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In der Linie Hessen-Homburg bestand eine umfassende Hausgesetzgebung, auf
welche ich zuerst in meinem Rechte der Erstgeburt S. 427 hingewiesen habe.
Am 9. Oktbr. 1749 erliess der Landgraf Friedrich Karl zu Hessen-Homburg eine
Primogeniturordnung. Am 15. Juni 1771 wurde die Primogenitur vom Landgrafen
Friedrich Ludwig bestätigt, von Neuem in dessen Hausgesetze vom 10. Juni 1803.
Nachdem Hessen-Homburg souverain geworden war, wurde am 28. Okt. 1316 ein
umfassendes Hausgesetz erlassen '), Am 24. März 1866 erlosch mit Ferdinand
Heinrich Friedrich, als dem letzten vom Mannsstamm, die landgräfliche Linie
Hessen-Homburg und ihr Land fiel nach den Hausgesetzen an die erstgeborene
Linie Hessen-Darmstadt zurück.
Ludwig V., als Chef der regierenden Hauptlinie (1596— 1626) bestätigte in
seinem Testamente vom 6. Okt. 1625 die Bestimmungen des väterlichen und gross-
väterlichen Testamentes, regelte die Grundsätze der Erbfolge nach dem Rechte
der Erstgeburt noch bestimmter und traf weise Fürsorge für Nachgeborene und
Töchter und minderjährige Kinder (Urkundenb. V). Ihm folgte sein Sohn Georg II.
(1626—1661), unter welchem die obenerwähnten Hauptvergleiche zwischen Kassel
und Darmstadt, die marburgische Succession betreffend, von 1627 und 1648 ab-
geschlossen wurden. Auch das Testament Georgs II. vom 4. Juni 1660 ist als
ein richtiges Hausgesetz der Darmstädter Linie zu betrachten.
Auf ihn folgte sein Sohn Ludwig VI. (1661—1678), welcher sein Gebiet
durch Ankauf von Eberstadt und der Herrschaft Frankenstein und einiger anderer
Besitzungen erweiterte. Sein Testament vom 28. Juni 1664 ist das letzte in der
Reihe dieser landesväterlichen Bestimmungen, welche für das Wohl des J.andes,
wie des Hauses in gleich umsichtiger Weise sorgten. Ihm folgte sein ältester
Prinz Ludwig VII., welcher seinem Vater aber bereits nach wenigen Monaten im
Tode nachfolgtee Die Regierung kam auf seinen Stiefbruder Ernst Ludwig
(1678— 1739), welcher kraft väterlichen Testaments bis zum 21. Jahre unter der
Vormundschaft seiner Mutter, Elisabeth Dorothea von Sachsen-Gotha, verblieb,
dann aber noch über ein halbes Jahrhundert selbst regierte. Auch ihm gelangen
einige kleinere Gebietserweiterungen. Ihm folgte sein Sohn Ludwig VIII. (1725
—1768), welcher die ansehnliche Grafschaft Hanau-Lichtenberg im Unter-
elsass dadurch für sein Haus erwarb, dass er mit der Erbtochter des Hauses
Hanau, Charlotte, der Tochter des letzteu Grafen Johann Reinhard von Hanau
vermählt war, sowie die andere Hälfte jener Grafschaft, Hanau-Münzenberg mit
dem Stammsitz Hanau, kraft des obenerwähnten Erbvertrages von 1643, an Hessen-
Kassel kam. Doch hatte das hessische Land von diesem neuen Erwerbe wenig
Vortheil, da das Besitzthum von dem Fürsten stets nur als Privatbesitz-
thum betrachtet wurde, dessen Ertrag ohne ständische Kontrolle in ihre fürst-
liche Kasse floss, die Grafschaft überhaupt nach der testamentarischen Disposition
des letzten Grafen ein von dem Lande Hessen unabhängiges Erbe seiner Fürsten
sein sollte, welches grösstentheils unter französischer Hoheit gelegen war. Auf
1) Obgleich ich mich im Besitze dieser sämmtlichen Hausgesotze befinde, so bringe Ich dieselben
doch nicht zum Abdruck, da sie mit dem Erlöschen der homburgischen Linie ihre praktische Bedeutung
verloren haben.