auf, so bald die Permutation des Herzogthums Hollstein gegen die Grafschaften
Oldenburg und Dellmenhorst beschaflet seyn wird, gleichwie solches in obbemeld-
tem Artic. bereits bestimmet worden.
Artic. IX.
Sr. Königl. Majt. versprechen, nicht nur das zum Vorteil der jüngern Linie
des Herzoglich - Hollstein - Gottorpischen Hauses vor langen Jahren errichtete alte
Fideicommiß, welches aus den Güthern Stendorfl, Lensahn und Mönchen - Nevers-
torff cum pertinentiis bestehet, ohne einige Abgabe der jährlichen Landes-Contri-
butionen aufrecht zu erhalten und anzuerkennen, sondern Allerhöchst Dieselben
wollen auch, daß das neue zum besten eben dieser jüngern Gottorpischen Linie
errichtete Fideicommiß, wovon der Artic. separatus et secretus IV. des provisori-
schen Tractats die vorgängige Erwehnung gethan, und welches indeßen während
der Zwischen-Zeit, wircklich festgesezet und durch Tradirung der Güther Coselau,
Lübberstorff, Kuhof, Sebent, Kremstorfi, Bollbrügge und Sievershagen bestimmet
worden, ohne alle Landes-Contributionen, Abgaben und Beschwerden in seiner
völligen Kraft und Gültigkeit zu ewigen Tagen erhalten werden sollen.
Artic. X.
Wann auch Seine Königliche Majestät in dem Artic. XXII. des ofterwehnten
provisorischen Tractats ausdrücklich versprochen und angelobet haben, daß die
beiden Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst von AllerhöchstDenenselben ohne
die mindeste darauf haftende Schulden-Last und von allen anderweitigen Praeten-
sionen quit und frey, Sr. Kaiserl. Hoheit dem Großfürsten aller Reußen übertra-
gen werden sollen; Als verpflichten Sich Sr. Königl. Majt. so gleich jezo und ohne
allen Zeitverlust ein zu Recht beständiges im Römischen Reiche gewöhnliches
Proclama, über benannte beide Grafschaften nunmehro abzulaßen und dafür zu
sorgen, daB alle etwa sich (!) darauf anzugebende Schulden, Praetensiones oder
Foderungen innerhalb Vier Monaten oder noch ehender und ante traditionem
der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst, berichtiget und getilget werden.
Gestalt ebenmäßig der Artic. XXVI. in Hinsicht der etwa verkauften oder versezten
Güter oder andern liegenden Gründe, von beiden Aller- und höchsten Contra-
henten so angesehen werden soll, als wäre derselbe in diesem Definitiv Tractat
wircklich wiederholet worden.
Artic. XL
Gleichwie Sr. Königl. Majt. Sich verbinden, den ausdrücklichen Consens
AllerhöchstDero Herrn Bruders, des Prinzen Friderich Königl. Hoheit, sowol in
Ansehung dieser ganzen Negotiation, als insbesondere in dem verabredeten Aus-
tausch der beiden Grafschaften zu verschaffen; so versprechen auch Sr. Kaiserl.
Hoheit cbenergestalt, die Renunciations- Cessions- und Consens - Acten der drei
jüngern Prinzen des Hollstein -Gottorpischen Hauses zur Zeit der Ratification
und längstens innerhalb dreien Monaten cbenmäßig zu bewircken und zu ver-
schaffen.
Artic. XII
Wann nun auch in dem Artic. XXVIII des provisorischen Tractats deela-
riret und bestimmet worden, daß nach vollzogenem Austausch des Herzogthums