433
pflichtet seyn sollen. Gestalt denn diese beide original- Documents, so wie die
sub Lit. G et II des provisorischen Tractats erwehnte Geheiß - Briefe durch die
Königlichen und Großfürstlichen Commissarien zur Zeit der Tradition mit ein-
ander ausgewechselt werden sollen.
Artic. VL
Seine Königliche Majt. versprechen und geloben nach Maasgabe der Artic. XU.
XIII. XIV et XV des provisorischen Tractats alle auf das Herzogthum Hollstein
nunmehro noch übrige liquide sowol als illiquide Schulden, welche auf dieses
Fürstenthum zur Zeit der Tradition, laut Landesfürstlicher Verschreibungen, Ab-
handlungs-Acten oder sonstigen autorisirten Documenten, annoch haften werden,
in der in dem provisorischen Tractat festgesezten Zeit entweder mit Königlichen
Allerhöchsten Verschreibungen umzutauschen, oder auch die Bezahlung innerhalb
Zehn Jahren zu beschaffen, gleich denn solches alles in dem provisorischen Tractat
buchstäblich bestimmet worden, welches Sr. Königl. Majt. mit desto mehrerer Zu-
friedenheit übernehmen, da HöchstDeneuselben nicht unbekannt geblieben, daß
sowol Ihro Kaiserl. Maj. während Allerhöchstdero so rühmlich geführten Vormund-
schaft, als auch Sr. Kaiserl. Hoheit seit Antritt Ilöchstdero eigenen Landes Re-
gierung das auf einen ordentlichen Fuß eingerichtete und regulirte Hollsteinische
Finanz - Wesen, nicht nur mercklich verbessert, sondern auch eine ansehnliche
Menge Schulden, nach Ausweisung des dem Königlichen Dänischen Ministerio
communicirten Protwcolli professionis, tilgen und bezahlen laßen; Gleichdenn auch
solches in dem Artic. XXI. des provisorischen Tractats von Ihro Kaiserl. Majt.
zugesaget und versprochen worden.
Artic. VIL
Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen versprechen nochmalen auf
das heiligste, gleich als wenn solches alles wörtlichen Inhalts hieselbst wieder-
holet worden wäre, daß alles was in den Art. XVI. XVII. et XVIII. des provisori-
schen Tractats, in Ansehung der aufrecht zu haltenden Privilegien, Vorzügen und
Freyheiten des Herzogthums Hollstein, und besonders in Betracht der errichteten
Wittwen- und Waisen-Caße, Armen -Stiftungen item derer den sämtlichen Groß-
fürstlichen Bedienten auf ihre Lebenszeit zu bewilligenden Besoldungen oder Pen-
sionen, bereits festgesezet und zugesaget worden, nach dem Inhalt des zugleich
communicirten Hollsteinischen Staats, unverbrüchlich beobachtet und getreulich
erfüllet werden solle. Gleichdenn auch Sr. Kaiserl. Hoheit alles dasjenige, was
in den Articulis XXIII. XXIV. et XXV. en faveur der Grafschaften Oldenburg und
Dellmenhorst deren Privilegien und Bedienten stipuliret und von Ihro Königl.
Majt. determiniret und festgesezet worden, gleichfalls Selbst zu erfüllen oder er-
füllen zu laßen Sich hiedurch anheischig machen, gleich als wären diese Ver-
bindlichkeiten in diesem Definitiv Tractat buchstäblich wiederholet worden.
Artic. VIIL
Nach Maasgabe des Artic. XIX. des provisorischen Tractats, höret das bis
hiezu von Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck und Norwegen denen gesamten Prin-
zen der jüngern Linie bewilligte jährliche Appanagium von 12000 Thirn. alsdenn
IL 28