Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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liche Freundschaft, so wie eine unaufhörliche Dauer der zu Ihrer unzertrennlichen 
Vereinigung festgesezten Grundsäze versprechen und Sich dazu aufs heiligste 
anheischig machen, um aus allen Ihnen von Gott verliehenen Kräften den Ruhe- 
stand der gesammten Nordischen Reiche, unter gänzlicher Entfernung und be- 
ständiger Tilgung allerdagegen verdeckt anzuspinnenden oder offenbar wirckenden 
fremden Influences zu bevestigen und zu befördern. 
Articulus I. 
Ihro Kaiserl. Mayestät von allen Reußen bewilligen für Sich und in Vor- 
mundschaft Dero Herrn Sohnes Kaiserl. Hoheit die von Königlich-Dänischer Seite 
anbegehrte völlige Renunciation auf den von der Crone Dännemarck occeupirten 
Hochfürstlichen Anteil des Herzogthums Schleswig und versprechen demnach 
nicht nur bey Sr. Kaiserl. Hoheit dem Cron-Prinzen, Thronfolger und Grosfürsten 
aller Reußen, so bald Höchstdieselben Dero Mündigkeit erlanget, alle bona officia 
ohnfehlbar anzuwenden, daB Höchstdieselben Selbst in eigener Person auf den 
erwehnten Hochfürstl. Anteil des Herzogthums Schleswig für Sich, Dero Erben 
und Descendenten aufs bündigste renunciiren und darüber eine solenne Renuncia- 
tions-Acte in der Form, wie der Entwurf davon sub Lit. A diesem Tractat bey- 
geleget worden, ausstellen, sondern auch alle lebende Fürsten der Hollstein- 
Gottorpschen männlichen Linie dahin zu vermögen, daß Sie entweder so gleich 
izo oder die Minorennes so fort nach erlangter Majorennit& ebenmäßig die Renun- 
ciation: auf beregten Anteil des Herzogtums Schleswig feierlich beschaffen, wie 
denn obbemeldete jüngere Prinzen, falls Sie wider Vermuten nicht dazu zu 
bewegen sein mögten, niemals der durch diesen Tractat Ihnen sonst zu Gute 
kommenden Woltaten teilhaftig werden sollen. 
Articulus Il. 
Gegen solche bewilligte und versprochene Renunciation nehmen Ihro Königl. 
Mayt. zu Dennemarck und Norwegen zuvorderst alle diejenigen Schulden, welche 
von denen Vorfaren des regierenden Hochfürstl. Hauses Schleswig-Hollstein-Got- 
torp bis zur Restitution des Herzogtums Hollstein und also bis ad annum 1720 
inclusive contrahiret worden, gänzlich über Sich und verpflichten Sich zu deren 
Bezalung und Vergütung. Und gleich wie darunter überhaupt alle diejenigen 
verstanden werden, welche als angeliehene Pfenning-Schulden zu betrachten oder 
aus Vorschüßen und andern rechtmäßigen causis debendi usque ad annum 1720 
inclusive entstanden sind, also soll auch zur sichern Ausfündigmachung derselben 
in Ihro Königl. Mayt. zu Dünnemarck Allerhöchstem Namen ein öffentliches Pro- 
clama, nach Maasgabe des hierneben sub Lit. B. anliegenden von beyden Teilen 
regulirten Entwurfs, in Schleswig abgelaßen und alsobald nach der von beyden 
Allerhöchsten Contrahenten geschehenen Ratification dieses provisorischen Trac- 
tats gehörig publieiret werden. 
Articulus IIl. 
Um alle ad protocollum professionis angegebene Forderungen zu untersu- 
chen, zu liquidiren und zu reguliren, ist verabredet und beliebet, daß Ihro 
Königl. Mayt. in der Stadt Schleswig eine Commission niedersezen, welcher von
	        
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