Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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In der Linie Hessen-Homburg bestand eine umfassende Hausgesetzgebung, auf 
welche ich zuerst in meinem Rechte der Erstgeburt S. 427 hingewiesen habe. 
Am 9. Oktbr. 1749 erliess der Landgraf Friedrich Karl zu Hessen-Homburg eine 
Primogeniturordnung. Am 15. Juni 1771 wurde die Primogenitur vom Landgrafen 
Friedrich Ludwig bestätigt, von Neuem in dessen Hausgesetze vom 10. Juni 1803. 
Nachdem Hessen-Homburg souverain geworden war, wurde am 28. Okt. 1316 ein 
umfassendes Hausgesetz erlassen '), Am 24. März 1866 erlosch mit Ferdinand 
Heinrich Friedrich, als dem letzten vom Mannsstamm, die landgräfliche Linie 
Hessen-Homburg und ihr Land fiel nach den Hausgesetzen an die erstgeborene 
Linie Hessen-Darmstadt zurück. 
Ludwig V., als Chef der regierenden Hauptlinie (1596— 1626) bestätigte in 
seinem Testamente vom 6. Okt. 1625 die Bestimmungen des väterlichen und gross- 
väterlichen Testamentes, regelte die Grundsätze der Erbfolge nach dem Rechte 
der Erstgeburt noch bestimmter und traf weise Fürsorge für Nachgeborene und 
Töchter und minderjährige Kinder (Urkundenb. V). Ihm folgte sein Sohn Georg II. 
(1626—1661), unter welchem die obenerwähnten Hauptvergleiche zwischen Kassel 
und Darmstadt, die marburgische Succession betreffend, von 1627 und 1648 ab- 
geschlossen wurden. Auch das Testament Georgs II. vom 4. Juni 1660 ist als 
ein richtiges Hausgesetz der Darmstädter Linie zu betrachten. 
Auf ihn folgte sein Sohn Ludwig VI. (1661—1678), welcher sein Gebiet 
durch Ankauf von Eberstadt und der Herrschaft Frankenstein und einiger anderer 
Besitzungen erweiterte. Sein Testament vom 28. Juni 1664 ist das letzte in der 
Reihe dieser landesväterlichen Bestimmungen, welche für das Wohl des J.andes, 
wie des Hauses in gleich umsichtiger Weise sorgten. Ihm folgte sein ältester 
Prinz Ludwig VII., welcher seinem Vater aber bereits nach wenigen Monaten im 
Tode nachfolgtee Die Regierung kam auf seinen Stiefbruder Ernst Ludwig 
(1678— 1739), welcher kraft väterlichen Testaments bis zum 21. Jahre unter der 
Vormundschaft seiner Mutter, Elisabeth Dorothea von Sachsen-Gotha, verblieb, 
dann aber noch über ein halbes Jahrhundert selbst regierte. Auch ihm gelangen 
einige kleinere Gebietserweiterungen. Ihm folgte sein Sohn Ludwig VIII. (1725 
—1768), welcher die ansehnliche Grafschaft Hanau-Lichtenberg im Unter- 
elsass dadurch für sein Haus erwarb, dass er mit der Erbtochter des Hauses 
Hanau, Charlotte, der Tochter des letzteu Grafen Johann Reinhard von Hanau 
vermählt war, sowie die andere Hälfte jener Grafschaft, Hanau-Münzenberg mit 
dem Stammsitz Hanau, kraft des obenerwähnten Erbvertrages von 1643, an Hessen- 
Kassel kam. Doch hatte das hessische Land von diesem neuen Erwerbe wenig 
Vortheil, da das Besitzthum von dem Fürsten stets nur als Privatbesitz- 
thum betrachtet wurde, dessen Ertrag ohne ständische Kontrolle in ihre fürst- 
liche Kasse floss, die Grafschaft überhaupt nach der testamentarischen Disposition 
des letzten Grafen ein von dem Lande Hessen unabhängiges Erbe seiner Fürsten 
sein sollte, welches grösstentheils unter französischer Hoheit gelegen war. Auf 
1) Obgleich ich mich im Besitze dieser sämmtlichen Hausgesotze befinde, so bringe Ich dieselben 
doch nicht zum Abdruck, da sie mit dem Erlöschen der homburgischen Linie ihre praktische Bedeutung 
verloren haben.
	        
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