Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Ludwig VIO. folgte sein Sohn Ludwig IX. (1768—1790), welcher schon im J. 
1736 seinem mütterlichen Grossvater in der Grafschaft Hanau-Lichtenberg suc- 
cedirt war. Unter seinem Sohne Ludwig X. (als Grossherzog Ludwig 1.) 170 — 
1830 vollzogen sich die grössten staatlichen Umgestaltungen der Neuzeit, welche 
auch auf die Schicksale von Hessen-Darmstadt bedeutsam zurückwirkten. Für 
den Verlust seiner überrheinischen Besitzungen oder der Grafschaft Hanau-Lichten- 
berg, für die Aufhebung seines Schutzrechtes über Wetzlar, für die Abtretung 
der Aemter Lichtenau und Wildstadt an Baden, die Abtretung eines Restes an 
der niedern Grafschaft Katzenellenbogen oder der Aemter Katzenellenbogen, Brau- 
bach, Embs, Kleeberg und Eppstein an Nassau erhielt Ludwig X durch den Reichs- 
deputationshauptschluss von 1803 8.7 das Herzogthum Westfalen mit Zu- 
behören, namentlich Volkmarsen, sammt den im Herzogthum befindlichen Abteien, 
Kapiteln, Klöstern, ferner die kurmainzischen Acmter Gernsheim, Bensheim, Hep- 
penheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau u. s. w., ferner die mainzischen, auf 
der Südseite im Darmstädtischen gelegenen Besitzungen und Einkünfte, die pfäl- 
zischen Acmter Lindenfels, Umstadt und Otzberg und die Reste der Aemter Alzei 
und Oppenheim, dann den Rest des Bisthums Worms, die Abteien Seeligenstadt 
und Marienschloss bei Rockenburg, die Propstei Wimpfen und die Reichsstadt 
Friedberg, alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von 
Hessen-Homburg um den vierten Theil zu vermehren. 
Im J. 1806 trat der Iandgraf von Hessen-Darmstadt dem neugebildeten 
Rheinbund bei, wodurch sein Gebiet ebenfalls eine bedeutende Vergrösserung er- 
fuhr. Aus der alten reichsständischen Landgrafschaft wurde nun das souve- 
raine Grossherzogthum Hessen-Darmstadt, abermals erweitert etwa um 
ein Viertel seines Länderumfangs durch die Unterwerfung vieler kleiner Reichs- 
stände und Reichsritter. Durch Patent vom 13. August 1806 wurden die hessen- 
darmstädtischen Lande zu einem souverainen Grossherzogthum erhoben. Dagegen 
schloss sich Grossherzog Ludwig I. durch Vertrag vom 5. Nov. 1813 der deutschen 
Sache an und trat 1815 dem neugebildeten deutschen Bunde bei, in welchem das 
Grossherzogthum Hessen die neunte Stelle einnahm. Bei dieser Gelegenbeit fanden 
neue Territorialveränderungen statt. Der Grossherzog erhielt für die Abtretung 
des Herzogthums Westfalen und der Besitzungen der Fürsten von Wittgenstein 
und Berleburg an Preussen die jetzige Provinz Rheinhessen, worauf derselbe den 
Titel eines Grossherzogs von Hessen und bei Rhein annahm. Für dieses 
so aus den verschiedensten Bestandtheilen zusammengesetzte Grossherzogthum 
Hessen wurde die Verfassungsurkunde vom 17. Dec. 1820 verkündigt, welche in 
der Staatsgeschichte des neugebildeten Grossherzogthums eine neue Epoche bildet. 
In der Verfassungsurkunde Art.5 wurden die alten Grundsätze des hessischen 
Fürstenrechtes bestätigt: „Die Regierung ist in dem grossherzoglichen Hause 
erblich nach Erstgeburt und Linealfolge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger, 
mit Bewilligung des Grossherzogs geschlossener Ehe. In Ermangelung eines durch 
Verwandtschaft oder Erbverbrüderung berechtigten Prinzen geht die Regierung 
auf das weibliche Geschlecht über. Hierbei entscheidet Nähe der Verwandtschaft 
mit dem letzten Grossherzoge, bei gleicher Nähe das Alter. Nach dem Ueber-
	        
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