Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Artikel 17. 
Verpflichtung der Mitglieder. 
8. 1. Der Grossherzog wird bei seinem Regierungsantritt mittelst schrift- 
lichen Reverses zu unverbrüchlicher Aufrechterbaltung der Vorschriften des Haus- 
gesetzes und zu gewissenhafter Ausübung der in demselben ihm als Oberhaupt 
des Hauses beigelegten Rechte und Obliegenheiten sich verpflichten. 
$. 2. Ebenso versprechen die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses bei 
ihrem Eintritt in den Familienrath bei Fürstlicher Ehre und Treue mittelst 
schriftlichen Reverses, die Vorschriften des Hausgesetzes gewissenhaft zu beob- 
achten, das Wohl des Grossherzoglichen Hauses nach Kräften zu befördern und 
über dessen Ehre zu wachen. 
8. 3. Die Reverse (88. 1. 2.) sind zu den Acten des Staatsministeriums, 
Departement des Grossherzoglichen Hauses, zu nehmen. 
Artikel 18. 
Ausserordentliche Beiräthe. 
$. 1. Der Grossherzog wird dem Familienrath nach seinem Ermessen be- 
währte Diener des Grossherzoglichen Hauses oder einzelner Zweige desselben 
zuordnen. Unter denselben soll sich stets der Vorstand des Staatsministeriums, 
Departement des Grossherzoglichen Hauses, und der Vorsitzende der Haus-Fidei- 
commiss - Direction (Art. 40.) befinden. 
$. 2. Die Theilnahme dieser ausserordentlichen Beiräthe an den Verband- 
lungen des Familienraths hängt von der jedesmaligen Bestimmung des Grossher- 
zogs ab und ist in allen Fällen nur eine berathende. 
$. 3. Ueber die Protocollführung bei den Verhandlungen des Familien- 
rathes wird, soweit eine solche nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung 
(Art. 26.) erforderlich, der Grossherzog Anordnungen treffen. 
Artikel 19. 
Zuständigkeiten. 
Dem Familienrath steht insbesondere zu 
die Mitwirkung bei der Versagung von Eheconsensen (Art. 8.), 
die Entscheidung über Ebenbürtigkeits-Zweifel (Art. 9. 8. 2.), 
die Mitwirkung in Familien-Disciplinarfällen nach Maassgabe des Art. 14., 
die Genehmigung von Verpachtungen auf längere Dauer als fünf und 
zwanzig Jahre (Art. 31. 8. 2.), 
die Ertheilung der Einwilligung zu Veräusserungen von Bestandtheilen 
des Hausfideicommisses (Art. 33. $. 1. c.) und die Controle der Verwendung 
des Erlöses (Art. 34. 35.), 
die Beschlussfassung über die Belastung von Bestandtheilen des Haus- 
fideicommisses mit Schulden (Art. 36.), 
. die Mitwirkung bei der Ernennung von Mitgliedern der Haus-Fideicommiss- 
Direction (Art. 40. $. 3.), 
die Ueberwachung der Erhaltung der Substanz des Hausfideicommisses 
(Art. 40. 88. 4. 5.), 
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