die Aufkünfte des Staatsgutes fliessen in die Staatskasse uud
werden lediglich zu Staatsausgnben verwendet.