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Articulus VI.
Was insonderheit die wichtige Forderung anlanget, welche die jüngere Linie
des H Gottorpschen Hauses, wegen der Ihr auf die Insul Feh-
mam ehemals angewiesenen und unbezalt gebliebenen Apanage und Fideicommiss-
Gelder formiret, so ist desfals beliebet und verabredet, daß Ihro Königl. Mayt.
diese Forderung durch die im Pausch und Bogen behandelte Summe von Zweimal
Hundert und Funfzig Tausend Reichstalern Dänisch grob Courant abmachen, an-
bey solches festgeseztes Quantum in fünf nach einander folgenden Jaren a dato
der von Sr. Kayserl. Hoheit dem Grosfürsten geschehenen Ratification dieses
Tractats anzurechnen, zu gleichen Terminen, und also jüärlich mit Fünfzig Tau-
send Reichstalern an besagte jüngere Linie des Hollstein - Gottorpschen Hauses
ohnfehlbar baar auszalen lassen; als wodurch denn die gesammte, derselben bis
hieher rückständige Apanage- und Fideicommiss-Gelder völlig getilget seyn sollen.
Articulus VII.
Auf den unvermuteten Fall, daß des Herrn Bischofs zu Lübeck Hochfürstl.
Durchl. als welche gegenwärtig vermöge der Ihro von Höchst Dero Herm Bruder
des izigen Königs von Schweden Mayt. mittelst der sub dato Stockholm den
8. October 1750 ratificirten Acte geschehenen Uecbertragung aller Dero habenden
iurium, Forderungen und Familien-Gerechtsame, erster Repraesentant der jüngern
Linie sind, sotane im Pausch und Bogen getroffene Abhandlung für Sich und
Namens der vorhandenen minderjärigen Prinzen nicht annehmen, noch damit
zufrieden seyn mögte, soll aunoch wo möglich vor Signirung dieses Tractats
über die praetendirte rückständige Apanage- und Fideicommiss - Gelder zwischen
dem regierenden Herzoglichen Hause und der jüngeren Linie eine Liquidation
zugeleget und dadurch das wahre Quantun: derselben ausfündig gemacht werden.
Und gleichwie Ihro Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen, niemals mehr
als das abgehandelte Quantum der = Thlr. zu bezalen verpflichtet sind, wenn
gleich durch die liquidation eine höhere Summe herausgebracht würde; also
versprechen Allerhöchstdieselben auf der andern Seite, bei der einmal accordirten
Summe beharren und solche dennoch berichtigen lassen zu wollen, wenn auch
nach zugelegter Liquidation vieleicht ein geringeres Quantum herauskäme.
Articulus VIII.
Ihro Königl. Mayt. verpflichten und verbinden Sich so dann hiedurch, gleich
nach der von Ihro Kayserl. Mayt. von allen Reußen geschehenen Ratification die-
ses Tractats Namens Dero einzigen Herrn Bruders des Prinzen Friedrich, Königl.
Hoheit auf die letzterem in Dero Minderjärigkeit erworbene Coadjutorie des
Bistums Lübeck en faveur des Bischöflichen Prinzen Peter Friederich Wilhelm
Durchl. in bester Form Rechtens nach Maasgabe der Beylage sub Lit. D. zu re-
nunciiren, auch nur besagte Ihro Königl. Hoheit zu vermögen, gleich nach er-
langter Majorennite solche Coadjutorie zum Besten des eben benannten Bischöf-
lichen Prinzen in manus Capituli zu resigniren; nicht weniger versprechen Ihro
Königl. May. es aufrichtig, ernstlich und nachdrücklich dahin zu bringen, daß
die dergestalt erledigte Coadjutorie des Prinzen Peter Friderich Wilhelm Durchl.
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