Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Königreiche Schweden etabliret worden) mittelst der sub dato Stockholm den 
8. Oct. 1750 ratificirten Acte, alle Dero habende Jura, Forderungen und Familien 
Gerechtsame an des Herrn Bischofs zu Lübeck Durchlaucht übertragen haben, 
dem nunmehrigen ersten Repracsentanten dieser jüngern Hollstein - Gottorpischen 
Branche, nämlich Sr. Durchl. dem Bischof, als dem ersten Besizer, diese Graf- 
schaften übertragen und cediren, und zwar sogleich und ipso momento, als wie 
Sr. Kaiserl. Hoheit solche von Sr. Königl. Majestät gegen das Herzogthum Holl- 
stein ausgetauschet und tradiret erhalten haben werden; Als worüber Sr. Kaiserl. 
Hoheit die zu errichtende Cessions - Acte Höchstbesagter Sr. Königl. Majt. ver- 
traulich communieiren wollen. Wo hingegen Sr. Königl. Majt. zu Dännemarck 
und Norwegen, gleichwie solches bereits sowol in dem provisorischen als in dem 
Definitiv Tractat stipuliret ist, hiedurch nochmalen auf das feyerlichste angelo- 
ben, oberwebnte Uebertragung und Cedirung an des Herrn Bischofs Durchl. als 
primo acquirenti, nach der einmal in den Hochfürstlichen Hollsteinischen Häusern 
reeipirten Succession zu agreiren, aus allen möglichen Kräften zu unterstüzen, 
zu souteniren und aufrecht zu erhalten. Zu Urkund deßen soll dieser von bei- 
derseitigen Miunistris unterschriebene und mit ihren Wapen besiegelte Articulus 
geparatus et secretus von gleicher Kraft und Wirkung seyn, als wenn er dem 
heutigen Definitiv-Tractat wircklich eingerücket wäre; wie er denn auch mit ge- 
dachtem Tractat zu gleicher Zeit ratificiret, und die Ratificationes gegen einan- 
der ausgewechselt werden sollen, wobei deßen Inhalt von beiden hohen Contra- 
henten vor der Hand äußerst geheim zu halten ist. So geschehen 
Zarsko-Selo den * "1773. 
1. Junli 
Articulus separatus et secretus II. 
Wann sich wider alles Vermuthen bei dem über die Grafschaften Oldenburg 
und Dellmenhorst abzulaßenden Proclamate einige ab Königl. Dänischer Seite 
nicht vorher zu schende Angaben von Forderungen oder Praetensionen ergeben 
solten, welche in der in diesem Definitif-Tractat festgesezten Zeit und ante tra- 
ditionem nicht abgetban oder getilget seyn könnten; So versprechen Sr. Königl. 
Majt. zu Däunemarck und Norwegen, zu dem Ende, damit die Vollführung des 
Definitiv-Tractats nicht aufgehalten werden dürfe, solche Sicherheiten, Indemni- 
sationes und Schadloshaltungs-Acten durch ihren gevollmächtigten Commissarium 
in Hollstein ausstellen zu laßen, womit Sr. Kaiserl. Hoheit oder auch alle übrige 
Besizer der Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst solcher Angaben wegen 
völlig gesichert und beruhiget werden können; Als womit Sr. Kaiserl. Hoheit zu 
Facilitirung dieses Geschäftes auch zufrieden seyn wollen. 
Zu Urkund dessen soll dieser von beiderseitigen Ministris unterschriebene 
und mit Ihren Wapen besiegelte Articulus separatus et secretus Il?“ von gleicher 
Kraft und Wirckung seyn, als wenn er dem heutigen Definitiv Tractat wircklich 
eingerücket wäre; wie er dann auch mit gedachtem Tractat zu gleicher Zeit ra- 
tifieiret und die ratificationes gegen einander ausgewechselt werden sollen. So 
geschehen 
Zarsko-Selo den "4 1773. 
1. Juni
	        
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