Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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xl. 
Hausgesetz für das Grossherzoglich Oldenburgische Haus 
vom 1. September 1872. 
(Nach dem amtlichen Abdrucke zuerst veröffentlicht.) 
Wir Nicolaus Friedrich Peter, von Gottes Gnaden Grossherzog von 
Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der 
Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever 
und Kniphausen etc. etc. 
Thun kund hiemit: 
In Anbetracht, dass die für die jüngere Linie des Durchlauchtigsten Herzog- 
lichen Hauses Schleswig-Holstein Gottorp in Geltung bestehenden haus- und fami- 
lienrechtlichen Satzungen in manchen Puncten den gegenwärtigen Verhältnissen 
und Bedürfnissen nicht mehr entsprechen, in mehreren ihrer Bestimmungen zu 
Zweifeln Veranlassung geben können, und wesentliche Gebiete, deren hausgesetz- 
liche Regelung erwünscht erscheinen muss, unberührt lassen, haben Wir nach dem 
Vorgange anderer Fürstlichen Häuser in Deutschland angemessen erachtet, das 
Familienrecht Unseres Grossherzoglichen Hauses, zugleich in Ausführung des 
Art. 29. $. 1. des Staatsgrundgesetzes für das Grossherzogthum Oldenburg vom 
22. November 1852, in unfassender Weise neu zu ordnen. Zu diesem Ende haben 
Wir den Entwurf eines Hausgesetzes für das Grossherzoglich Oldenburgische Haus 
ausarbeiten lassen, und denselben, nachdem Wir ihn in allen Puncten mit Unsern 
Absichten übereinstimmend gefunden haben, dem erhabenen Chef der Hauptlinie 
des Herzoglich Gottorpischeu Hauses, Seiner Majestät dem Kaiser Alexander II. 
von Russland, zur Genehmigung unterbreitet, wie sämnitlichen successionsberech- 
tigten volljährigen Prinzen Uuseres Grossherzoglichen Hauses zur Erkläruug Ihres 
Einverständnisses vorgelegt. Nachdem nunmehr diese von Uns eingeholten Zustim- 
mungen erfolgt sind, verkünden Wir zur Kenntniss und Nachachtung für. Alle, 
die es angeht, das nachstehende 
Haus-Gesetz für das Grossherzoglich Oldenburgische Haus. 
I 
Grossherzogliches Haus. 
Artikel Il. 
Begriff. 
Unter dem Nanıen des Grossherzoglich Oldenburgischen Hauses ist nach 
näherer Maassgabe des Art. 2. die Gesammtheit der Mitglieder der gegenwärtig 
im Grossherzogthum Oldenburg regierenden jüngeren Linie des Durchlauchtigsten 
Herzoglichen Hauses Schleswig - Holstein - Gottorp verstanden.
	        
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