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wollen, Und nunmehr in die sieben ganzer Jahren schierst verfloßen, Da Sie
angefangen Unns also boßhaftlichlich zu deferiren und zu verlaßen, zu geschwei-
gen aller vor dem getriebenen unverantwortlichen losen Hündel, So haben Wir
endlich nach so lang Jähriger gedult, und da keine hofnung zu Ihrer beßerung
mehr uberig, In dem I.L. bey Ihrer boßhaften desertion und vergrolletenm feind-
seligen herzen beständig verplieben, uf eingeholeten raht und belehrung verschie
dener tapferer und gelerter Theologen und Juristen (deren Bedencken, und was
sonst in dieser sache ergangen, Wir der posterität zu guter nachricht in einem
Convolut wohl verwahrlich bey einander legen laßen) Unns dahin erkläret, auch
1. L. solches solenniter anzeigen lalen, Daß Wir (gleich Wie Sie Unns von so
lauger Zeit herr) I. L. gleichergestalt für Unser Gemahl nicht mehr erkennen
noch halten, Immittelst doch aus Christfürstlichem mitleiden, wie wol I. L es
nicht verdienet, Ihren notturftigen unterhalt reichen laßen wolten, Solchem nach
Ordnen, Setzen und \Wollen Wir, das I. L. auf Unserm Hauß Munchen Neverss-
dorff Ihre Wohnung, wie Wirs angeordnet, behalten, Und dorten nach notturft
Ihrer itzigen beschafenheit nach mit kleidung, alimentation, und aufwartung ver-
sehen werden und uber das nichts geniesen solle, Allermaßen den I. L. durch
ihre boßhaftige desertion und unverantwortliches beginnen, wodurch Sie Uns in
unzahlig viel Jammer und notlı gesturzet, was Wir uf Unserm Todesfall nach Un-
serm sehligen absterben, Ihr sonsten vermuge der Ehestiftung verordnet, sich alles
deßen gantz verlustig gemachet; Die Unns versprochene Heyrathgelder betrefend,
aldieweile von selbigen, nach vielen vergeblichen anmahnen und aufgewendten
nicht geringen unkosten kein einziger heller abgefuhret noch bezahlet worden,
So haben Wirs endlich mußen dahin gestellet seyn lassen, Und ist demnach we-
der an heyrathgelder, noch an furstlichen schmuck, welcher I. L. aus dem Her-
zogthumb Wurtenberg gehöret, Noch an Kleinodyen, Kleidern, gulden oder Sil-
bern geschirr, oder sonsten das geringste in Unser Erbschaft nicht gefloßen,
Und haben auf alle Menschliche fälle I. L. Erben auf die Unßrige desfals nicht
zu sprechen; Gleich wie Wir aber allen Unseren feinden und Verfolgern, Also
haben Wir auch I. L. von herzen vergeben ihre vielfältige beleidigung, ungebur-
liche bezeigung, und unverantwortliches verhalten gegen Unns und seufizen täg-
lich zu dem lieben Gott für Ihre bekehrung,
Danehist setzen, Ordnen und Wollen Wir, das Fraue Christinn, deren Wir
wegen Ihrer trewe und fleißigen aufwartung alle gnade und gutes gunnen, Ihre
beständige wohnung in Unserm Hauße zu Lubegk, so lange dieselbe in unver-
ruckten wittbenstande verbleibet, haben und behalten solle, Und ist selbiges
Haus in der breiten Strasen daselbst belegen, welches Wir an Unserm nunmehr
verstorbenen Raht D. Michelis uf gewisse Jahrscharen gemietet, und jure Anti-
chretico besitzen, Worbey Wir dann austrucklich Ordnen und Wollen, das weder
unser Sohn und Erbe, oder dessen substituirte Erben nicht. sollen macht haben,
nach verflossenen Mieth-Jahren, dies Haus loß zu kundigen, besondern Sie sollen
in der gesezten Miete weiter verfahren, Damit die Unßrigen uf den Loßkundi-
gungsfall, der in dem Contract bewilligten Ein Tausent Reichstahler nicht ver-
lustig werden mögen, Und seind die Unßrigen nicht schuldig, den Besitz des