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Das haben wir angesehen, wahrgenommen und betrachtet, solch obgedachte
S. L. unterthänigste ziemtiche Bitte, zumahlen solches bey cetzlichen anderen
Fürstl. Häusern des Heil. Reichs auch gebräuchlich ist und die annchmlich ge-
treue und schr nützliche Dienste, so weyland unsere hochgechrte Vorfahren an
Heiligem Reiche, Römischen Kaysern und Königen, und unserm Iöbl. Hause
Oesterreich, wie auch uns mehr ermelt S. I. Vorfahren, dero ganzes Fürstl.
Hauß und sie selbsten in unterschiedliche Wege geleistet und bewiesen haben,
und solches fürterhin thun können, mögen und sollen. Se haben wir demnach
aus jetzt vermelten und mehr anderen erheblichen Ursachen, mit wohlbedachtem
Muth, gutem Rath und rechtem Wissen in obgemelt S. L. unterthünigste Bitte
gnädigst gewilliget-. Thun das, verwilligen und ertheilen solches aus Römischer
Kayserlicher Macht Vollkominenheit hiermit wissentlich in Krafft dieses Briefes
und meinen, setzen und wollen, daß ‘wenn inskünftig ein Herzog zu Holstein
Gottorpischer Linie, so in der Regierung succediren soll, das achtzehende Jahr
seines Alters complirt für Majorenn und zu derselben Regierung für tüchtig und
tauglich gehalten werden, wie obgemelt, antreten und die Stände, Beamte und
Unterthanen desselben Fürstenthums darauf die Huldigung und Pflichten nehmen
und halten, sie auch schuldig und verbunden seyn sollen, demselben cin solches
alles nicht weniger als andere Schuldigkeiten zu leisten und abzustatten. Und
gebieten darauf allen und jeden Churfürsten, Fürstlichen, geistlichen und welt-
lichen, Praelaten, Graffen, Freyen-Herren, Ritten, Knechten, Land -Voigten,
Pilegern, Verwesern, Ambtleuten, Landrichtern, Schuldheissen, Bürgermeistern,
Richtern, Räthen, Burgern, Gemeinden, und sonst allen andern unsern und des
Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, was Würden, Stand oder Wesens sie
seynd, ernst- und vestiglich mit diesem Brieff und wollen, daß sie offt gedachtes
Herzog Friedrichs zu SchleBwig Holstein Lbd. Erben und Erbens-Erben und
gantzes von seiner Lbd. posterirendes Fürstl. Hauß Holstein bey obgehörter un-
ser gmädisten Verwillig- und Begnadigung ruhig und gäntzlich bleiben lassen,
daran im geringsten nicht hindern noch irren, noch solches jemand anders zu
thun gestatten, in kein Weiß und Wege, als lieb einem jedem sey unsere und
des Reichs schwere Ungnade und Straffe, und darzu ein Poen, nemlichen hundert
Mark lötiges Goldes zu vermeiden, die ein jeder, so ofit er freventlich hierwider
thäte, uns halb in unser und des Reichs Cammer und den andern halben Theil
viel bemelt S. Lbd. deroselben Erben und Erbens-Erben, oder wer hierinnen be-
leidigt wurde, unnachläßig zu bezahlen verfallen seyn solle.
Mit Urkund dieß Briefls besiegelt mit unserm Kayserl. auhangenden In-
siegel, der geben ist auf unserm Schlosse zu Lintz, den vierten MonathsTag
Maji, nach Christi unsers lieben Herrn und Seligmachers gnadenreichen Geburth,
im sechszehnhundert sechs und viertzigsten, unserer Reiche des Römischen im
zehenden, des Hungarischen im ein und zwantzigsten, und des Boheimischen im
neunzehenden Jahre etc.
Ferdinand.