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Urkunde des Grofsfürsten aller Reufsen Kaiserlicher Hoheit über die
Cession der beiden Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst an des
Bischofs zu T,übeck Hochfürstliche Durchlaucht, d. d. Peterhoff,
den 8./19. Juli 1773.
(Aus dem grossherzoglichen Haus- und Centralarchiv.)
Von Gottes Gnaden Wir Paul, Kaiserlicher Cronprintz, Thronfolger und
Groß -Fürst aller Reußen, Erbe zu Norwegen, Hertzog zu Schleswig, Hollstein,
Stormarn und der Dithmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst etc. etc.
Uhrkunden und bekennen hiedurch für Uns, Unsere Descendenten, Erben
und sämtliche Nachkommen: demnach Wir in reifliche Erwegung gezogen, daß
es der allweisen Vorsicht Gottes gefallen, das Fürstliche Haus Hollstein, so wie
solches von dem uhralten Oldenburgischen Stamm entsprossen, zu demjenigen
Flor und Glantz, in welchem gantz Europa selbiges itzo betrachtet, zu erheben,
so daß bereits dieses Oldenburgische Haus drey mächtige Reiche im Norden mit
Beherrschern und Regenten versehen hat, dergestalt daß Wir von der Göttlichen
Vorsicht noch weiterhin hoffen und gewärtigen dürfen, daß die Reiche Rußland,
Dännemark und Schweden bis zu ewigen Tagen unter dem Scepter dieses Stam-
mes fernerhin ihre Glückseligkeit und Erhaltung finden werden; Als haben Wir
bey dieser vorgängigen Betrachtung, zu der Zeit da Wir in Ansehung aller zwi-
schen dem Königlich-Däfischen und dem regierenden Fürstlich - Gottorpischen
Häusern bisher obgewalteten Differentzien einen Definitif-Tractat sub dato Peter-
hoff den 13. Juli h. a.) geschloßen, und den Austausch Unsers Anteils an das
Herzogtum Hollstein gegen die Grafschaften Oldenburg und Dellmenhorst unter
andern mehrern Artikeln stipuliret haben, den festen und unveränderlichen Ent-
schluß gefasset, als Chef des Hollstein-Gottorpischen Hauses nunmehro auch die
jüngere Hollstein-Gottorpische unversorgte Printzen zu einem soliden und anstän-
digen Etablissement zu verhelfen, und diese durch das Blut so nahe mit Uns
verknüpfte Agnaten auf eine dauerhafte Art zu ewigen Tagen zu versorgen. Zu
welchem Ende Wir diesen Unsern wohlerwogenen Vorsatz aus zärtlicher Zunei-
gung zur Erhaltung der jüngeren Linie Unseres Stammhauses zur Würklichkeit
zu bringen gesonnen sind, dergestalt daß die Grafschaften Oldenburg und Dell-
menhorst, welche bey diesem Austausch an die Stelle des Hertzogthums Hollstein
eintreten, und Wir dahero als Unser wahres Eigenthum ansehen und betrachten,
in der Maaße, wie Wir solches diesemnächst in dieser gegenwürtigen Cessions-
Acte umständlich verordnen werden, an die jungere Hollstein-Gottorpsche Branche
eediret und übertragen werden sollen.
Gleichwie nun Ihro Russisch-Kaiserl. Majestät, Unsere gnädigste und höchst-
1) Die Angabe dieses Datums ist auffallend, da der Definitiv-Tractat vom a 1773 unter
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dem Dasum „Zarsko-Selo den 13.24. Juli 1778‘ ratifleirt worden ist.