Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Artikel 53. 
Unterhalt unvermählter Prinzessinnen. 
$.1. Für den standesmässigen Unterhalt unvermählt bleibender Prinzes- 
sinnen ist von den Fürstlichen Eltern Sorge zu tragen. 
Es bleibt der Beschlussfassung des Familienrathes vorbehalten, für diesen 
Zweck Mittel aus den Aufkünften der Hausstiftung anzuweisen, falls solche ohne 
Schädigung der auf der Hausstiftung ruhenden Verpflichtungen sollten verfügbar 
gemacht werden können. 
$. 2. Die hinterbliebenen volljährigen Töchter eines regierenden Grossher- 
zogs haben, so lange sie unvermählt sind, wenn dieserhalb von dem verstorbe- 
nen Grossherzog nichts Abweichendes festgesetzt ist, gegen den Regierungsnach- 
folger Anspruch auf eine jährliche Sustentation zum Betrage von 3000 Thalern, 
sowie, wenn sie nicht mehr im Hause der Mutter oder väterlichen Grossmutter 
leben, auf angemessene Wohnung und Einrichtung. 
Artikel 54. 
Witthum. 
$. 1. Weder die verwittwete Grossherzogin noch die Prinzessinnen des 
Grossherzoglichen Hauses haben gegen die Hausstiftung einen Anspruch auf ein 
Witthum. 
Sollten die Aufkünfte der Hausstiftung im Laufe der Zeit überschiessende 
Mittel ergeben, über welche ohne Schädigung der auf derselben rubenden Ver- 
pflichtungen verfügt werden kann, so können nach näherer Beschlussfassung des 
Familienrathes Witthümer auf die Hausstiftung übernommen werden. 
$. 2. Das Witthum der verwittweten Grossherzogin ist vom Regierungs- 
nachfolger zu leisten und sind für den Umfang desselben, sowie für die Modali- 
täten der Leistung die Bestimmungen des Ehevertrags (Art. 10.) maassgebend. 
Ist die Baarsumme desselben auf mehr als 16,000 Thaler normirt, so ist der 
Fürstliche Ehegatte verpflichtet, zur Deckung des Mehrbetrags die erforderlichen 
Mittel aus seinem Privatvermögen anzuweisen. Der Anspruch auf das Witthum 
erlischt mit der Wiedervermählung oder dem Tode der Grossherzogin. Der in 
Geld bestimmte Theil des Witthums kann mit Genehmigung des Grossherzogs 
im Auslande verzehrt werden. Wird die als Theil des Witthums angewiesene 
Wohnung nicht benutzt, so kann daraus kein Anspruch auf Entschädigung her- 
geleitet werden. 
$. 3. Ob, gegen wen und in welchem Umfange den übrigen Prinzessinnen 
des Grossherzoglichen Hauses ein Anspruch auf ein Witthum zusteht, richtet 
sich lediglich nach dem Inhalt der Eheverträge vorbehältlich der Bestimmung 
des $. 1. Absatz 2. 
Artikel 55. 
Ansprüche gegen den Grossherzog. 
Gegen den Grossherzog finden — abgesehen von den Fällen des Art. 48, 
8.2. (Bezüge des volljährigen Erbgrossherzogs), Art. 50. (eventueller Zuschuss 
zur Hausstiftung), Art. 52. $. 2. (Brautschätze der Töchter des regierenden Gross- 
herzogs) und Art. 53. $. 2. (Unterhaltsbeiträge der Töchter eines regierenden
	        
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