Vertrag
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Die Anfechtung der getroffenen
Bestimmung wegen Irrtums, Drohung
oder arglistiger Täuschung steht nur
den Vertragschließenden zu; An-
fechtungsgegner ist der andere Teil.
Die Anfechtung muß unverzüglich
erfolgen, nachdem der Arfechtungs-
berechtigte von dem Anfechtungsgrunde
Kenntnis erlangt hat. Sie ist aus-
geschlossen, wenn dreißig Jahre ver-
strichen sind, nachdem die Bestimmung
getroffen worden ist.
Soll der Dritte die Leistung nach
billigem Ermessen bestimmen, so ist
die getroffene Bestimmung für die
Vertragschließenden nicht verbindlich,
wenn sie offenbar unbillig ist. Die
Bestimmung erfolgt in diesem Falle
durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn
der Dritte die Bestimmung nicht
treffen kann oder will oder wenn er
sie verzögert.
Soll der Dritte die Bestimmung
nach freiem Belieben treffen, so ist
der V. unwirksam, wenn der Dritte
die Bestimmung nicht treffen kann
oder will oder wenn er sie verzögert.
320—327 Gegenseitiger V.
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Wer aus einem gegenseitigen V. ver-
pflichtet ist, kann die ihm obliegende
Leistung bis zur Bewirkung der Gegen-
leistung verweigern, es sei denn, daß
er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat
die Leistung an mehrere zu erfolgen,
so kann dem einzelnen der ihm ge-
bührende Teil bis zur Bewirkung der
ganzen Gegenleistung verweigert
werden. Die Vorschrift des § 273
Abs. 3 findet keine Anwendung.
Ist von der einen Seite teilweise
geleistet worden, so kann die Gegen-
insoweit nicht verweigert
leistung
werden, als die Verweigerung nach
den Umständen, insbesondere wegen
verhältnismäßiger Geringfügigkeit des
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rückständigen Teiles, gegen Treu und
Glauben verstoßen würde. 348.
Wer aus einem gegenseitigen V. vor-
zuleisten verpflichtet ist, kann, wenn
nach dem Abschlusse des V. in den
Vermögensverhältnissen des anderen
Teiles eine wesentliche Verschlechterung
eintritt, durch die der Anspruch auf
die Gegenleistung gefährdet wird, die
ihm obliegende Leistung verweigern,
bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
Erhebt aus einem gegenseitigen V.
der eine Teil Klage auf die ihm ge-
schuldete Leistung, so hat die Geltend-
machung des dem anderen Teile zu-
stehenden Rechtes, die Leistung bis
zur Bewirkung der Gegenleistung zu
verweigern, nur die Wirkung, daß der
andere Teil zur Erfüllung Zug um
Zug zu verurteilen ist.
Hat der klagende Teil vorzuleisten,
so kann er, wenn der andere Teil im
Verzuge der Annahme ist, auf Leistung
nach Empfang der Gegenleistung
klagen.
Auf die Zwangsvollstreckung findet
die Vorschrift des § 274 Abs. 2 An-
wendung. 348.
Wird die aus einem gegenseitigen V.
dem einen Teile obliegende Leistung
infolge eines Umstandes unmöglich,
den weder er noch der andere Teil
zu vertreten hat, so verliert er den
Anspruch auf die Gegenleistung; bei
teilweiser Unmöglichkeit mindert sich
die Gegenleistung nach Maßgabe der
g8 472, 478.
Verlangt der andere Teil nach
§ 281 Herausgabe des für den ge-
schuldeten Gegenstand erlangten Er-
satzes oder Abtretung des Ersatz-
anspruchs, so bleibt er zur Gegen-
leistung verpflichtet; diese mindert sich
jedoch nach Maßgabe der §8§8 472,
473 insoweit, als der Wert des Er-