Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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ohnfehlbar zu Teil werde. Und wenn gleich wider Verhoffen es sich zutrüge, 
daß des iztregierenden Herr Bischofs Durchl. zwar nach von beiden hohen 
Paciscenten geschehener Ratification dieses Tractats, aber vor der von Sr. Kaiserl. 
Hoheit dem Grosfürsten geschehenen Agnoseirung desselben und auch vor be- 
werckstelligter förmlichen Resignation des Prinzen Friderich, Königl. Hoheit mit 
Tode abgehen solte, so machen Ihre Königl. Mayt. zu Dännemarck und Norwegen 
Sich dennoch auf diesen, Gott gebe, nicht entstehenden Fall anheischig, nicht 
nur Dero Herrn Bruder zu bewegen, auch alsdanı den Besiz des dergestalt 
erledigten Bistums nicht zu ergreifen, sondern solches nichts destoweniger auf 
vorberegte Weise zu resigniren, auch den Ausfall der neuen Wahl auf oft er- 
wehnten Prinzen Peter Friderich Wilheln gewis zu bewircken, wie denn Aller- 
höchstbesagte Ihro Königl. Mayt. überhaupt alles, was den Umständen gemäß, 
es bestehe worin es wolle, zur Erlangung der Coadjutorie und in dem lezten 
Falle des Bistums selbst zu verwenden nötig sein wird, allein zu besorgen über 
Sich nehmen; jedoch verstehet es sich, daß des Herrn Bischofs Durchl. Sich zu- 
gleich Selbst um den Beitritt und die Cooperation Derer mit Höchst-Ihro in Con- 
nexion stehenden Capitularen zu bemühen und allenfals die dazu erforderliche 
und in Händen habende Mittel Selbst mit zu verwenden verpflichtet sein sollen. 
Articulus IX, 
Ueberdem versprechen Ihro Königl. Mayt. für Sich und Allerhöchst - Dero 
Nachfolger an der Crone aufs heiligste, jezt und dermaleinst alle mögliche ge- 
rechte Mittel anzuwenden, um den Besiz des Bistums Lübeck der jüngeren Linie 
des Grosfürstlich - Herzoglichen Hauses auf die Zukunft beständig zu versichern. 
Articulus X. 
Damit nun die gegenwärtig zwischen denen Beherrschern Ruslandes und 
Dännemarcks so glücklich obwaltende Verbindung und Einigkeit desto standhafter 
seyn und alle Gelegenheit zu ferneren Differenzien in dem Allerdurchlauchtigsten 
Oldenburgischen Hause so viel nach menschlicher Vorsicht möglich, auf ewig 
verbannt seyn möge, und da zu solchem Endzweck von Ihro Königl. Mayt. zu 
Dännemarck und Norwegen der Austausch des Grosfürstlichen Anteils an das 
Herzogtum Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, oft 
und gegenwärtig wiederun aufs neue angelegentlich begehret und als das einzige 
wahre Mittel zur beständigen Erhaltung obigen Endzweckes vorstellig gemacht 
worden, auch solchemnach Ihro Kaiserl. Mayt. von allen Reußen darin zu willigen 
Sich allerhöchst bewogen gefunden; Als wird hiedurch festgesezet und haben 
beyde paciseirende hohe Teile Sich dahin vereinbaret, daß in der nachher weiter 
bestimmten Maasse der Grosfürstliche Anteil an das Herzogtum Hollstein gegen 
besagte beyde Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst wircklich ausgetauschet 
werden sollen. 
Articulus X1. 
Dem zu Folge soll der izige Grosfürstliche ganze einseitige und gemein- 
schaftliche Anteil an das Herzogtum Hollstein mit allen Eigentums- und Landes- 
herrlichen Rechten und Gerechtsamen, worunter in specie die einem regierenden
	        
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