Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Hollstein gegen die mehrbenannte beide Grafschaften eben diejenige Successions- 
Ordnung der Lehns-Erben statt finden solle, welche bishero in Ansehung des 
Herzogthums Hollstein in der Gottorpischen Linie den Lehns-Rechten und Pactis 
familise gemäß, beobachtet worden; so wiederholen beiderseits Höchste Contrahenten 
abermals hiedurch diese wahre und deutliche Absicht, daß nemlich die Graf- 
schaften Oldenburg und Dellmenhorst durch die festgestellte Permutation gänz- 
lich in die Stelle des Großfürstlichen Anteils an das Herzogthum Hollstein treten 
sollen. Und so wie gleichergestalt in dem Artic. XXVII. mehrerwehnten Tractats, 
Sr. Königl. Majt. für sich und Allerhöchstdero Successores an der Regierung Sich 
anheischig gemacht, nicht nur zu jeder Zeit und Stunde darin zu consentiren, wann 
Sr. Kaiserl. Hoheit die Grafschaften Oldenburg und Dellinenhorst entweder sogleich 
ipso momento traditionis oder auch nach Höchstdero Gutbefinden in der Folge 
an Ihren nächsten Agnaten zu cediren und zu übertragen gesonnen seyn mögten, 
sondern auch eine solche Cession durch alle gerechte Mittel zugleich mit und 
nebst Ihro Kaiserl. Majt. aller Reußen und Ihro Kaiserl. Hoheit dem Großfürsten 
aus allen möglichen Kräften zu unterstüzen, zu souteniren und aufrecht zu er- 
halten; Als declariren nunmehro Sr. Kaiserl. Hoheit, daß Höchstdieselben ge- 
sonnen sind, und bleiben, die mehrbenannte beide Grafschaften zum Etablissement 
der jüngern Hollstein-Gottorpischen Linie in der Folge zu bestimmen und diesem- 
nächst derselben übertragen zu laßen. 
Artic. XIII 
Gleichwie nun Sr. Kaiserl. Hoheit dieser Uebertragung und Cedirung wegen 
noch fernerweit mit Sr. Königl. Majt. vertrauliche Communication pflegen wer- 
den; Als geloben und versprechen beide hohe Contrahenten, so wie den gesamten 
Austausch, also auch insbesondere diese Tradition der beiden Grafschaften an die 
jüngere Linie, auf das solenneste zu aller Zeit zu garantiren. Gestalt denn beide 
hohe Contrahenten Sich dahin vereinigen, Ihro Kaiserl. Majt. aller Reußen dahin 
zu vermögen, eine gleichmäßige Garantie dieses Austausches und dieser Tradition 
zu übernehmen. \ 
Artic. XIV. 
Zur Beförderung dieser auf das wahre allgemeine Wohl und besonders auf 
den Flor des Hollstein-Gottorpischen Hauses, abzielenden Absicht, wollen Sr. Kai- 
serl. Hoheit, als perpetuirlicher Chef deßelben, jezt und in Zukunft mit Sr. Kö- 
nigl. Majt. über alle dahin abzielende Maasregeln Sich mit gemeinsamer und 
getreulicher Harmonie einverstehen; Gleich denn Sr. Königl. Majt. immerhin Höchst- 
dieselben in solcher Qualit& betrachten, und allezeit in dieser Hinsicht geneigt 
seyn werden, der jüngern Gottorpischen Linie und besonders denen Besizern der 
Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst Dero Königl. Protection und Unter- 
stüzung zu aller Zeit angedeihen zu lassen. 
Zu Beförderung des vorerwehnten Endzwecks verbinden Sich Sr. Königl. 
Majt. und Sr. Kaiserl. Hoheit hiedurch ausdrücklich, den Ober-Lehns-Herrlichen 
Consens, wegen Austausch des Herzogthums Hollstein gegen die Grafschaften 
Oldenburg und Dellmenhorst, bei Ihro Römisch-Kaiserl. Majt. auf die gebührende 
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