BE
2) denen Iandschaften, Kirchspielen, Städten, Flecken, Koegen, Dorf-
schaften und anderen Communen, nicht weniger denen Zünften, Beliebungen,
Gilden, imgleichen einzelnen Privat-Personen, ihre habende Privilegia, Vorzüge,
Freiheiten, Begnadigungen oder Exemtiones in der Maaße unverrückt zu laßen
und zuzustehen, als solches alles von der izigen Allerhöchstverordneten Landes-
Regierung auf specialen Befehl nnd Namens Ihro Kayserl. Mayt. in obhabender
Vormundschaft des Thronfolgers und Grosfürsten Kayserl. Hoheit, resp. erteilet,
confirmiret und bestätiget worden: jedoch wie es sich von selbst verstehet, daß
in Ansehung der denen Zünften, Beliebungen und Gilden erteilten privilegien
dem künftigen Landes-Herrn allemal die Gewalt verbleibet, in solchen nach Be-
schaffenheit der Zeit und Umstände, die dem Lande, dessen Nuzen, Wolfart und
Policei zuträgliche Aenderungen zu machen, also sollen auch unter obgedachten
beständig aufrecht zu erhaltenden Privilegien, die vor Ihre Kayserl. Mayt. ange-
tretenen Vormundschaft bey denen vormaligen Vormundschaften und Regierungen
etwa sub- et obrepirte Privilegia, wodurch die Regalia und besonders das Post-
Regale beschweret worden, und welche im eigentlichen Verstande nie zu der
Wissenschaft Ihro Kayserl. Mayt. wärend Allerhöchst Dero Vormundschaft gelan-
gen können, nicht begriffen seyn, wie denn vornemlich das sogenannte Wedder-
kopp’sche Privilegium über die Post-Gerechtigkeit ausdrücklich davon ausgenom-
men; zugleich aber Ihro Kayserl. Mayt. vorbehalten wird, solches annoch wärend
Dero Vormundschaft zu untersuchen und dem Befinden nach einzuschräncken oder
aufzuheben. In Entstehung dessen wird dasselbe der künftigen Untersuchung
und Entscheidung überlassen.
Ihro Königl. Mayt. versprechen ferner:
3) Die Academie zu Kiel zu conserviren auch bey ihren habenden Privilegiis
zu schüzen und ihr den derselben aus dem Amte Bordisholm beygelegten dotem
zu lassen, nicht weniger alle tempore traditionis des Herzogtums Hollstein auf
dem academischen Staat befindliche Professores, Exercitien, Meister und andere
Bediente beizubehalten, ihnen auch dasjenige ad dies vitae zu lassen, was als-
dann einer oder der andere, über sein ex dote academica habendes Salarium, an
Zulage aus der Cammer-Casse genießen mögte.
4) Die während der izigen Vormundschaftlichen Regierung allermildest er-
richtete Wittwen- und Waisen-Casse zum besonderen vorzüglichen Andencken Ihro
Kayserl. Mayt. als der huldreichsten Stifterin derselben, zu ewigen Zeiten zu con-
serviren, anbey das dazu aus denen Landes -Revenuen bestimmte järliche Quan-
tum von viertausend Reichstalern nebst denen aus dem Lombard und sonsten
dahin gehenden extraordinairen Einflüßen auf beständig dazu zu widmen und
beregter Casse unverkürzt zukommen zu lassen.
5) Denen Predigern, auch übrigen Kirchen- und Schul-Bedienten, imgleichen
denen Armen -Häusern und Clöstern alles dasjenige fernerhin reichen zu lassen,
was sie bisher teils an Holz oder Torf, teils an Korn oder baarem Gelde von
Seiten der höchsten Landesherrschaft, quo titulo es auch sey, erhalten haben,
6) die Versicherungs-Acten, welche an diejenigen Beamten, die ihre Wo-
nungen ex propriis neu erbauet und das dazu hergeschoßene Quantum von ihren