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1. die Kosten der gesammten Hofhaltung;
2. die Dotation des volljährigen Erbgrossherzogs, welche nie weniger als
jährlich dreizehntausend fünfhundert Thaler betragen soll;
3. sämimtliche Apanagen der Mitglieder der regierenden Fürstlichen Familie ;
4. die Fräuleinsteuer;
5. das Witthum der verwittweten Grossherzogin;
6. im Fall einer Regentschaft den angemessenen Bedarf des Regenten, über
dessen Betrag das Hausgesetz nähere Bestimmung treffen wird;
7. die jetzigen und künftigen Pensionen der zum Hofe gehörigen Personen
und ihrer Angehörigen ;
8. sämmtliche Baukosten, sowohl zur Erhaltung als zum Neubau der, der
regierenden Fürstlichen Familie nach $. 1. und 2. verbleibenden Gebäude ;
9. die Beiträge zur Brandcasse:
10. Die Gemeinde- Abgaben und Lasten, welche über Grund und Boden
vertheilt werden, vorbehältlich der Ausnahme im Art. 61. des Staatsgrundgesetzes ;
11. die durch die Verwaltung des Kronguts erwachsenden Kosten.
Die Gebühren und Kosten für Hebung der Einkünfte des Kronguts bleiben
zu Lasten der Staatscasse; auch wird von demselben kein Beitrag zu dem Auf-
wande geleistet, den die Staatsfinanzbehörde und ihre Officialen erfordern, wohin
jedoch Tagegelder und Fuhrkosten nicht gehören.
8. 13.
Staatslasten, Stenern und Abgaben, welche an den Staat zu leisten sind,
können die zur Sustentation des Grossherzoglichen Hauses bestimmten Mittel
nicht unterworfen werden.
Auch unterliegt das Privat-Capital- Vermögen des Grossherzogs und der
Mitglieder der regierenden Fürstlichen Familie keinerlei Staats- oder Gemeinde-
Steuern, Abgaben und Lasten.
8. 14.
Diese Vereinbarung ist nur für die Dauer der im Art. 8. des Staatsgrund-
gesetzes bestimmten Regierungsnachfolge gültig und fällt mit allen daraus zu
ziehenden Folgerungen weg, sobald kein Nachkomme aus dem Mannsstamme des
Herzogs Peter Friedrich Ludwig mehr an der Regierung des Grossherzogthums
ist, unbeschadet jedoch des Rechtsbestandes der inzwischen am Domanialbestande
vorgenommenen Aenderungen.
Nebenanlage A.
Verzeichniss
der zur Grossherzoglichen Hofrerwaltung vorbehaltenen Gebäude, Grundstücke
und sonstigen Gegenstände.
1. Im Herzogthum Oldenburg.
1. das Grossherzogliche Schloss mit dem damit in Verbindung stehenden
Frauenzimmer-Hause, den: Küchenflügel, den Holzschuppen, der Eishütte,