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seinen nutzen anwenden und gebrauchen, Keinesweges aber, und durchaus nicht
das geringste darvon zu alieniren, zu versetzen oder zu verpfanden, bemächtiget
seyn solle, Besondern Wir Setzen und Ordnen hiermit, das diese Unsere
Bewegliche Guter, uff den gesezten fall, allemahl an den jungsten
Sohn Unsers furstlichen Stamm Hauses Gottorffischer Linie wie-
derumb heimbfallen, und also bis zu ewigen Tagen, wan der Eine
abgehet, der alßdan nach Ihm lebende Jungste Sohn den genies
Unserer Beweglichen Guter, ohn ienige abkurzung, allermaßen
es der Erste empfangen, haben und behalten solle, ohne Jemands
sperrung oder einrede, Dero behueff dan gleicher gestalt, wie Wirs bey Unsern
Unbeweglichen Gütern hernach geordnet, ein vollenkommenes Inventarium auflzu-
richten, Worinnen alle obligationes, Siegel und Brieffe, Kleinodyen, gold, silberge-
schirr, und wie es immer nahmen haben magh, mit fleis zu verzeichnen, und bey
dem Hauße Gottorff niederzulegen, darmit keine Capithalien oder geldposten,
oder sonst das geringste darvon entwendet, besondern dem allemahl folgenden
Successorn und Jüngsten Sohne Unsers Stamm Hauses Gottorfhscher Linie, wie
selbige Guter nach Unsers Sohns und Erben Todtlichen abgang sich befunden,
also unabgekurzet und vollenkommentlich tradiret, uberantwortet, und geliefert
werden mögen, Doch sollen unter diese Bewegliche Guter nicht gemeinet, beson-
dern ausdrucklich ausgenommen seyn diejenige mobilia et se moventia, so uff
Unsere Erbguter verhanden, Woruber Wir in folgenden absonderlich disponiret,
Welcher gestalt es aber mit Unsern zugekaufften Unbeweglichen Erbgutern
und Häusern zu halten, da Unser Sohn und inngesezter Erbe ohn Eheliche Leibes
Erben mit Tode abgehen solte, es geschehe solches zu welcher Zeit es wolle,
Daruber haben Wir die beständige meinung gefaßet, und ist dies Unser lezte Will,
Das uff solchen fall, alleund Jede Unsere zugekauffte Erbguter und
Häuser, so weith sich deswegen in diesem Unserm Testament keine
andere Verordnung befindet, an huochgedacht Unsers freundtlich
geliebten Herrn Bruders Ld. Sohn, der Unns am Stifte Lubegk
succediren und nachfolgen wird, sollen verfalleniseyn, Dergestalt,
das auff den gesezten entstandenen Todesfall Uusers Sohns, Jezt
genante Unsere Unbewegliche Guter, sambt allen iedes Orths
verordneten Silbergeschirr, Tapetzerceien, und andern daselbst
verhandenen mobilien, Gestutereyen, großem und kleinem Vieh,
bey Unserm kunfftigen Nachfolger am Stiffte Lubegk, und alßo
folgig, wan der abgehet, bis zu ewigen Tagen allemahl bey dem
Bischoffen zu Lubegk, der aus Unserm furstlichem Stamm Hausse
Schleßwig, Holstein, Gottorffischer Linie seyn wird, ohn abbruch
verbleiben sollen, Weswegen auff den angezogenen fall, ein Inven-
tarium iedes Orths auffzurichten, und bei dem Hause Gottorff
niederzulegen, Damit der Orther an Vieh, fahrend haab, und anderen mobi-
lien nichts entwendet, oder veräußert, besondern dehnen allemahl folgenden Suc-
cessoren und Nachfolgern an der Bischofflichen Lubegkischen Regierung, so lang
die aus Unserm furstlichen Stamın Hauße Gottorffischer Linie seyn werden, gantz