Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Zweifel unterworfen seyn möge, so versprechen Seine Königl. Majt. die Renun- 
ciation hochbesagten Prinzens sogleich und ungesäumt bewerckstelligen zu lassen, 
auch Hochdenselben dahin zu vermögen, zum Besten des Bischöflichen Prinzen 
und zur Beförderung deßen election diese Coadjutorie in manus Capituli zu re- 
signiren, auch ungesäumt alle mögliche Mittel anzuwenden, den Ausfall der neuen 
Wahl auf oberwehnten Prinzen Peter Friderich Wilhelm zu bewircken. Wobei 
es jedoch sich von selbst verstehet, daß des gegenwärtigen Herrn Bischofs Durch- 
laucht alle in Händen habende Mittel gleichfals zu diesem Endzweck zu ver- 
wenden verpflichtet seyn sollen; Gestalt denn diese neue Coadjutor- Wahl noch 
ante traditionem des Herzogthums Hollstein völlig bewircket und zu Stande ge- 
bracht werden soll. 
Uebrigens versprechen Sr. Königl. Majt. für Sich und Allerhöchstdero Nach- 
folger an der Crone auf das allerheiligste, jezt und dermaleinst alle gerechte 
Mittel anzuwenden, um den Besiz des Bischofthums Lübeck der jüngeren Linie 
des Holstein Gottorpischen Hauses auf die Zukunft beständig zu versichern; gleich 
denn solches alles in dem Artic. IX des provisorischen Tractats zugesaget und 
versprochen worden. 
Artie. V. 
Sr. Kaiserl. Hoheit verpflichten und verbinden Sich, alles was in den Arti- 
culis X et XI des provisorischen Tractats in Ansehung der so glücklich obwal- 
tenden Verbindung und Einigkeit zwischen den Beherrschern von Rußland und 
Dännemarck, wegen Aufhebung aller fernern Hollsteinischen Differentien, soviel 
nach aller menschlichen Vorsicht möglich, in dem Allerdurchlauchtigsten Oldenbur- 
gischen Hause festgesezet worden, zu erfüllen, und in den Austausch des Grossfürst- 
lichen Antheils an das Herzogthum Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg 
und Dellmenhorst, als das einzige wahre Mittel zur beständigen Erhaltung dieses 
guten Vernehmens zu Consentiren und zu willigen und sezen solchem nach hie- 
durch feste, daß dieser Austausch noch in dem Lauf dieses 1773'°° Jahres, und 
wofern es nur thunlich seyn mag, Vier Monate nach der hieselbst erfolgten Rati- 
fication, durch einen hiezu specialiter bevollmächtigten Commissarium vorgenom- 
men, und der Großfürstliche einseitige, so wie der gemeinschaftliche Anteil an 
das Herzogthum Hollstein gegen Tradirung der beiden Grafschaften Oldenburg 
und Dellmenhorst würcklich ausgetauschet und übertragen werden solle. Jedoch 
wird hiedurch ausdrücklich von beiden Seiten stipuliret, daß die Revenüen dieses 
Jahres sowol in dem Herzogthum Hollstein, als auch in beiden Grafschaften nach 
der regulirten Verfaßung eines jeden Staats auf das gegenwärtige Jahr durch 
die dazu bestimmte Personen verwendet und employret werden sollen. Uebrigens 
machen Seine Kaiserl. Hoheit Sich anheischig, den dem provisorischen Tractat 
sub Lit. E beigelegten Entwurf einer solennen Cessions- Acte auszustellen und 
nebst den übrigen bereits erwehnten Original-Urkunden nach Maasgabe der copei- 
lichen Anlage sub No. III zur Zeit der Tradition aushändigen zu laßen. Gleich 
wie denn auch Seine Königl. Majt. nach dem buchstäblichen Inhalt des Entwurfs 
sub Lit. F des provisorischen Tractats ebenfals eine solenne Cessions-Acte in An- 
sehung der beiden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst auszustellen ver-
	        
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