Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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solchen Fall, zwischen Unserer Hertzgeliebten, nach Gottes Willen etwa hinter- 
bleibenden Frau Gemahlin, Albertina Friederica, Hertzogin zu Schloßwig, Holstein, 
Stormarn und der Dithmarschen, Gräfin zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Ge- 
bohrene Marg-Gräfin zu Baden und Hochberg, Land-Gräfin zu Sausenberg, Gräfin 
zu Spanheim und Eberstein, Frauen zu Röteln, Badenweiler, Lahr und Mahl- 
berg etc. Lbd. und Unsern gesampten Fürstl. Kindern gerne eine solche Ordnung 
und Richtigkeit schen, und gehalten haben wollen, daß ein jedes Standes - mäßig 
leben, und unter Ihnen, respective, Liebe, Vertrauen, respect und Einigkeit seyn 
und beybehälten werden möge: 
So haben Wir Uns in deım Nahmen Gottes entschloßen, nachgesetzte Ver- 
ordnung und respective Väterliche Disposition zu machen. 
Zu vorderist befehlen Wir bey Unserm seel. Absterben Unsere, durch das 
Blut Christi theuer erkauffte Seele, in die getreue Hände ihres Allmächtigen 
Schöpffers, Erlösers und lIeiligmachers: Der Leib abe? soll zu der Ruhe-Stelle, 
so Wir annoch darzu erwehlen werden, gebracht und mit Christ -fürstlichen Cere- 
monien jedoch ohne Pracht, welche Wir keines Weges wißen wollen, beygesetzet 
werden. 
Was denn Unsern Fürstl. Nachlaß und Vermögen und deßen Genuß und 
Theilung betrifft: So behalten 
1. 
Unsers ältesten Herrn Sohns und Coadjutoris Hertzog Carols Lbd. vor Sich, 
frey und unbeschwehrt, so woll das, durch die Bischöffliche Wahl ihnen privative 
zustehende Stifft Lübeck, und was dazu gehöret; als auch die, ex Fidei Commisso 
Familiae ihnen heimfallende Adeliche Güther, Stendorff, Lensahn und Münch- 
Neverstorf: Es wäre denn, daß sich durch Gottes Verhengniß solche Zufälle be- 
gäben, welche solches nicht gestatteten, deren hiernechst soll gedacht werden. 
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Wegen Unserer übrigen, Unserer freyen Disposition unterworffenen Güther 
und Revenüen, wollen Wir zuvordrist die 340000 Rthir. so in denen Uns verhypo- 
thecirten Ambtern Cismar und Oldenburg stehen, zu einem Fidei-Commisso Fa- 
miliae machen und constituiren, sollen auch krafft dieses dazu constituiret seyn, 
und die davon fallende Zinßen, oder, da vor solch Capital künfftig Land-Güther 
solten können angekauffet werden, die davon erhebende Revenüen auf nachgesetzte 
Art, Unserer Frau Gemahlin Lbd. und gesampten Fürstl. Kindern zufließen und 
zu gute kommen; Daß davon 
3. 
Zuerst die bey Unserm scel. Ableben etwa sich noch findende Schulden 
(als womit weder das Stifft, noch die Fidei-Commiss-Güther beschwehret werden 
können) nach und nach in jährlichen terminen, in specie auch die Zinßen von 
29,111 Rthir., so Wir Unserer Frau Gemahlin IL,bd., laut an Dieselbe ausgestelleter 
Obligationen schuldig, a 6 pro Cent, mit 1500 Rthir. bezahlet, und jährlich richtig 
abgeführet werden. Wie imgleichen 
4. 
Auch noch an Witthums-Gelder und Morgengabe-Zinßen mit dem Lagio
	        
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