394
S. Hertzog Friedrichen Lbd. als einem regierenden Hertzogen zu Schleswig,
Holstein etc. etc. allein heimfallen, die andern Gebrüder sich deren nicht an-
nassen, sondern mit ihren vermachten reichl. Deputat begnügen lassen mügen.
Urkundlich mit unsern Königl. Handzeichen und Pitschafft befestiget und geben
auf unsern Königl. Hause zu Flensburg den 13. July 1621.
1.
Kaiser Ferdinands Ill. Indult, dass ein regierender Herzog zu Holstein,
Gottorffischer Linie. im 18. Jahre majorenn werde. 1646 ').
Wir Ferdinand der Dritte von Gottes Gnaden, erwählter Romischer Kaiser
zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungarn, Boheinb, Dal-
ınatien, Croatien und Schlawonen König, Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog
zu Burgund, zu Brabant, zu Steyer, zu Kärndten, zu Crain, zu Lützenburg, zu
Würtemberg, Ober- und Nieder-Schlesien, Fürst zu Schwaben, Marggraffe des
heil. Römischen Reichs zu Burgau, zu Mühren, Ober- und Nieder - Lausitz, Ge-
fürsteter Graf zu Hapsburg, zu Tyrol, zu Pfirdt, zu Kyburg und zu Görtz,
Landgraf in Elsaß, Herr auf der Windischen Mark, zu Porrenau und zu Salins
bekennen öffentlich mit diesen Briefe und thun kund jedermänniglich, daß uns
der Hochgebohrne Friedrich, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleßwig, Holstein,
Stormarn und der Dithmarssen, Graff zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Unser
lieber Oheim und Fürst, vermittelst seiner Lbd. geheimen Raths und Canzlers
des Ersahmen Gelehrten, unsers und des Reichs lieben Getreuen Johann Adolffen
Kielmans, der Rechten Doctor, schrifft- und mündlich in Unterthänigkeit zu
vernehmen gegeben, daß im Fürstenthum SchleBwig nach den Dänischen und
Schleßwigschen Rechten, die Majorennität nach Verfliessung des achtzehenden
Jahres, ohne Unterschied durchgehend beobachtet und observiret werde.
Und demnach nun S. Lbd. ein ziemlich hohes Alter ob sich, und hiehero
nach dem Willen Gottes leicht mit deroselben ein Fall zutragen könnte, dero
ältester Sohn aber noch jung, jedoch die Majorennität nach Verfliessung der
18 Jahren im Fürstenthum Schleßwig unstreitig überkomme, mit gehorsanıster
Bitte, weiln cs sehr beschwerlich seyn wolte, dab zu deroselben Zeit einer zu
der Regierung pro parte habilis, pro parte aber inhabilis seyn solte, daß wir
gnädigst geruhen wolten S. Lbd. Fürstl. Hause Holstein Gottorpischer Linie, die
Kayserl. Gnad und Freyheit zu ertheilen, dal wann derjenige Fürst, so von
selben Hause zu der Regierung treten solle, das acht zehende Jahr seines Alters
vollendet, für Majorren und zu der Fürstl. Holsteinischen Regierung , gleich wie
zu der Schleßwigschen, für tüchtig gehalten werden, und solche antreten möge
und solle.
t) Abgedruckt nach Lünig, Reichs-Archiv Cont. II, Forts. 3, p. 388.