Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

433 
pflichtet seyn sollen. Gestalt denn diese beide original- Documents, so wie die 
sub Lit. G et II des provisorischen Tractats erwehnte Geheiß - Briefe durch die 
Königlichen und Großfürstlichen Commissarien zur Zeit der Tradition mit ein- 
ander ausgewechselt werden sollen. 
Artic. VL 
Seine Königliche Majt. versprechen und geloben nach Maasgabe der Artic. XU. 
XIII. XIV et XV des provisorischen Tractats alle auf das Herzogthum Hollstein 
nunmehro noch übrige liquide sowol als illiquide Schulden, welche auf dieses 
Fürstenthum zur Zeit der Tradition, laut Landesfürstlicher Verschreibungen, Ab- 
handlungs-Acten oder sonstigen autorisirten Documenten, annoch haften werden, 
in der in dem provisorischen Tractat festgesezten Zeit entweder mit Königlichen 
Allerhöchsten Verschreibungen umzutauschen, oder auch die Bezahlung innerhalb 
Zehn Jahren zu beschaffen, gleich denn solches alles in dem provisorischen Tractat 
buchstäblich bestimmet worden, welches Sr. Königl. Majt. mit desto mehrerer Zu- 
friedenheit übernehmen, da HöchstDeneuselben nicht unbekannt geblieben, daß 
sowol Ihro Kaiserl. Maj. während Allerhöchstdero so rühmlich geführten Vormund- 
schaft, als auch Sr. Kaiserl. Hoheit seit Antritt Ilöchstdero eigenen Landes Re- 
gierung das auf einen ordentlichen Fuß eingerichtete und regulirte Hollsteinische 
Finanz - Wesen, nicht nur mercklich verbessert, sondern auch eine ansehnliche 
Menge Schulden, nach Ausweisung des dem Königlichen Dänischen Ministerio 
communicirten Protwcolli professionis, tilgen und bezahlen laßen; Gleichdenn auch 
solches in dem Artic. XXI. des provisorischen Tractats von Ihro Kaiserl. Majt. 
zugesaget und versprochen worden. 
Artic. VIL 
Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen versprechen nochmalen auf 
das heiligste, gleich als wenn solches alles wörtlichen Inhalts hieselbst wieder- 
holet worden wäre, daß alles was in den Art. XVI. XVII. et XVIII. des provisori- 
schen Tractats, in Ansehung der aufrecht zu haltenden Privilegien, Vorzügen und 
Freyheiten des Herzogthums Hollstein, und besonders in Betracht der errichteten 
Wittwen- und Waisen-Caße, Armen -Stiftungen item derer den sämtlichen Groß- 
fürstlichen Bedienten auf ihre Lebenszeit zu bewilligenden Besoldungen oder Pen- 
sionen, bereits festgesezet und zugesaget worden, nach dem Inhalt des zugleich 
communicirten Hollsteinischen Staats, unverbrüchlich beobachtet und getreulich 
erfüllet werden solle. Gleichdenn auch Sr. Kaiserl. Hoheit alles dasjenige, was 
in den Articulis XXIII. XXIV. et XXV. en faveur der Grafschaften Oldenburg und 
Dellmenhorst deren Privilegien und Bedienten stipuliret und von Ihro Königl. 
Majt. determiniret und festgesezet worden, gleichfalls Selbst zu erfüllen oder er- 
füllen zu laßen Sich hiedurch anheischig machen, gleich als wären diese Ver- 
bindlichkeiten in diesem Definitiv Tractat buchstäblich wiederholet worden. 
Artic. VIIL 
Nach Maasgabe des Artic. XIX. des provisorischen Tractats, höret das bis 
hiezu von Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen denen gesamten Prin- 
zen der jüngern Linie bewilligte jährliche Appanagium von 12000 Thirn. alsdenn 
IL 28 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.