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Damit aber Unser genanter Jeziger lieber Sohn und Erbe in der furcht
Gottes und allen furstlichen Tugenden fleisig und wol erzogen werden möge,
So Ordnen, Setzen, und Wollen Wir, das Unser Sohn und Erbe nach Unserm
sehligen abscheid von dieser weldt, soll außerhalb Landes erzogen werden, Dero
behueff Ihm ein chrlich auffrichtig und gelarter von Adel zum Hoffmeister, Im-
gleichen ein geschickter Secretarius, Und ein verständiger Praeceptor sollen zu-
geordnet werden, An besoldung hatt der Hoffmeister Jührlich zu empfangen Vier
hundert Reichstahler, Der Secretarius Zwey hundert Reichstahler, Der Praeceptor
Ein hundert und funffzigh Reichstahler, Und sollen Sie alle dahin beeidiget werden,
Das Sie eine solche auffsicht auff Unserm Sohn, der Ihnen anvertrawet wird, haben
wollen, Wie Sie es am Jungsten Gericht fur Gott im himmel zu verantworten
getrawen, Was nun unser Sohn zu Jährlichem Unterhalt nötig hatt, darvon soll
der Hoffmeister die Einnahme und Außgabe richtig verzeichnen, und die Rechnung
Jährlich ablegen in Unsers Sohns und der andern gesezten Bedienten gegenwarth,
Im Fall sich aber zutragen wurde, das Unser lieber Sohn und eingesezter
Erbe, es geschehe zu welcher Zeit es wolle, (welches dan dem Gottlichen willen
allein heimgestellet seye) ohne Eheliche Leibes Erben mit Tode abgehen solte,
So Wollen Wir nicht zugeben, das S. L. Fraw Mutter, wegen Ihres bekanten, und
vorher angezogenen ungeburlichen verhaltens gegen Unns, viel weniger dero Er-
ben, Unsere Guter samentlich, oder zum theil erben, oder nach Unsers Sohns
und inngesezten Erben todt, sich der von Unns herruhrenden Verlaßenschafft in
einigen wegen sollen zu erfrewen haben, Besondern Wir laßen es auff solchen fall
allerdings auch darbey bewenden, Wie Wirs wegen I. L. und deren alimentation
in diesem Unserm Testament albereits gesetzet und geordnet, So gar das nach
I. L. todtlichen abgang, Und da Unser Sohn Ihren Todt ableben, Und etwa uber
kurz oder lang hernach sterben wurde, Deßelbeu Großfraw Mutter, dafern I.L.
alßdan noch im leben, wegen deren am Kayserlichen Hofl, durch eingegebene
Schrifften gegen Unns, und sonst im Reich hinn und wieder Unns erwiesenen be-
schimpffungen, die Unns gar tieff zu herzen gangen, Viel weniger dero furstliche
Kinder oder Angehörige zu Unser alßdan erledigten Erbschafft keinesweges zuge-
laßen werden sollen,
Immittelst Ordnen, Setzen und wollen Wir, das uff den begebenen Todesfall
Unsers Sohns und inngesezten Erben es geschehe zu welcher Zeit es wolle, Da
derselb ohne Eheliche Leibes Erben versterben wurde, Unser Nachlaß, was an
Bahrschafft, Siegel und Brieffen, Gold, geld, Silber und Kleinodyen, und andern
Beweglichen Gutern verhanden, Unsers freundtlich geliebten Herrn Bruders und
Gefattern, Hertzog Friderichen zu Schlesswig, Holstein etc. Ld. jungstem Sohne
alßdan gäntzlich und allein solle heimbgefallen seyn, gestalt Wir dan auff diesen
leidigen Todesfall, wie obstehet, Unserm Sohn und Erben Unsers Herrn Bru-
ders Ld. jungsten Sohn hiermit alsso substituiret und zum NachErben Unserer
angezogenen Beweglichen Gutern ernennet und gesetzet haben wollen, Dergestalt
das S. Ld. jungster Sohn, so nach Unsers Sohns und Erben Todt alßdan der
jungste und im leben seyn wird, Die vollenkommene abnutzung von Unsern Jezt
genanten Beweglichen Gutern allein haben, geniesen und behalten, Dieselbe zu
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