Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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8.5. Durch die Haus-Fideicommiss -Direction wird der Grossherzog dem 
Familienrath bei seinen ordentlichen Zusammenkünften (Art. 22. 8.1.) jedesmal 
die Erhaltung der Substanz des Hausfideicommisses und die Uebereinstimmung 
der Verwaltung mit den Satzungen des Hausgesetzes nachweisen, sowie über 
alle die Interessen des Hausfideicommisses berührenden besonderen Vorgänge 
Mittheilung machen lassen. 
8. 6. Die Mitglieder der Haus- Fideicommiss -Direction sind vom Staats- 
ministerium, Departement des Grossherzoglichen Hauses, auf gewissenhafte Er- 
füllung ihrer Obliegenheiten mittelst Reverses zu verpflichten. Die der Direction 
zu ertheilende Instruction ist vom Familienrath zu genehmigen. 
Artikel 41. 
Aufsicbts- Functionen der Haus- Fideicommiss - Direotion. 
&. 1. Der Beaufsichtigung der Haus-Fideicommiss-Direction unterliegt die 
Verwaltung 
&) der im Art. 28. 8. 1. a.—e., k.—p. aufgeführten, in Holstein, dem Fürsten- 
thum Lübeck und Schlesien belegenen Fideicommiss-Besitzungen, 
b) derjenigen Fid tandtheile, welche dem Verwaltungskreise von 
Hofbehörden überwiesen sind (Art. 28.8.1. g.h. i. q. r.). 
&. 2. In allen auf die im 8.1. unter a aufgeführten Besitzungen bezüg- 
lichen Angelegenheiten hat die Haus - Fideicommiss -Direction den Vortrag beim 
Grossherzog. 
Artikel 42. 
Verwaltungs - Functionen der Haus- Fideicommiss - Direction. 
$. 1. Der unmittelbaren Verwaltung der Haus-Fideicommiss-Direction sind 
untergeben 
a) die Fideicommiss-Capitalien ‚Art. 28. 8. 1. f., 8.4.), zu welchen auch die 
aus der Veräusserung von Fidei tandtheilen gewonnenen Erlöse 
(Art. 34.), so lange sic in Capitalform erhalten bleiben, gehören, 
b) die Inventarien - Taxate verpachteter, dem Hausfideiconimiss angehöriger 
Besitzungen, und die Cautionen der Gutsbeamten, Pächter u. s. w., 
c) der Hausschmuck (Art. 28. 8. 1. s.), 
d) die Hausstiftung (Art. 57.), 
e) das Privatvermögen von unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Mit- 
gliedern des Grossherzoglicheu Hauses nach Massgabe des Art. 70. 
$. 2. Ueber die Art der Anlegung der im $. 1. unter a. und b. befassten 
Capitalien wird ein vom Familienrath zu genehmigendes Reglement das Nähere 
bestimmen. 
Artikel 43. 
Erweiterung des Geschäftekreises der Direction. 
&. 1. Der Haus-Fideicommiss-Direction kann vom Grossherzog übertragen 
werden 
a) die Verwaltung seines Privatvermögens, sowie des Privatvermögens an-
	        
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