Full text: Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

476 
$.4. Die Vormünder und Curatoren geloben mittelst Reverses zu den 
Acten des Staatsministeriums, Departement des Grossherzoglichen Hauses, bei 
Fürstlicher Ehre und Treue, die ihnen kraft dieses Amtes obliegenden Verpflich- 
tungen gewissenhaft zu erfüllen und das Wohl des Fürstlichen Pupillen (Curan- 
den) nach bester Einsicht und Kräften zu befördern. 
8. 5. Bezicht sich die Bevormundung oder Curatel auf im Auslande lebende 
Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses und deren im Auslande 
befindliches Vermögen, so können die Bestimmungen dieses Artikels insofern 
Modificationen erfahren, als dieselben mit den Gesetzen des betreffenden auswär- 
tigen Staates nicht übereinstimmend oder unverträglich sind. 
Artikel 69. 
Obervormundschaft des Grossherzoge. 
Dem Grossherzog kommt vermöge des ihm zustehenden Aufsichtsrechtes 
(Art. 6.) das Recht eines Obervormundes und insbesondere die Befugniss zu, von 
der Erziehung aller Prinzen und Prinzessinnen des Grossherzoglichen Hauses 
Kenntniss zu nehmen und darüber Auskunft zu verlangen. 
Artikel 70. 
Mitwirkung der Haus - Fideicommiss - Direction. 
Die Verwaltung des Privatvermögens von unter Vormundschaft oder Curatel 
stehenden Mitgliedern des Grossherzoglichen Hauses wird unter Mitwirkung des 
Vormundes oder Curators durch die Haus - Fideicommiss- Direction (Art. 40. ff.) 
geführt. 
Ist aus besonderen Gründen mit Zustimmung des Grossherzogs die Ver- 
waltung eines solchen Privatvermögens oder einzelner Bestandtheile desselben auf 
andere Weise geregelt, so steht der Haus - Fideicommiss - Direction die Oberauf- 
sicht über die Verwaltung zu. 
VIL 
Schlussbestimmungen. 
Artikel 71. 
Aenderungen dos Hausgesetzes. 
Aenderungen dieses Hausgesetzes können vom Grossherzog nur mit Zustim- 
mung sänmtlicher dem Familienrath angehörigen Mitglieder des Grossherzogli- 
chen Hauses (Art. 16.) vorgenommen werden. 
Artikel 72. 
Auslegung des Hausgesctzes. 
Zweifel über die Auslegung dieses Hausgesetzes werden vom Familienrath 
entschieden. 
Artikel 73. 
Aufhebung älterer Bestimmungen. 
Gegen Bestimmungen des gegenwärtigen Hausgesetzes können abweichende, 
auf älteren Familienverträgen, letztwilligen Dispositionen oder sonstigen Titeln
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.