Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Kindern auf die Herrschaft Jever zustehenden eventuellen Erbansprüche überneh- 
men Wir insonderheit deren förmliche Entsagung und Einwilligung zu bewirken 
und diesem Cessions-Instrumente beifügen zu lassen, insoweit selbige erforderlich 
seyn möchten. 
Art. 7. 
Alles dasjenige, was in gegenwärtigem Cessions-Instrumente, welches Wir 
als eine pragmatische Vorschrift und zugleich als eine unverbrüchliche Familien 
Sanktion betrachtet wissen wollen, verfasset ist, soll wie von Uns, also auch 
von Unsern Nachfolgern als beständigen Chefs des Holstein-Gottorpschen Hauses 
gleichfalls und unveränderlich aufrecht erhalten und befolgt werden; gleich denn 
Uns so wie Ihnen die Obsorge hierdurch vorbehalten wird: dass allen diesen 
Punkten von den jedesmaligen Besitzern des Herzogthums Oldenburg und der 
damit nunmehr verbundenen Herrschaft Jever getreulich nachgelebet werde. 
Zu Urkund und Bekräftigung Alles dessen haben Wir diese Cessions - Akte 
eigenhändig unterschrieben und mit Unserem Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen in Warschau den 18“ April 1818; Unserer Regierung im 
achtzehnten Jahre. 
gz. Alexander. 
ggz. Graf v. Nesselrode 
IX. 
Vereinbarung zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Grolsherzoge 
und dem dureh das Gesetz vom 26. Juni 1848 berufenen l.andtage 
des Grofsherzogthums Oldenburg wegen des Domanialvermögens. 
(Aus dem amtlichen Gesetzesblatte.) 
8.1. 
Dem Grossherzoge verbleiben die Schlösser und deren Pertinenzien nebst 
den bisher unter der Hofverwaltung gestandenen und den sonstigen Grundstücken 
und Natural-Bezügen, wie solche in der Anlage A. verzeichnet sind. 
3). 2 
Von dem gesammten, bisher von den Staatsbehörden verwalteten Doma- 
nial-Bestande werden zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses ausgeschie- 
den zum Pachtwerthe von fünfundachtzigtausend Thaler, und für Krongut der 
jetzt regierenden fürstlichen Familie (Art. 8 des Staatsgrundgesetzes) erklärt, in 
dessen Besitz der jedesmalige regierende Grossherzog sich befindet. 
3 
8.3. 
Zum Krongute im Besitze des Grossherzogs gehören auch die im $. 1. ge- 
dachten Grundstücke. 
8.4. 
Der nach $. 2. auszuscheidende Domanial-Bestand soll keine Forsten, keine
	        
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