445
Aussengroden und soweit thunlich keine Gewerbsbetriebsanstalten und keine un-
behausete eingedeichte Groden befassen.
8.5.
Der Pachtwertli der im $. 2. gedachten Grundstücke soll durch Berechnung
des Pachtertrags, so weit es angeht, nach einem Durchschnitte der letzten zwanzig
Jahre, ermittelt werden.
Bei administrirten Gütern soll der nach Abzug der Verwaltungskosten ver-
bliebene Ueberschuss dem Pachtertrage gleichgelten.
6
8. 6.
Der Grossherzog giebt, vorbehältlich der Bestimmung im 8.7., die der
regierenden Fürstlichen Familie zustehenden Rechte an dem gesammten übrigen
Domanial-Vermögen zum Besten des Landes auf, und erklärt dasselbe für Staatsgut.
8.7.
Der Grossherzog bezieht zu dem im 8.2. angegebenen Zwecke aus dem
unter diesem Vorbehalt für Staatsgut erklärten Domanial-Vermögen jährlich eine
baare Summe von fünfundachtzigtausend Thalern.
8.8.
Diese fünfundachtzigtausend Thaler werden hiedurch auf das bisherige Do-
manialvermögen ($. 6.) radicirt, dergestalt, dass dessen Einkünfte zunächst be-
stimmt bleiben zur Abführung jener fünfundachtzigtausend Thaler, wozu es kei-
ner besonderen ständischen Zustimmung und Bewilligung bedarf.
Diese Radicirung soll der staatswirthschaftlichen Verwaltung und Verfü-
gung auch über diesen Theil des Staatsguts keinen Eintrag thun.
8.9.
Der Bezug der zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses bestimmten
Baarsumme aus dem bisherigen Domanial- Vermögen ($. 7.) unterliegt der Ver-
einbarung des Regierungs-Nachfolgers mit dem allgemeinen Landtage, unbeschadet
jedoch der im 8. 8. bestimmten Radicirung und ihrer Folgen.
Wenn diese Vereinbarung nicht vor Erlassung des nächsten Finanzgesetzes
getroffen ist, so soll die deutsche Reichsgewalt ersucht werden, über den Betrag
der Baarsumme Entscheidung abzugeben.
Bis dahin, dass diese Entscheidung erfolgt ist, bleibt der Regierungs-
Nachfolger im Genusse der vom Regierungs-Vorfahren bezogenen Summe.
&. 10.
Das Grossherzogliche Krongut, dessen im $.2. gedacht ist, wird unter
Verantwortlichkeit des Staatsministeriums von der Staatsfinanzbehörde verwaltet.
Es ist deshalb besondere Rechnung zu führen, welche dem allgemeinen Landtage
gleichzeitig mit der Staatscasse-Rechnung vorgelegt werden soll.
$.11
Das Grossherzogliche Krongut kann nur mit ständischer Zustimmung ver-
äussert oder mit Schulden belastet werden, und ist vom Lande untrennbar.
8. 12.
Der Grossherzog übernimmt auf die zur Sustentation des Grossherzoglichen
Hauses vorbehaltenen Mittel: