Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Art. 184. Jedem ordentlichen Landtage sind die inzwischen erfolgten Ver- 
änderungen im Bestande des Staatsgutes darzulegen. 
Art. 185. Die Bestimmungen in Betreff des Krongutes und der Gebühmisse 
des Grossherzogs und des grossherzoglichen Hauses sind in der Anlage Nr. 1 
(Art. 179) enthalten. 
Art. 186. Dem Grossherzoge und der grossherzoglichen Familie steht über 
das Privatvermögen die freie Verfügung zu, nach den näheren Bestimmungen des 
Hausgesetzes. Das am 18. Febr. 1849 im Grossherzogthum vorhandene Privat- 
grundvermögen ist in der Anlage Nr. II verzeichnet. 
Die „Vereinbarung zwischen Sr. Königl. Hoheit dem Grossherzoge und dem 
durch das Gesetz vom 26. Juni 1848 berufenen Landtage des Grossherzogthums 
Oldenburg wegen des Dominialvermögens“ bildet Anlage I des revidirten Staats- 
grundgesetzes vom 22. Nov. 1852 und findet wegen ihrer Wichtigkeit einen Platz 
in unserem Urkundenbuche. ' 
Nachdem so die staats- und fürstenrechtlichen Verhältnisse des Grossherzog- 
thums auf zeitgemässer Grundlage neu geordnet waren, verschied am 27. Febr: 
1853, tief betrauert von seinem Volke, der erste Grossherzog von Oldenburg 
Paul Friedrich August, welchem der jetzt regierende Grossherzog Nikolaus 
Friedrich Peter, geb. 8. Juli 1827, folgte. Aus dessen Ehe mit der Grossher- 
zogin Elisabeth Pauline Alexandrine (geb. 26. März 1826), geb. Herzogin von 
Sachsen-Altenburg, sind zwei Söhne: der Erbgrossherzog Friedrich August, geb. 
16. Nov. 1852 und der Herzog Georg Ludwig, geb. 27. Juni 1855, entsprossen. 
Auch ist ein Stiefbruder des regierenden Grossherzogs aus der dritten Ehe seines 
Vaters, mit der Grossherzogin Cäcilie, Tochter des Königs Gustav IV. von Schwe- 
den, Prinz Anton Günther Friedrich Elimar, geb. 23. Januar 1844, vorhanden. 
Zu den successionsfüähigen Mannsstanme des Herzogs Peter Friedrich Ludwig 
gehören ausserdem die männlichen ebenbürtigen Descendenten des Vater - Bruders 
des regierenden Grossherzogs des Prinzen Peter Friedrich Georg, geb. 9. Mai 
1784 } 27. Dec. 1812, vermählt am 3. Aug. 1809 mit Grossfürstin Katharina 
Paulowna, Tochter des Kaisers Paul von Russland. Chef dieser jüngeren olden- 
burgischen Linie ist gegenwärtig Prinz Constantin Friedrich Peter, geb. 26. Aug. 
1812, welcher durch kaiserlichen Ukas vom 27. März 1845 den Titel „Kaiserliche 
Hoheit“ erhielt. 
Im J. 1866 gelang dem jetzt regierenden Grossherzog noch eine kleine, 
aber werthvolle Gebietserweiterung durch einen mit der Krone Preussen geschlos- 
senen Vertrag vom 27. Septbr. 1866. Unzweifelhaft standen dem Hause Gottorp 
eventuelle Successionsansprüche auf die Herzogthümer Schleswig - Holstein zu, 
wenn auch über die Nähe derselben sehr verschiedene Ansichten herrschten. 
Diese Ansprüche hatte der Grossherzog von Oldenburg bei der deutschen Bundes- 
versammlung geltend gemacht '); dieselben waren um so beachtenswerther, als 
1) Begründung der Successsionsansprüche 8. K. H. des Grossherzogs Nikolaus Friedrich Peter 
von Oldenburg auf die Herzogthümer Schleswig-Holstein. Oldenburg 1864.
	        
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