Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8.2. Es ist beim Staatsministerium, Departement des Grossherzoglichen 
Hauses, ein Familienstands - Register zu führen. 
Artikel 14 
Disciplinargewalt. 
Gegen Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, welche Vorschriften des 
gegenwärtigen Hausgesetzes verletzen, sich Ungehorsam gegen Anordnungen des 
Oberhauptes des Hauses zu Schulden kommen lassen, oder ein mit der Ehre des 
Hauses nicht vereinbares Verhalten beobachten, kann der Grossherzog, wenn Er- 
mahnungen sich als unwirksam gezeigt haben, die einstweilige Suspension des 
Bezuges der Apanagen und Unterhaltsbeiträge (Art. 46. 48. 53) verfügen. Der 
Familienrath ist berechtigt, wenn die eine solche Suspension veranlassenden Um- 
stände nicht gehoben werden, nach vorgängiger Androhung die Entziehung der 
gedachten Bezüge oder eines Theiles derselben auszusprechen. 
II. 
Familienrath. 
Artikel 15. 
Aufgabe. 
Der Familienrath als das die Gesammtheit des Grossherzoglichen Hauses 
vertretende Organ hat ucben den in diesem Hausgesetz ihm beigelegten beson- 
deren Befugnissen (Art. 19. 20.) die Aufgabe, zur Besprechung und Verhandlung 
gemeinschaftlicher Angelegenheiten der Fürstlichen Familie eine regelmässige Ver- 
anlassung zu bieten, und das gemeinsame Band, welches alle Mitglieder des Gross- 
herzoglichen Hauses umschliesst, inmmer wieder zu erneuern und zu kräftigen. 
Artikel 16. 
Zusammensetzung. 
8.1. Dem Familienrath gehören sämmtliche volljährige und regierungs- 
fähige Prinzen des Grossherzoglichen Hauses an. 
Ein Verzicht auf die Staatserbfolge bezw. die Succession in das Hausfidei- 
commiss (Art. 28. 29.) schliesst den Verzichtenden von der Theilnahme am Fami- 
lienrath aus. 
8.2. Die leibliche Mutter und die väterliche Grossmutter des minderjäh- 
rigen oder an der Ausübung der Regierung verhinderten Grossherzogs, sowie im 
letzteren Falle dessen Gemahlin, treten dem Familienrath hinzu, sofern sie die 
Vormundschaft oder Curatel über den Grossherzog führen (Art. 62. 64.). 
8.3. Sind nicht mehr als zwei dem Familienrath angehörende Mitglieder 
des Grossherzoglichen Hauses ($. 1.) vorhanden, so werden sich dieselben über 
die Wahl einer befreundeten Fürstlichen Person aus einem der nächstverwandten 
Fürstlichen Häuser verständigen, welche dem Familienrath, bis sich die Zahl der 
Mitglieder desselben wieder auf mehr als zwei gehoben haben wird, mit allen 
Rechten eines Mitgliedes hinzutritt.
	        
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