Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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so erlischt für die Dauer dieses Verhältnisses jeder Anspruch desselben und sei- 
ner Nachkommen, sofern dieselben ein Einkommen von den eben bezeichneten 
Betrage aus solcher Quelle beziehen, an die Hausstiftung. 
Artikel 49. 
Nähere Bestimmungen über dieselben. 
&. 1. Der Anspruch auf Apanage (Art. 48.) wird erworben mit dem Eintritt 
der Volljährigkeit bezw. von minderjährigen Prinzen mit dem Tode des Vaters. 
Nachgeborene Söhne eines regierenden Grossherzogs erwerben in allen Fällen den 
Apanage- Anspruch erst mit dem Tode des letzteren. 
8. 2. Minderjährige Prinzen — ausgenommen die nachgeborenen Söhne 
eines regierenden Grossherzogs — beziehen jedoch während der Dauer der Min- 
derjährigkeit den Betrag der Apanage (Art. 48.) nur zur Hälfte. 
$. 3. Die Auszahlung der Apanage erfolgt vorschussweise in vierteljähr- 
lichen Raten. 
8.4. Wenn ein Prinz des Grosslierzoglichen Hauses keine Söhne hinter- 
lässt, welche zum Apanage-Bezug berechtigt sein würden, soll die Apanage noch 
ein halbes Jahr nach seinem Absterbeu un seinen Nachlass ausgezahlt werden. 
Artikel 50. 
Bestimmungen für den Fall der Iusufficienz der Hausstiftung. 
Wenn dermaleinst der apanageberechtigten Prinzen des Grossherzoglichen 
Hauses so Viele sein sollten, dass die Aufkünfte der Hausstiftung nach Abzug 
der jährlich zum Capital zu schlagenden 10,000 Thaler (Art. 47.) zur Bestreitung 
der Apanagen nicht ausreichen würden, so soll unter keinen Umständen der 
Stamm der Stiftung einschliesslich des jährlichen Zuschlages angegriffen werden 
dürfen, sondern es sollen die hinzukommenden apanageberechtigten Prinzen in den 
Genuss der Apanagen erst dann treten, wenn die Stiftung durch Ausfall anderer 
Apanageı oder durch Anwachs in ihren Einkünften zur Leistung derselben voll- 
ständig im Stande sein wird. Bis zu diesem Zeitpunkte haben sämmtliche hinzu- 
kommende apanageberechtigte Prinzen die über den Betrag der. bereits geleisteten 
Apanagen hinaus sich ergebenden Einkünfte nach Verhältniss der für sie normirten 
Sätze (Art.48. 8.1.) unter sich zu theilen. Der Familienrath ist in solchem 
Falle befugt, für die Dauer der Insufficienz der Aufkünfte der Hausstiftung den 
jährlich zu capitalisirenden Betrag von 10,000 Thalern (Art. 47.) auf die Hälfte 
herabzusetzen, und wird alsdann der Grossherzog zur Deckung dieses Ausfalles 
in der fortschreitenden Capitalisirung einen jährlichen Zuschuss von 5000 Thalern 
aus den Aufkünften des Hausfideicommisses zur Verfügung stellen. Apanagen, 
welche bisher zum vollen Betrage aus der Hausstiftung bezogen worden sind, 
unterliegen einer nachträglichen Reduction zu Gunsten hinzukommender Berech- 
tigter nicht; doch bleibt dem Familienrath unbenommen, wenn die Besorgniss 
entstehen sollte, dass die Hausstiftung den an sie herantretenden Apanage - An- 
sprüchen auf die Dauer nicht gewachsen sein werde, die Höhe der Apanagen für 
die künftigen Erwerber derselben durch eine abändernde Bestimmung zum Art. 4% 
allgemein zu ermässigen, wie auch andererseits dem Familienrath freisteht, eine 
Erhöhung der Apanage-Bezüge zu beschliessen, sofern ınit Sicherheit anzunehmen
	        
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