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&. 2. Wird die Vormundschaft nicht von der Mutter oder Grossmutter ge-
führt oder von derselben aufgegeben, so ist zur Uebernahme derselben der dem
minderjährigen Grossherzug in der Staatserbfolge-Ordnung zunächst stehende,
zur Zeit des Eintritts des Bevormundungsfalles bezw. des Wechsels der Vormund-
schaft volljährige und regierungsfähige Prinz des Grossherzoglichen Hauses, wel-
cher nicht Regent ist (Art. 27. des Staatsgrundgesetzes), berufen.
$. 3. Sollte der Familienrath den nach Bestimmung des $.2. zur Vor-
mundschaft berufenen Prinzen des Grossherzoglichen Hauses für völlig ungeeignet
für dieses Amt halten, so ist auf seinen Antrag ein anderes Mitglied des Gross-
herzoglichen Hauses oder in Ermangelung einer geeigneten Persönlichkeit eine
verwandte oder befreundete Fürstliche Person zum Vormund zu bestellen.
$. 4. Der Grossherzog ist bei Anordnung der Vormundschaft über seinen
minderjährigen Nachfolger nicht an die Mitglieder des Grossherzoglichen Hauses
gebunden, sondern kann nach seinem Ermessen auch andere verwandto oder be-
freundete Fürstliche Personen zu diesem Amte ausersehen.
Artikel 63.
Erziehung des Grossherzogs.
$. 1. Die Erziehung des minderjährigen Grossherzogs gebührt, wenn dar-
über von letztregierenden Grossherzog keine Anordnungen getroffen worden, zu-
nächst der leiblichen Mutter und nach dieser der Grossmutter von väterlicher
Seite, falls und so lange sie nicht anderweitig vermählt sind. In Ermangelung
derselben ist die mit der Leitung der Erziehung zu beauftragende Person auf
dem in den Art. 23. und 24. des Staatsgrundgesetzes vorgesehenen Wege zu er-
nennen. In allen Fällen bedarf es bei Annahme der übrigen zur Erziehung und
zum Unterricht erforderlichen Personen der Zustimmung des Staatsministeriums
(Art. 28. des Staatsgrundgesetzes).
$. 2. Wenn die Erziehung des minderjährigen Grossherzogs von der Mut-
ter oder Grossmutter geleitet wird, und sich zwischen der Erzieherin und dem
Vormund wesentliche Meinungsverschiedenheiten ergeben, sind dieselben beim
Familienrath thunlichst zur Ausgleichung zu bringen.
Artikel 64.
Curatel über den Grossherzog.
$. 1. Ist der volljährige Grossherzog au der Ausübung der Regierung ver-
hindert und demnach eine Regentschaft (Art. 20. des Staatsgrundgesetzes) ange-
ordnet, so tritt, sofern darüber von dem verstorbenen Grossherzog Nichts be-
stinmt ist, die Gemahlin des Grossherzogs und in Ermangelung derselben oder
wenn dieselbe Regentin ist, das nach Art. 62. 88.1. 2. zur Vormundschaft be-
rufene Mitglied des Grossherzoglichen Hauses als Curator ein.
$. 2. Die Bestimmungen des Art. 62. $8.3. 4. gelten auch für den Fall
einer Curatel.
Artikel 65.
Rechte des Regenten.
Während einer Vormundschaft über den minderjährigen und einer Curatel
über den an der Ausübung der Regierung verhinderten volljährigen Grossherzog