Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Dritten und Nachgebohrnen, und derselben absteigenden Linie Männliche erste 
Gebuhrt, immer und ewiglich zu verstehen. 
Dagegen aber soll derselbe Erst-gebohrne Regierender Herr nicht Macht 
haben, zum Nachtheil und Schmälerung seiner Successoren und Nachfolger, seine 
alt-väterliche Lehn-Güter zu verkauffen, oder in andere Wege zu alieniren, son- 
dern soviel möglich dieselbe zu mehren, beflissen seyn etc. etc. Wann auch 
ciner oder mehr, von den andern Gebrüdern, hernacher zu Fürstl. Dignitäten, 
worvon jährlich 6000 Reichsthaler gewisser Einkünffte zugeniessen, befördert wer- 
den könnten, soll alsdann das verordnete Geld Deputat, dem also abgefundenen 
Bruder, ferner nicht gereicht, besondern alle Wege dahin gesehen werden, daß 
der regierende Herr, so viel möglich, mit übermäßigen Abgifften verschont und 
das Land unbeschwert bleiben möge. 
Und weil nun solche unsere Väterliche Disposition und Verordnung, zu 
Conservirung und Erhaltung unserer Fürstl. Familie, auch Vorkommung und 
Verhütung unzeitiger Dispositionen, Rechtfertigungen und unbrüderlichen Wider- 
willens, fürnemlich angesehen und gemeynet ist; So wollen wir unseren Kindern, 
Erben und Nachfolgern, samt und sonders, aus Väterlicher Macht, bei Vermei- 
dung Gottes des Allmächtigen zeitlicher und ewiger Straffe, auch Verliehrung 
Kindlicher Gerechtigkeit, ernstlich eingebunden und auferleget haben, daß dieser 
unserer Väterlichen Disposition inter Liberos richtig und vollkömmlich nachge- 
gangen, und hiergegen nicht gehandelt werde, in keinerley Weise. 
Dawider auch keine Exceptio legitimae, falcidiae, Trebellianicae, supple- 
menti statutorum, consuetudinum, oder wie man die sonsten nennen könnte, 
statt finden, sondern diese unsere Verordnung, als welche denen gemeinen be- 
schriebenen Lehn-Rechten, und dem üblichen Gebrauch aller Chur- und Fürst- 
lichen Häuser, allerdings gemäß, immerdar und zu ewigen Zeiten, steifl, fest 
und unverbrüchlich gehalten werden soll. Uhrkündlich und zu steter fester Hal- 
tung haben Wir diese unsere Verordnung mit unserm Fürstlichen Secret besie- 
gelt und eigenen Händen unterschrieben. Gegeben auf unserm Schloß Gottorff, 
den 9. Januar 1608ten Jahre. 
(L. S.) Johann Adolff 
Hertzog zu Schleswig - Holstein. 
B. Kaiser Rudolphs II. Bestätigung des Primogeniturstatuts. 1608. 
Wir Rudolff der Ander von Gottes Gnaden, Erwählter Römischer Kayser, 
zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanen, zu Hungarn, Böheim, Dal- 
matien, Croatien, Sclavonien etc. König, etc. 
Bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Heiligen Reich, öffentlich, 
mit diesem Brief, und thun kund allermänniglich, daß Uns der Hochgebohrne 
Jobann Adolff, Hertzog zu Hollstein, Unser lieber Oheim und Fürst, in Unter- 
thänigkeit zu erkennen geben und fürbringen lassen: Wiewol mit etlichen glaub-
	        
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