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der letztwilligen Verfügung über sein Privatvermögen auch sonst an die Bestim-
mungen des bürgerlichen Rechtes nicht gebunden.
&.2. Es wird in die Anhänglichkeit der Mitglieder des Grossherzoglichen
Hauses an die gemeinsamen Institutionen der Fürstlichen Familie das Vertrauen
gesetzt, dass dieselben bei ihren letztwilligen Verfügungen über ihr Privatver-
mögen auch der Hausstiftung in den Verhältnissen entsprechender Weise geden-
ken werden.
$. 3. Stirbt ein Mitglied des Grossherzoglichen Hauses mit Hinterlassung
von Kindern ohne letztwillige Verfügung über sein Privatvermögen, so wird in
dasselbe die Intestaterbfolge nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
eröffnet, jedoch mit dem Unterschiede, dass die zur Erbfolge berufenen Prinzen
als Erbtheil das Doppelte der Portion der mit ihnen erbenden Prinzessinnen
erhalten.
8. 4. Stirbt der Grossherzog kinderlos ohne letztwillige Verfügung über
sein Privatvermögen, so fällt der Privat-Nachlass zur Hälfte an das Hausfidei-
commiss und zur Hälfte an die Hausstiftung.
8.5. Stirbt ein Mitglied des Grossherzoglichen Hauses kinderlos ohne
letztwillige Verfügung über sein Privatvermögen, so fällt der Privat- Nachlass
zur Hälfte an die Hausstiftung.
Artikel 60.
Form der Vermögens -Dispositionen.
Für einseitige vermögensrechtliche Dispositionen der Mitglieder des Gross-
herzoglichen Hauses, sei cs unter Lebenden oder auf den Todesfall, bedarf es
nicht der Formen des bürgerlichen Rechtes, sondern es genügt eine Urkunde zu
den Akten des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses,
um ihnen rechtliche Wirksamkeit zu verschaffen.
VL
Vormundschaft.
Artikel 61.
Volljährigkeit.
8. 1. Der Grossherzog (Art. 19. des Staatsgrundgesetzes) und der Erb-
grossherzog sind volljährig, sobald sie ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben.
$. 2. Die Volljährigkeit der übrigen Prinzen und Prinzessinnen des Gross-
herzoglichen Hauses tritt mit dem vollendeten einundzwanzigsten Lebensjahre ein.
8. 3. Der Grossherzog kann denselben in besonderen Fällen schon vor voll-
endetem einundzwanzigsten Lebensjahre die Rechte der Volljährigkeit ertheilen.
Artikel 62.
Vormundschaft über den Grossherzog.
&. 1. Die Vormundschaft über den minderjährigen Grossherzog gebührt, so-
fern darüber von dem verstorbenen Grossherzog nicht Verfügung getroffen ist,
zunächst der leiblichen Mutter und demnächst der Grossmutter von väterlicher
Seite, falls und so lange dieselben nicht wieder vermählt sind.