444
Kindern auf die Herrschaft Jever zustehenden eventuellen Erbansprüche überneh-
men Wir insonderheit deren förmliche Entsagung und Einwilligung zu bewirken
und diesem Cessions-Instrumente beifügen zu lassen, insoweit selbige erforderlich
seyn möchten.
Art. 7.
Alles dasjenige, was in gegenwärtigem Cessions-Instrumente, welches Wir
als eine pragmatische Vorschrift und zugleich als eine unverbrüchliche Familien
Sanktion betrachtet wissen wollen, verfasset ist, soll wie von Uns, also auch
von Unsern Nachfolgern als beständigen Chefs des Holstein-Gottorpschen Hauses
gleichfalls und unveränderlich aufrecht erhalten und befolgt werden; gleich denn
Uns so wie Ihnen die Obsorge hierdurch vorbehalten wird: dass allen diesen
Punkten von den jedesmaligen Besitzern des Herzogthums Oldenburg und der
damit nunmehr verbundenen Herrschaft Jever getreulich nachgelebet werde.
Zu Urkund und Bekräftigung Alles dessen haben Wir diese Cessions - Akte
eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen in Warschau den 18“ April 1818; Unserer Regierung im
achtzehnten Jahre.
gz. Alexander.
ggz. Graf v. Nesselrode
IX.
Vereinbarung zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Grolsherzoge
und dem dureh das Gesetz vom 26. Juni 1848 berufenen l.andtage
des Grofsherzogthums Oldenburg wegen des Domanialvermögens.
(Aus dem amtlichen Gesetzesblatte.)
8.1.
Dem Grossherzoge verbleiben die Schlösser und deren Pertinenzien nebst
den bisher unter der Hofverwaltung gestandenen und den sonstigen Grundstücken
und Natural-Bezügen, wie solche in der Anlage A. verzeichnet sind.
3). 2
Von dem gesammten, bisher von den Staatsbehörden verwalteten Doma-
nial-Bestande werden zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses ausgeschie-
den zum Pachtwerthe von fünfundachtzigtausend Thaler, und für Krongut der
jetzt regierenden fürstlichen Familie (Art. 8 des Staatsgrundgesetzes) erklärt, in
dessen Besitz der jedesmalige regierende Grossherzog sich befindet.
3
8.3.
Zum Krongute im Besitze des Grossherzogs gehören auch die im $. 1. ge-
dachten Grundstücke.
8.4.
Der nach $. 2. auszuscheidende Domanial-Bestand soll keine Forsten, keine