Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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2. die Lieferung des bei Anwesenheit des Grossherzoglichen Hofes in Birken- 
feld erforderlichen Feuerungs- Materials und Wildes. 
Anlage IE 
Die sämmtlichen zum Privatvermögen Seiner Königlichen Hoheit des Gross- 
herzogs gehörenden im Lande belegenen Grundstücke bestehen in folgendem: 
1. im Herzogthum Oldenburg: 
das Schloss und das Erbprinzenhaus zu Rastede mit den dazu gehö- 
rigen Pertinenzien ; 
das Vorwerk zu Rastede; 
die Mühle zu Hankhausen; 
die Gristeder Forstbüsche und Wiesen ; 
das Theater zu Oldenburg. 
2. im Fürstenthum Lübeck: 
das Gut Benz und 
das s. g. Palais in der Stadt Eutin. 
X. 
Vertrag, betr. Verzicht Oldenburgs auf alle Rechte in Bezug auf 
Schleswig -Holstein und Gebietsabtretungen von Seilen Preussens 
vom 27. Sept. 1866. 
(Staatsarchiv B. XI. No. 3443. 8. 430.) 
Seine Majestät der König von Preussen und Seine Königliche Hoheit der 
Grossherzog von Oldenburg gleichmässig von dem Wunsche nach einem gedeih- 
lichen Abschluss der Angelegenheit der Herzogthümer Schleswig-Holstein beseelt, 
sind übereingekommen, einen auf diesen Gegenstand bezüglichen Vertrag abzu- 
schliessen und haben zu dem Einde zu Bevollmächtigten ernannt: etc. 
Nach erfolgter Auswechselung der Vollmachten, welche bei der mit ihnen 
vorgenommenen Prüfung in guter und gehöriger Forn befunden worden sind, ist 
zwischen beiden Bevollmächtigten folgender Vertrag verabredet. 
Artikel IL. 
Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg, indem sie in Folge 
der Verträge zu Wien den 30. Oktober 1864 und zu Prag den 23. August 1866 
Seine Majestät den König von Preussen als alleinigen rechtmässigen Souverain 
und Landesherrn der Herzogthümer Schleswig und Holstein anerkennen, verzich- 
ten für Sich und als Repräsentant der im Grossherzogthum Oldenburg regieren- 
den jüngeren Linie des Schleswig-Holstein-Gottorpschen Hauses auf alle Rechte 
und Ansprüche in Betreff der Erbfolge und Souverainität in den Herzogthümern 
Schleswig und Holstein, welche von Ihnen und Ihrem Hause, sei es aus eigenem
	        
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