Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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theilung dieser Linie mit der ältern Linie Hessen-Kassel und die langwierigen 
Streitigkeiten über den Marburger Successionsfal] ist oben die Rede ge- 
wesen. In dem endgültigen Vertrage vom 14. April 1648, dem s. g. Fried- 
und Einigkeitsrecess, der selbst in dem westfälischen Friedensinstrument 
reichsgrundgesctzlich bestätigt wurde, trat Darmstadt nicht nur die Niedergraf- 
schaft Katzenellenbogen sammt Schmalkalden und dem ehemaligen kasselschen 
Antheil an Stadt und Amt Umstadt, sondern auch noch ein Viertel von Ober- 
hessen mit Marburg oder die Hälfte des 3. g. marburgischen Antheils, an Kassel 
bleibend ab. Mit diesem Vertrag war der Besitzstand zwischen den 
beiden regierenden Hauptlinien des Hauses Hessen bleibend ge- 
ordnet. 
Schon die Söhne des Stifters der Darmstädter Linie, Ludwig, Philipp 
und Friedrich schlossen eine Erbeinigung am 13. Aug. 1606, worin die beiden 
jüngern Brüder zu Gunsten des Erstgeborenen und seiner Descendenz auf die 
Succession in Land und Leute verzichteten und sich dafür ein ansehnliches De- 
putat in baarem Gelde versprechen liessen (Urkundenb. IV). Die kaiserliche Be- 
stätigung erfolgte am 29. Mai 1608 und erklärte: „dass diese Statuta hinfüro zu 
ewigen Zeiten tauglich, kräftig und beständig sein, die Kraft und Wirkung eines 
immerwährenden ewigen Statuti oder pacti gentilicii haben sollten.“ Die Verhält- 
nisse zu den nachgeborenen Brüdern wurden noch durch besondere Verträge ge- 
regelt und zwar mit dem J,aandgrafen Philipp durch Vertrag vom 20. März 
1609, mit dem Landgrafen Friedrich durch Vertrag vom 6. März 1622. Phi- 
lipp nahm seinen Sitz zu Butzbach, starb aber bereits 1643 ohne Erben. Im J. 
1622 trat der regierende Landgraf zu Hessen-Darmstadt „salvo jure primogeni- 
turac“ seinem Bruder Friedrich, in Abschlag und Kürzung des jährlichen Geld- 
deputates, Schloss, Stadt und Amt Homburg ab, damit er solches erb- und 
eigenthümlich besitzen möge. Dabei wurde dem jüngern Bruder und dessen De- 
scendenz „die Obrigkeit in bürgerlichen und peinlichen Sachen, Gebot und Verbot 
und was dazu gehört“ eingeräumt; doch reservirte sich Darmstadt die obern 
landeshoheitlichen Rechte in Stadtund Amt Homburg. Aber bald gab 
die Ausschreibung eines Jubiläums, bald die Leichenpredigt und das Kirchengebet, 
bald die Münzsorte des zu gewährenden Gelddeputats, bald die Einlegung darm- 
städtischer Einquartierung Veranlassung zu erbitterten Streitigkeiten. Bis zum 
Ende des deutschen Reiches blieb Homburg in dem unklaren und widerspruchs- 
vollen Verhältnisse eines s. g. Paragiums zu Hessen-Darmstadt'). Durch die 
Rheinbundsakte Art. 24 wurde „le bailliage de Hesse-Homburg, possede par la 
branche de ce nom appanagee de Hesse-Darmstadt“ der regierenden Hauptlinie 
nach Art und Weise der Mediatisirten unterworfen. Im J. 1815 wurde 
aber Hessen-Homburg durch die Wiener Congressakte Art. 48 wiederhergestellt, 
durch das Amt Meissenheim auf dem linken Rheinufer vergrössert und 1817 wurde 
der Landgraf sogar als souveraines Mitglied des deutschen Bundes aufgenommen. 
1) Ueber die staaisrechtlichen Verhältnisse von Hessen-Homburg vgl. Moser, Staatsr. B. XIII 
) 
8. 155 und B. XIV 8. 159. B. XIV 8. 160—172. Dessen Familienstaatsr. I S. 891—401. Mein Recht 
der Erstgeburt 8. 377 u. 427.
	        
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