Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

__ 465 
8.2. Diese Verzeichnisse und Inventare sind für den Bestand des Haus- 
fideicommisses in seinen einzelnen Theilen massgebend und können in Beziehung 
auf Gegenstände, welche in ihnen sich nicht aufgeführt finden, Ansprüche aus 
früherer Zeit für das Fideicommiss nicht erhoben werden. 
Artikel 39. 
Inhaber des Hausfideicommisses. 
$. 1. Die Nutzniessung, die Vertretung und die Leitung der Verwaltung 
des Hausfideicommisses steht den Grossherzog als Fideicommissinhaber zu. 
$. 2. Die Verwaltung wird ihr sorgfältiges Augenmerk dahin richten, dass 
die Substanz des Hausfideicommisses nicht allein unverändert erhalten, sondern 
auch, soweit dieses ohne ungebührliche Schmälerung der Nutzniessung geschehen 
kann, fortwährend verbessert werde. Insbesondere ist für nachhaltige Bewirth- 
schaftung der Waldungen und Erhaltung der Wohn- und Wirthschaftsgebäude 
in vollkommen gutem Stande Sorge zu tragen. 
8. 3. Der Grossherzog bestimmt, soweit darüber nicht bausgesetzlich (Art. 
40.—43.) Anordnung getroffen ist, die Behörden, welchen die Verwaltung der 
verschiedenen Bestandtheile des Hausfideicommisses zu unterstellen ist, und ver- 
sieht dieselben mit Instruction. Von der Organisation dieser Behörden, insbe- 
sondere auch von den aufzustellenden Normal -Etats für die Besoldungs- und 
Pensions-Verhältnisse des Verwaltungs-Personals, wird dem Familienrath Kennt- 
niss gegeben werden. 
Artikel 40. 
Haus - Fideicommiss - Direction. 
8.1. Es wird eine aus wenigstens drei Mitgliedern bestehende Behörde 
gebildet, welche den Namen „Haus - Fideicommiss - Direction“ führt, und welcher 
die Aufgabe obliegt, die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommisses zu über- 
wachen und unter Leitung des Grossherzogs die Verwaltung desselben nach Maass- 
gabe der Art. 41. und 42. zu beaufsichtigen oder zu führen. 
8. 2. Die Mitglieder der Direction sind aus der Zahl der Grossherzoglichen 
Hof- oder Staatsdiener «der der Beamten des Grossherzoglichen Hauses zu ent- 
nehmen und es soll unter ihnen wenigstens ein Rechtskundiger sein. 
8. 3. Die Mitglieder der Direction werden vom Grossherzoge ernannt, doch 
sollen sich unter denselben wenigstens zwei befinden, für deren Ernennung die 
Zustimmung des Familienraths eingeholt ist. Zur Vertretung der Mitglieder in 
Verhinderungsfällen ist inı Einverständniss mit dem Familienrath wenigstens ein 
Stellvertreter zu designiren. 
8.4. Der Direction sind, soweit sie die Verwaltung nicht selbst besorgt 
(Art. 42.), alle zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Hülfsmittel zu 
gewähren und ihr insbesondere auf Verlangen sowohl die Inventarien der ver- 
schiedenen Fideicommiss-Bestandtheile zugänglich zu machen, als die jährlichen 
Rechnungsablagen mit Belegen mitzutheilen. Von allen auf die Substanz des 
Fideicommisses bezüglichen wichtigeren Vorgängen, insbesondere von allen Ver- 
äusserungen (Art. 32. 33.) und der Art und Weise der Verwendung des Erlöses 
derselben in die Substanz, ist die Direction in Kenntniss zu erhalten. 
II. 3U
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.