Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Hausfideicommiss innerhalb fünf Jahren nach Vollzug dieses Hausgesetzes zu 
überweisen und bis zur Ueberweisung mit jährlich 4°/, zu verzinsen. 
8. 6. So lange der Grossherzogliche Haus- und Verdienst-Orden des Her- 
zogs Peter Friedrich Ludwig besteht, soll demselben der Ertrag der auf den 
Forsten des sog. Lehmorts-Districtes im Fürstenthum Lübeck haftenden Rente von 
jährlich viertausend Thalern ($. 1. p.) ungeschmälert überwiesen bleiben. 
Artikel 29. 
Erbfolgeordnung. 
&. 1. Das Hausfideicommiss vererbt innerhalb des Grossherzoglichen Hauses 
im Mannsstamm nach dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge und ist 
also, so lange die jüngere Linie des Herzoglich Gottorpischen Hauses im Gross- 
herzogthum Oldenburg regiert, mit der Regierung dieses Grossherzogthums ver- 
bunden. 
8. 2. Sollte nach dem Willen der göttlichen Vorsehung das Grossherzog- 
liche Haus im Mannsstamm erlöschen, so gelangt nach dem Tode des letzten 
Fideicommissinhabers vom Mannsstamm die Erbfolge an die weibliche Linie ohne 
Unterschied des Geschlechts in der Weise, dass mit Ausschluss jeglicher Regre- 
dienterbschaft allein die Nähe der Verwandtschaft mit dem letzten Fideicommiss- 
inhaber vom Mannsstamm, und bei gleichem Verwandtschaftsgrad das Alter der 
Linie, und in der Linie das persönliche Alter den Vorzug giebt. 
8.3. Bei der Descendenz des auf solche Weise zur Erbfolge Berufenen 
tritt mit dem Rechte der Erstgeburt und der Linealfolge sofort auch der Vorzug 
des Mannsstamımes wieder ein. 
8.4. Verstirbt der in Gemässheit des $.2. zur Erbfolge Berufene ohne 
Descendenz, so gelangt die Erbfolge an den nach Maassgabe des $. 2. nächsten 
Cognaten desselben und nach dessen Absterben ohne Descendenz an den jedes- 
maligen nächsten Cognaten des letzten Inhabers aus der weiblichen Linie weiter, 
bis mit dem Vorhandensein einer Descendenz eines zur Erbfolge berufenen Cogna- 
ten die Bestimmung des $. 3. in Anwendung tritt. 
Artikel 30. 
Veräusserungsverbot. 
$. 1. Das Hausfideicomniiss bildet ein unveräusserliches und untheilbares 
Familiengut des Grossherzoglichen Hauses und kann gegen die Bestimmungen 
des Hausgesetzes weder verpfändet noch mit Schulden belastet werden. 
8.2. Die Fälle und Bedingungen, in und unter welchen ausnahmsweise 
einzelne Bestandtheile des Hausfideicommisses veräussert werden dürfen, sind in 
den Artikeln 32. 33. festgestellt. 
$. 3. Die Bestimmung des Art.28. 8.4. wird durch diesen Artikel nicht 
berührt. 
Artikel 31. 
Umfang des Veräusserungsverbotes, 
8. 1. Das Verbot der Veräusserung begreift namentlich in sich: allen Ver- 
kauf innerhalb und ausserhalb des Grossherzoglichen Hauses, Hingebung an Zah-
	        
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