Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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der ersteren, eines vor alles 5500 Rthir. un Courant, so Unserer Frau Gemahlin 
Lbd. vermöge unter Uns errichteter Ehe-Pacten, welche, soviel diese oder andere 
anhero expresse wiederholete puncta betrifft, ohne Neuerunge in ihren unumbstöß- 
lichen Kräfften verbleiben, aus Unserm Nachlaße jährlich zu fordern hat, von 
diesen Zinßen abgetragen; imgleichen die jährlichen Unkosten bey dem Hause in 
Hamburg, so Unserer Frau Gemahlin Lbd. frey gehalten wird bezahlet werden 
müßen. 
Nachdem Wir auch Unserer Frau Gemahlin Lbd. zu Dero beßern Subsi- 
stence und Vermehrung des dotalitii albereits sub dato Gottorfl, den 14“ Martii 
1707 die Revenüen und den Genuß des Guthes Cronshagen oder auff den Fall, 
da solches reluiret würde, die Zinßen von dem pretio reluitionis verordnet und 
vermachet haben; Nunmehro aber solches Guth aus bewegenden sonderbahren Uhr- 
sachen von Uns, bekanntlich verkaufft worden: So wollen und verordnen Wir hie- 
mit, daß Unserer Frau Gemahlin Lbd. entweder aus der Appanage, oder denen vorhin 
erwehncten zinßbaren Geldern; oder auch Revenüen der davor erkaufiten Güther, 
von Unsers ältesten Herrn Sohns Lbd., welcher als caput Familise darüber die 
direction behält, jährlich 6000 Rthlr. an D. Cronen, a 6 pro Cent gerechnet, wie 
vordem die Revenüen von Cronshagen bezahlet worden, ausgekehret werden sol- 
len. Dahingegen aber cessiret dasjenige, was Unserer Frau Gemahlin Lbd. in 
Unserer Ehe-Stifftung, oder sonsten an Deputaten oder dergleichen, es sey auch 
was es wolle, vermachet, so hier nicht expresse wiederholet, gäntzlich. 
6. 
Nechst dem behalten Unserer Frau Gemahlin Lbd. vor Sich, so woll die, 
von des Regierenden Herrn Hertzogs Carl Friederichs Königl. Hoheit zum Wit- 
thumb verschriebene jährliche 6000 Rthlr. Wie auch das, Ihro Lbd. eigenthümblich 
zustehende Guth Bentz. Imgleichen behalten dieselben 
T. 
Unser in Hamburg stehendes Hauß mit allen darin befindlichen meublen, 
und wird Ihnen solches aus denen Zinßen der 340000 Rthlr. oder dem appanagio 
von allen Unkosten frey gehalten. 
8. 
Wann dann solcher gestalt Unserer Frau Gemahlin Lbd. satisfaciret, und 
die etwanigen Schulden bezahlet; So setzen Wir zu Unsern Erben, Unsere ge- 
sampte Fürstl. Kinder ein; Dergestalt 
9. 
Daß Unserm ältesten Printzen, Hertzog Carolen, nach Anweisunge des Art. 1. 
et 2. die drey Fidei-Commiss-Güther alleinig frey verbleiben, und die auff deren 
Einkünffte bey Unserm seeligen Absterben etwan annoch verschriebene Schulden, 
aus Unserer übrigen Erbschaft bezahlet werden sollen; Ihm auch ferner die 
direction und Anwartunge über die zum Fidei-Commiss gemachete Dreymahl 
Hundert und Viertzig Tausend Reichsthir. cum onere der darauf angewiesenen 
jährlichen Pöste, gleichfalls verbleibe.
	        
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