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derer Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses, abgesehen von den Fällen
des Art. 70.,
b) die Vertretung der nach Anl. I. des Staatsgrundgesetzes vom 22. Novem-
ber 1852 dem Grossherzoglichen Hause zustehenden Rechte am Domanial-
vermögen gegenüber den Staatsbehörden.
8. 2. Sofern durch die Verwaltung eines Privatvermögens durch die Haus-
Fideicommiss-Direction (Art. 42. 8.1. e., Art. 43. 8. 1. a.) Kosten erwachsen, sind
dieselben aus diesem Privatvermögen zu tragen.
C. Hausstiftung.
Artikel 44.
Zweck.
Die Hausstiftung, welche durch gegenwärtiges Hausgesetz begründet wird
und gleich dem Hausfideicommiss als ein in seiner Substanz unveräusserliches
und untheilbares Familiengut des Grossherzoglichen Hauses anzusehen ist, hat
die ausschliessliche Bestimmung, den Unterhalt der Familienglieder , wie es die
Würde des Hauses erfordert, zu sichern, und es werden aus ihr nach den nähe-
ren Bestimmungen der Art. 46.—56. die den Mitgliedern des letzteren gebühren-
den Apanagen, Brautschätze und Unterhaltsbeiträge bestritten.
Artikel 45.
Dotation.
Die Hausstiftung wird gebildet und dotirt:
. durch Ueberweisung eines Capitals von 3,000,000 Thalern von Seiten des
Grossherzogs, welche durch Cession der im Art. 28. 8.3. gedachten For-
derung von 281,900 Thalern Courant und Entrichtung der Restsumme in
baarem Gelde eflectuirt werden wird,
durch Ueberweisung einer jährlichen Rente von 15,000 Thalern, zahlbar
vorschussweise in halbjährlichen Raten, aus den Erträgnissen des Kron-
guts, von Seiten des Grossherzogs (Anl. I. des Staatsgrundgesetzes vom
22. November 1852),
durch die aus den Einnahme-Ueberschüssen der Stiftung sich bildenden
Capitalien, .
. durch Zuwendungen von Seiten der Mitglieder des Grossherzoglichen Hau-
ses (Art. 59. 8. 2.),
durch den Anfall von Intestat-Nachlassenschaften von Mitgliedern des
Grossherzoglichen Hauses (Art. 59. 88. 4. 5.),
durch andere gelegentliche ausserordentliche Einnahmen (Art. 52. 8. 3.).
Artikel 46.
Vorläufige Apanage- und Brautschatz - Leistungen.
Um die Hausstiftung durch allmäliges Anwachsen ihrer Leistungsfähigkeit
möglichst in Stand zu setzen, den in Zukunft an sie herantretenden Anforde-
rungen in vollem Umfange gerecht zu werden, wird bestimmt, dass bis zum Ab-
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