Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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bleiben, und würde in solcher Zeit die gesamte Hofi-Staat, außer denen Bedienten, 
so da etwan könten entbehret werden, und dadurch nicht gantz Brodloß werden 
möchten auff Unsers ältesten Sohnes Kosten mit möglichster menage können fortge- 
führet werden; Dahingegen Er aber denn auch, so lange solches wehret, aller und 
jeder, sonsten Unserer Frau Gemahlin Lbd. und seinen Mit-Geschwistern vorgedach- 
ter maßen von Uns beygelegten Revenuen, Sich würde zu erfreuen, auch Unser Frau 
Gemahlin Lbd. insonderheit nichts mehr zu reichen haben, als was Dieselbe biß- 
hero von Uns jährlich, an Hand-Geldern, Zinßen und sonsten, auch zur Erziehunge 
Unserer Töchter empfangen, worzu aber das von Unsers Herrn Vettern Königl. 
Hoheit und Lbd. bestimmte Witthumb von 6000 Rthir., wie schon vorhin er- 
wehnet, nicht gehöret, sondern wie billig zu Ihrer disposition verbleibet. 
16. 
Wann aber hiernechst Unserer Frau Gemahlin Lbd. gefällig seyn solte, 
Sich mit Ihren alsdenn noch unverheyratheten Töchter, nicht in Eutin auflzu- 
halten; So bezahlet eine jede derselben zu Ihrer Pension oder Kostgelde 300 Rthir., 
wovor Unsere Gemahlin derselben zugleich ein Medgen halten. Von denen übri- 
gen Hebungen werden dieselben gekleidet, und was möglich ist, zu ihren Besten 
erspahret. 
17. 
Unsere übrige Söhne aber empfehlen Wir Ihres ältesten Bruders Liebe und 
Sorge gantz Väterlich, nicht zweiffelndt, derselbe werde, in Betracht Er, so lange 
Sie Sich bey Ihme auffhalten, alle Ihre Einkünffte (worunter jedoch Unsers Sohnes 
Adolph Friederichs von dem Regierenden Herm Hertzoge ihn beygelegte Pension 
nicht zu verstehen) zu genießen hat, zu Ihren nothwendigen Reisen, auch son- 
sten jederzeit nach aller möglichkeit freund-Brüderlich assistiren und zu Hülffe 
treten. 
18. 
Dieweil auch die Zeit und Stunde des Lebens und Todes allen Sterblichen 
ungewiße und bloßerdings in Gottes Händen stehet, dieselbe über lang oder kurtz 
anzuberahmen; So haben Wir diese Unsere Väterliche Verordnunge auch auf den 
Fall erstrecken wollen, da es etwan dem Göttlichen Rahtschluße gefällig seyn 
mögte, Uns noch aus dieser Welt abzufordern, che Unsers ältesten Herrn Sohns 
Lbd. Ihr albereit Gottlob glücklich angefangenes Zwantzigstes Jahre vollendeten, 
und also auch vermöge errichteter Capitulationen und Unsers Hoch - Stifftes her- 
gebrachter Gewohnheit die Majorennitaet erreicheten: Wie Wir denn zu Unserm 
Wollwl. und getreuen Dom-Capitul das zuversichtliche gnädigste Vertrauen he- 
gen, es werde bey solcher kurtzen Zeit umb so viel ehender von der etwan 
praetendirenden Administration abstehen, als Wir ohne dem hiemit, nebst Un- 
sern Geheimen -Raht Coch, auch den p. t. Dom-Dechanten in allen, so das Hoch- 
Stift angehet, worüber er jederzeit mit E. Wohlwi. Dom-Capitul communiciren 
kan, zum Vormundschaffts-Rahte wollen ernennet haben. 
19. 
Damit aber Unser Dom-Capitul hierinnen desto eber condescendire, wird 
nöhtig seyn, daß man sich zu gleicher Zeit mit denenselben wegen der übrigen
	        
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