Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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10. 
Sollen S' Lbd. alle auff Unsern Schloße zu Eutin befindliche Meublen, 
außer denen, so in Unserer Frau Gemahlin Zimmern sind (als welche Deroselben 
verbleiben) Silbern, Service, Bibliothec, Marstall, und was dahin gehöret, so viel 
von solchem allen nicht beym Stiffte bleiben muß, vor sich alleine behalten. 
11. 
So soll auch Deroselben nach Unserer Frau Gemahlin in Gottes Händen 
stehenden Ableben, Unser Hauß in Hamburg mit allen darin befindlichen meublen 
alleine heimfallen; Wie ihnen auch 
12. 
Wann nach Gottes Willen, von Unsern Kindern einige nach Unserm Tode 
unbeerbet versterben würden, derselben, aus Unserer Verlaßenschaft gezogene 
Erb-portiones; wie auch nach Unserer Frau Gemahlin Lbd. seel. Ableben die 
Deroselben von Uns beygelegte Vermächtnißen der jährlichen 6000 Rthir. auch 
5500 Rthlr. alleine aceresciren sollen. 
Dahingegen haben Wir zu S’ Lbd. das Väterliche Vertrauen, Sie werden 
Dero Herren Brüdern und Princessinnen Schwestern Unsere übrige Verlaßenschafft 
und von dem Regierenden Hause zufließende appanages gerne alleine gönnen, Und 
solcher gestalt verordnen Wir ferner 
13. 
Hiermit, daß so woll die übrigen Zinßen, von mehr gedachten zum Fidei- 
Commisso constituirten 340000 Rthir., als auch die vom Regierenden Hause zu 
bezahlende 18000 Rthir. appanages unter Unsere übrige, bey Unserm Absterben 
annoch lebende Kinder dergestalt getheilet werden sollen, daß davon die Printzen 
duplam, die Printzessinnen aber simplam portionem ziehen sollen. Die übrige 
Aussteuer an Mobilien wird des künfitigen Bischoffs Brüderlichen Liebe, und Un- 
serer Frau Gemahlin Mütterlichen guten Willen, nach Beschaffenheit der Umb- 
stände, heimgestellet. Wie Wir auch von S" Unsers ältesten Herrn Sohnes Lbd. 
Zuversichtlich hoffen: Sie würden inı unvermutheten Falle, von solchen, zur 
sustentation Unserer Frau Gemahlin und übrigen Fürstl. Kinder destinirten Fonds 
eines oder anderes oder gar beydes zurücke bleiben solte, 
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Zu solcher Sustentation Dero Frau Mutter und Fürstl. Geschwister aus denen 
Revenüen der Fidei-Commiss -Güther soviel beytragen, daß Sie Sich Fürstl. er- 
halten könten. Womit denn solichenfalls Unserer Frau Gemahlin Lbd. und übrige 
Kinder Sich hoffentlich auch würden genügen laßen, und Ihme Unserm ältesten 
Herrn Sohne nichtes über sein Vermögen anmuthen. 
15. 
Ob woll Unserer Frau Gemahlin Lbd. allerdings frey und unbenommen 
bleibet, ob dieselbe auf dem Schloße zu Eutin, oder aber in dem Hause zu Ham- 
burg residiren und Sich aufhalten wolle; So sehen Wir doch zu desto bequemer 
Erziehunge Unserer annoch nıinderjährigen Kinder väterlich, auch sonsten gerne, 
daß Sie insgesamnıt zusammen, und zumahlen biß Unsere Söhne mit einander 
erwachsen, und Sich in die Frembde begeben können, bey einander zu Eutin ver-
	        
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