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Artikel2.
Umfang.
Dem Grossherzoglichen Hause gehören an:
1. sämmtliche Prinzen und Prinzessinnen, welche aus ebenbürtiger Ehe (Art. 9.
8. 1.) durch rechtmässige Geburt in männlicher Linie von dem Hochseligen
am 21. Mai 1829 verstorbenen Herzog Peter Friedrich Ludwig abstammen,
2. die ebenbürtigen Gemahlinnen und Wittwen der Prinzen.
Die Prinzessinnen treten durch standesmässige Vermählung mit Nichtmit-
gliedern des Grossherzoglichen Hauses, die Wittwen verstorbener Prinzen unter
derselben Voraussetzung mit dem Aufgeben des Wittwenstandes aus dem Ver-
bande des Grossherzoglichen Hauses aus.
Artikel 3.
Oberhaupt. .
$. 1. Oberhaupt des Grossherzoglichen Hauses ist der regierende Gross-
herzog.
8. 2. Sollte nach dem Willen der Vorsehung die jüngere Linie des Durch-
“"lauchtigsten Herzoglich Gottorpischen Hauses vor ihrem Erlöschen aufhören, die
Regierung im Grossherzogthum Oldenburg auszuüben, so steht die Eigenschaft
eines Oberhauptes des Grossherzoglichen Hauses dem bisherigen regierenden Gross-
berzog und nach dem Abgange desselben demjenigen Prinzen zu, welcher durch
die Erbfolgeordnung zur Regierung iin Grossherzogthum berufen sein würde.
Artikel 4.
Höchster Chef.
Höchster Chef des Groussherzoglichen Hauses ist als Oberhaupt der Herzog-
lich Gottorpischen Hauptlinie Seine Majestät der Kaiser von Russland.
Demselben soll dies Hausgesetz zur Genehmigung unterbreitet werden.
Artikel 5.
Prädicate und Rangverhältnisse.
8. 1. Der Grossherzog und der älteste Sohn desselben (Erbgrossherzog)
führen das Prädicat Königliche Hoheit, die übrigen Prinzen und Prinzessinnen
des Hauses die Bezeichnung als Herzoge und Herzoginnen von Oldenburg und,
soweit ihnen nicht etwa aus besonderem Titel ein höheres Prädicat zukommt,
das Prädicat Hoheit. \
$. 2. Die Herzoge und Herzoginunen von Oldenburg haben das Recht, das
Wappen und bei feierlichen Veranlassungen den vollen Titel des Grossherzog-
lichen Hauses zu führen.
8. 3. Zwischen den Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses bestimmt sich
der Rang nach dem Grade der Nähe zur Staatserbfolge.
Die angeheiratheten Prinzessinnen nehmen den Rıng ihres Gemahls. Die
Gemahlin des regierenden Grossherzogs geht im Rang allen Prinzessinnen des
Grossherzoglichen Hauses, auch der verwittweten Grossherzogin, vor. Letztere