Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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nie eintretten wird, — schon jetzt mit dem Herzogthum Oldenburg wieder zu ver- 
einigen, und sie der jüngern Herzoglich-Holstein-Gottorpschen Linie zu übertragen. 
In dieser Absicht haben Wir schon zu Anfange des Jahrs 1814 vorläufig 
die Verwaltung und Benutzung der Herrschaft Jever dem jetzt regierenden Herrn 
Herzog und Landes- Administrator des Herzogthums Oldenburg übergeben, und 
wollen nunmehr zu weiterer Ausführung jenes auf das Wohl Unseres Hauses ab- 
zielenden Entschlusses durch gegenwärtige feyerliche Abtrettungs- Urkunde fol- 
gendes verordnen und bestimmen: 
Art. 1. 
Die Herrschaft Jever soll als freyes Allodium, so wie Wir solche besessen, 
an den jetzigen ersten Repräsentanten der jüngeren Herzoglich-Holstein-Gottorp- 
schen Linie des Herrn Herzogs und regierenden Landes-Administrator zu Olden- 
burg Peter Friedrich Ludwig Liebden, als ersten Erwerber zu vollem Rechte 
übergehen; dergestalt, dass derselbe und Seine Nachfolger in der Regierung des 
Herzogthums Oldenburg auf ewige Tage alle Rechte der Oberherrlichkeit und 
des Eigenthunis in genannter Herrschaft Jever ausüben mögen, welche Uns darin 
zugestanden haben; wie Wir denn solche hiermit abtretten und Uns derselben 
begeben. 
Art. 2. 
Das Erbfolgerecht und die Erbfolge-Ordnung, welche für die Regenten- 
Folge in dem Herzogthum Oldenburg eingeführt ist, soll auch für beständig in 
der llerrschaft Jever gelten, und dieselbe von dem Herzogthum Oldenburg un- 
zertrennlich an den jedesmaligen Regierungs-Nachfolger in demselben übergehen. 
Art. 3. 
So wie das Herzogthum Oldenburg nach Vorschrift des Art. 6 des Cessions- 
Tractats vom 14. July 1773 ohne Unsere und der Agnaten Einstimmung mit 
Hypothekarischen Schulden nicht belastet, noch sonst auf irgend einige Art zer- 
stückt oder geschmälert werden darf, so soll diese Vorschrift auch forthin auf 
die mit demselben vereinigte Herrschaft Jever angewandt und eine derselben zu- 
wider laufende Verfügung als null und nichtig betrachtet werden. 
Art. 4. 
Der verwittweten Frau Fürstinn Fridericke Sophie Auguste von Anhalt-Zerbst, 
als ehemaliger Landes-Administratorinn der Herrschaft Jever soll zu Ihrem Un- 
terhalt vom Anfange des Jahres 1814 an bis zu Ihrem Tode alljährlich eine 
Summe von sechzigtausend holländiche Gulden, in Quartal- Terminen, aus den 
bereitesten Einkünften der Herrschaft Jever daselbst oder in Oldenburg ausbe- 
zahlt werden. 
Art. 5. 
Bei Erfüllung obiger Punkte versprechen Wir für Uns und Unsere Erben 
und Nachfolger sowohl dem jetzigen ersten Erwerber, als auch allen nachfolgen- 
den Besitzern der Herrschaft Jever Unsern gnädigsten Schutz und Gewähr zu 
Erhaltung dieser Besitzung gegen Jedermänniglich angedeihen zu lassen. 
Art. 6. 
In Ansehung der Unseren geliebten Geschwistern und der verstorbenen
	        
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