Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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seinen nutzen anwenden und gebrauchen, Keinesweges aber, und durchaus nicht 
das geringste darvon zu alieniren, zu versetzen oder zu verpfanden, bemächtiget 
seyn solle, Besondern Wir Setzen und Ordnen hiermit, das diese Unsere 
Bewegliche Guter, uff den gesezten fall, allemahl an den jungsten 
Sohn Unsers furstlichen Stamm Hauses Gottorffischer Linie wie- 
derumb heimbfallen, und also bis zu ewigen Tagen, wan der Eine 
abgehet, der alßdan nach Ihm lebende Jungste Sohn den genies 
Unserer Beweglichen Guter, ohn ienige abkurzung, allermaßen 
es der Erste empfangen, haben und behalten solle, ohne Jemands 
sperrung oder einrede, Dero behueff dan gleicher gestalt, wie Wirs bey Unsern 
Unbeweglichen Gütern hernach geordnet, ein vollenkommenes Inventarium auflzu- 
richten, Worinnen alle obligationes, Siegel und Brieffe, Kleinodyen, gold, silberge- 
schirr, und wie es immer nahmen haben magh, mit fleis zu verzeichnen, und bey 
dem Hauße Gottorff niederzulegen, darmit keine Capithalien oder geldposten, 
oder sonst das geringste darvon entwendet, besondern dem allemahl folgenden 
Successorn und Jüngsten Sohne Unsers Stamm Hauses Gottorfhscher Linie, wie 
selbige Guter nach Unsers Sohns und Erben Todtlichen abgang sich befunden, 
also unabgekurzet und vollenkommentlich tradiret, uberantwortet, und geliefert 
werden mögen, Doch sollen unter diese Bewegliche Guter nicht gemeinet, beson- 
dern ausdrucklich ausgenommen seyn diejenige mobilia et se moventia, so uff 
Unsere Erbguter verhanden, Woruber Wir in folgenden absonderlich disponiret, 
Welcher gestalt es aber mit Unsern zugekaufften Unbeweglichen Erbgutern 
und Häusern zu halten, da Unser Sohn und inngesezter Erbe ohn Eheliche Leibes 
Erben mit Tode abgehen solte, es geschehe solches zu welcher Zeit es wolle, 
Daruber haben Wir die beständige meinung gefaßet, und ist dies Unser lezte Will, 
Das uff solchen fall, alleund Jede Unsere zugekauffte Erbguter und 
Häuser, so weith sich deswegen in diesem Unserm Testament keine 
andere Verordnung befindet, an huochgedacht Unsers freundtlich 
geliebten Herrn Bruders Ld. Sohn, der Unns am Stifte Lubegk 
succediren und nachfolgen wird, sollen verfalleniseyn, Dergestalt, 
das auff den gesezten entstandenen Todesfall Uusers Sohns, Jezt 
genante Unsere Unbewegliche Guter, sambt allen iedes Orths 
verordneten Silbergeschirr, Tapetzerceien, und andern daselbst 
verhandenen mobilien, Gestutereyen, großem und kleinem Vieh, 
bey Unserm kunfftigen Nachfolger am Stiffte Lubegk, und alßo 
folgig, wan der abgehet, bis zu ewigen Tagen allemahl bey dem 
Bischoffen zu Lubegk, der aus Unserm furstlichem Stamm Hausse 
Schleßwig, Holstein, Gottorffischer Linie seyn wird, ohn abbruch 
verbleiben sollen, Weswegen auff den angezogenen fall, ein Inven- 
tarium iedes Orths auffzurichten, und bei dem Hause Gottorff 
niederzulegen, Damit der Orther an Vieh, fahrend haab, und anderen mobi- 
lien nichts entwendet, oder veräußert, besondern dehnen allemahl folgenden Suc- 
cessoren und Nachfolgern an der Bischofflichen Lubegkischen Regierung, so lang 
die aus Unserm furstlichen Stamın Hauße Gottorffischer Linie seyn werden, gantz
	        
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