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solchen Fall, zwischen Unserer Hertzgeliebten, nach Gottes Willen etwa hinter-
bleibenden Frau Gemahlin, Albertina Friederica, Hertzogin zu Schloßwig, Holstein,
Stormarn und der Dithmarschen, Gräfin zu Oldenburg und Dellmenhorst etc. Ge-
bohrene Marg-Gräfin zu Baden und Hochberg, Land-Gräfin zu Sausenberg, Gräfin
zu Spanheim und Eberstein, Frauen zu Röteln, Badenweiler, Lahr und Mahl-
berg etc. Lbd. und Unsern gesampten Fürstl. Kindern gerne eine solche Ordnung
und Richtigkeit schen, und gehalten haben wollen, daß ein jedes Standes - mäßig
leben, und unter Ihnen, respective, Liebe, Vertrauen, respect und Einigkeit seyn
und beybehälten werden möge:
So haben Wir Uns in deım Nahmen Gottes entschloßen, nachgesetzte Ver-
ordnung und respective Väterliche Disposition zu machen.
Zu vorderist befehlen Wir bey Unserm seel. Absterben Unsere, durch das
Blut Christi theuer erkauffte Seele, in die getreue Hände ihres Allmächtigen
Schöpffers, Erlösers und lIeiligmachers: Der Leib abe? soll zu der Ruhe-Stelle,
so Wir annoch darzu erwehlen werden, gebracht und mit Christ -fürstlichen Cere-
monien jedoch ohne Pracht, welche Wir keines Weges wißen wollen, beygesetzet
werden.
Was denn Unsern Fürstl. Nachlaß und Vermögen und deßen Genuß und
Theilung betrifft: So behalten
1.
Unsers ältesten Herrn Sohns und Coadjutoris Hertzog Carols Lbd. vor Sich,
frey und unbeschwehrt, so woll das, durch die Bischöffliche Wahl ihnen privative
zustehende Stifft Lübeck, und was dazu gehöret; als auch die, ex Fidei Commisso
Familiae ihnen heimfallende Adeliche Güther, Stendorff, Lensahn und Münch-
Neverstorf: Es wäre denn, daß sich durch Gottes Verhengniß solche Zufälle be-
gäben, welche solches nicht gestatteten, deren hiernechst soll gedacht werden.
2
Wegen Unserer übrigen, Unserer freyen Disposition unterworffenen Güther
und Revenüen, wollen Wir zuvordrist die 340000 Rthir. so in denen Uns verhypo-
thecirten Ambtern Cismar und Oldenburg stehen, zu einem Fidei-Commisso Fa-
miliae machen und constituiren, sollen auch krafft dieses dazu constituiret seyn,
und die davon fallende Zinßen, oder, da vor solch Capital künfftig Land-Güther
solten können angekauffet werden, die davon erhebende Revenüen auf nachgesetzte
Art, Unserer Frau Gemahlin Lbd. und gesampten Fürstl. Kindern zufließen und
zu gute kommen; Daß davon
3.
Zuerst die bey Unserm scel. Ableben etwa sich noch findende Schulden
(als womit weder das Stifft, noch die Fidei-Commiss-Güther beschwehret werden
können) nach und nach in jährlichen terminen, in specie auch die Zinßen von
29,111 Rthir., so Wir Unserer Frau Gemahlin IL,bd., laut an Dieselbe ausgestelleter
Obligationen schuldig, a 6 pro Cent, mit 1500 Rthir. bezahlet, und jährlich richtig
abgeführet werden. Wie imgleichen
4.
Auch noch an Witthums-Gelder und Morgengabe-Zinßen mit dem Lagio