Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

417 
Articulus VI. 
Was insonderheit die wichtige Forderung anlanget, welche die jüngere Linie 
des H Gottorpschen Hauses, wegen der Ihr auf die Insul Feh- 
mam ehemals angewiesenen und unbezalt gebliebenen Apanage und Fideicommiss- 
Gelder formiret, so ist desfals beliebet und verabredet, daß Ihro Königl. Mayt. 
diese Forderung durch die im Pausch und Bogen behandelte Summe von Zweimal 
Hundert und Funfzig Tausend Reichstalern Dänisch grob Courant abmachen, an- 
bey solches festgeseztes Quantum in fünf nach einander folgenden Jaren a dato 
der von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten geschehenen Ratification dieses 
Tractats anzurechnen, zu gleichen Terminen, und also jüärlich mit Fünfzig Tau- 
send Reichstalern an besagte jüngere Linie des Hollstein - Gottorpschen Hauses 
ohnfehlbar baar auszalen lassen; als wodurch denn die gesammte, derselben bis 
hieher rückständige Apanage- und Fideicommiss-Gelder völlig getilget seyn sollen. 
Articulus VII. 
Auf den unvermuteten Fall, daß des Herrn Bischofs zu Lübeck Hochfürstl. 
Durchl. als welche gegenwärtig vermöge der Ihro von Höchst Dero Herm Bruder 
des izigen Königs von Schweden Mayt. mittelst der sub dato Stockholm den 
8. October 1750 ratificirten Acte geschehenen Uecbertragung aller Dero habenden 
iurium, Forderungen und Familien-Gerechtsame, erster Repraesentant der jüngern 
Linie sind, sotane im Pausch und Bogen getroffene Abhandlung für Sich und 
Namens der vorhandenen minderjärigen Prinzen nicht annehmen, noch damit 
zufrieden seyn mögte, soll aunoch wo möglich vor Signirung dieses Tractats 
über die praetendirte rückständige Apanage- und Fideicommiss - Gelder zwischen 
dem regierenden Herzoglichen Hause und der jüngeren Linie eine Liquidation 
zugeleget und dadurch das wahre Quantun: derselben ausfündig gemacht werden. 
Und gleichwie Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen, niemals mehr 
als das abgehandelte Quantum der = Thlr. zu bezalen verpflichtet sind, wenn 
gleich durch die liquidation eine höhere Summe herausgebracht würde; also 
versprechen Allerhöchstdieselben auf der andern Seite, bei der einmal accordirten 
Summe beharren und solche dennoch berichtigen lassen zu wollen, wenn auch 
nach zugelegter Liquidation vieleicht ein geringeres Quantum herauskäme. 
Articulus VIII. 
Ihro Königl. Mayt. verpflichten und verbinden Sich so dann hiedurch, gleich 
nach der von Ihro Kayserl. Mayt. von allen Reußen geschehenen Ratification die- 
ses Tractats Namens Dero einzigen Herrn Bruders des Prinzen Friedrich, Königl. 
Hoheit auf die letzterem in Dero Minderjärigkeit erworbene Coadjutorie des 
Bistums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter Friederich Wilhelm 
Durchl. in bester Form Rechtens nach Maasgabe der Beylage sub Lit. D. zu re- 
nunciiren, auch nur besagte Ihro Königl. Hoheit zu vermögen, gleich nach er- 
langter Majorennite solche Coadjutorie zum Besten des eben benannten Bischöf- 
lichen Prinzen in manus Capituli zu resigniren; nicht weniger versprechen Ihro 
Königl. May. es aufrichtig, ernstlich und nachdrücklich dahin zu bringen, daß 
die dergestalt erledigte Coadjutorie des Prinzen Peter Friderich Wilhelm Durchl. 
U. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.